Verfasste Forenbeiträge

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  • #136452

    Danke für die Aufklärung @ancie

    #136256

    Wird Händel nicht schon gespielt?
    „Zwischen 8 Uhr am Morgen und 10 Uhr am Abend ertönt jede viertel Stunde ausgewählte Volkslieder und Musik von Georg Friedrich Händel.“ (Q: http://www.sachsen-anhalt-wiki.de/index.php/Roter_Turm)

    #135831

    „Ein Bürgerentscheid findet nicht statt über:
    […]
    – Die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen und sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch,
    – Angelegenheiten, die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens, eines förmlichen Verwaltungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung […] zu entscheiden sind […].“
    Quelle: http://www.halle.de/de/Rathaus-Stadtrat/Dienstleistungszentren/Buergerbeteiligung-i-08226/Buergerbegehren-ent-08229/

    Ist das hier der Fall?

    #115462

    Gute Entscheidung!

    #108088

    Dass ist noch ein wenig früh, oder? Der neue Stadrat ist erst seit dem 2.7. im Amt und es gehört zum guten Ton, nach 100 Tagen ein erstes Resümee zu ziehen.

    #107514
    #107513

    Ein Ansatzpunkt ware z.B. das „Marco Temm“-Projekt in Kiel. Sehr spannend!

    #107510

    Zwischenzeitlich schien ja die Vernunft in die Diskussion zurück gekehrt zu sein, aber wenn ich hier immernoch von Zigeunern lese und der der Frage „Wer will die in der eigenen Nachbarschaft haben?“, dann wird mir übel.

    Das zeigt, dass das Problem nicht nur in der Silberhöhe zu suchen ist, sondern auch in vielen anderen Köpfen in dieser Stadt.

    Nehmt euch doch mal Zeit und recherchiert die erfolgreichen Projekte die zeigen, dass Integration  klappen kann.

    #107185

    Nicht so schnell @peterkotte. Bevor man gute Vorschläge macht, sollte man erstmal die andere Seite hören.
    Bis jetzt kenne ich nur wütende Posts von der einen Seite.

    #107175

    Ich kann @wolli da nur unterstützen. Ein paar harte Fakten und ein wenig mehr Kontext würden es leichter machen, das (von den BewohnerInnen wahrgenommene) Problem zu verstehen!

    #98665

    Und das IPad nicht vergessen!

    #98664

    Find ich spannend wie das in Bawü läuft.
    @wolli natürlich hat jedes Wahlsystem sein für und wider, aber wenn jede Stadt in SA sich aussuchen kann, ob nun ein Wahlbezirk oder mehrere dann grenzt das für mich an Beliebigkeit.

    #98592

    Ich habe zur Frage des Gleichheitsgrundsatzes auch vor der Wahl an den Landes- und Gemeindewahlleiter geschrieben.
    Wirklich überzeugen können die Antworten nicht.

    Meine Frage:

    „Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren,

    ich sehe bei der kommenden Stadtratswahl den Gleichheitsgrundsatz der parteilosen Bewerber verletzt.

    Nach dem Kommunalwahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt kann jeder Bewerber bis zu 3 Stimmen bekommen. Für die Sitzverteilung werden dann alle Stimmen einer Partei zusammengerechnet. Die Zahl der Sitze ergibt sich dann nach Hare/Niemeyer wobei die Unterverteilung an die Wahlkreise mit dem gleichen Verfahren erfolgt.
    Hier sehe ich den Gleichheitsgrundsatz für die parteilosen Bewerber verletzt. Während ein Wahlvorschlag einer Partei/Liste auch von Stimmen aus anderen Wahlkreisen (in seiner Gemeinde/Stadt) profitieren kann, hat der parteilose Bewerber nur einen Wahlkreis, in dem er Stimmen bekommen kann. Eine Anrechnung aus einer Liste erfolgt nicht.

    Das Problem, welches sich ggf. auch in anderen Kommunen findet: in Halle gibt es 5 Wahlkreise, in den Wahlkreisen treten jeweils eine unterschiedliche Anzahl Kandidaten an. Alles Kandidaten von Parteien oder Gruppierungen. Nur in zwei Wahlkreisen treten parteilose Kandidaten an.
    Meine Frage ist: ist das ungleich, wenn in allen Wahlbezirken Parteibewerber mit einer Liste antreten und nur in 2 Wahlkreisen Einzelbewerber? Nur ein Bruchteil der Wahlberechtigte haben die Chance, den Einzelbewerber überhaupt zu wählen. Die übrigen rd. 190.000 Wähler in Halle haben diese Möglichkeit nicht, weil sie nicht in dem Wahlkreis wählen dürfen, in dem der Einzelbewerber antritt. Auch der Bewerber kann wiederum nicht von allen gewählt werden, er ist also nur von einer Teilmenge wählbar (da er ja nicht über eine Liste gewählt werden kann).

    Ich bitte um Aufklärung des Dilemmas.
    Welche Auswirkungen hat das auf die Kommunalwahl 2014?

    Vielen Dank im voraus und mit freundlichen Grüßen,
    Wanja Seifert“

    Antwort der Gemeindewahlleiterin:

    „Sehr geehrter Herr Seifert,
    gesetzliche Grundlage für die Durchführung der Kommunalwahl bilden das Kommunalwahlgesetz und die Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt.
    Die Einreichung der Wahlvorschläge durch Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber sowie die Ergebnisermittlung verläuft entsprechend dieser gesetzlichen Vorgaben und liegt nicht im Ermessen der Wahlbehörde einer Gemeinde.
    Insofern entspricht Ihre Darstellung in Bezug auf die Berechnung der Sitzverteilung in einer Gemeinde mit mehreren Wahlbereichen den gesetzlichen Vorschriften gemäß § 40 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen- Anhalt.
    Ihrer Schlussfolgerung, dass diese Berechnung gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen würde, kann hingegen aus hiesiger Sicht nicht gefolgt werden. Sollte das nämlich der Fall sein, müsste eine gesetzliche Änderung , die vom Landtag des Landes Sachsen- Anhalt vorgenommen werden muss, erreicht werden.
    Ihre E- Mail leite ich gern an den Landeswahlleiter weiter.

    Mit freundlichen Grüßen

    Stellv. Gemeindewahlleiterin Halle“

    Antwort des Landeswahlleiters:
    „Sehr geehrter Herr Seifert,

    es ist zutreffend, dass gemäß dem Kommunalwahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt jeder Wähler bei jeder Wahl zu den Vertretungen, die in seinem Wahlbereich stattfindet, drei Stimmen hat.

    Die im Wahlgebiet mit mehreren Wahlbereichen zu vergebenden Sitze werden gem. § 40 Abs. 2 KWG LSA den Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerbern aufgrund ihrer Gesamtstimmenzahl entsprechend dem Verfahren bei der Mandatsverteilung zu den Gemeinderatswahlen zugeteilt. Jede Partei, Wählergruppe und jeder Einzelbewerber erhält so viele Sitze, wie dies ihrem/seinem prozentualen Anteil an den Wählerstimmen entspricht. Hierbei wird in einem ersten Schritt die Stimmenzahl einer jeden Partei oder Wählergruppe und eines jeden Einzelbewerbers festgestellt. Die Verteilung der zu vergebenden Sitze auf die Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber aufgrund dieser festgestellten Stimmenzahl erfolgt sodann nach dem Proportionalverfahren Hare/Niemeyer. Die den Parteien und Wählergruppen im Wahlgebiet jeweils insgesamt zustehenden Sitze werden – wiederum nach Hare-Niemeyer – auf Ihre Wahlvorschläge in den einzelnen Wahlbereichen verteilt. Allein letzterer Berechnungsschritt entfällt bei Einzelwahlvorschlägen.

    Im Falle des Vorliegens einer Wahlvorschlagsverbindung können bei der Feststellung der Stimmenzahl die Gesamtstimmen der Wahlvorschlagsverbindung berücksichtigt werden (§ 40 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 39 Abs. 4 KWG).

    Eine Feststellung eines Verstoßes gegen einen verfassungsrechtlichen Grundsatz des Wahlrechts, insbesondere des von Ihnen angeführten Prinzips der Chancengleichheit der Wahlbewerber, durch das Landesverfassungsgericht ist diesseits nicht bekannt. Die Umsetzung der Wahlrechtsgrundsätze bei der Ausgestaltung des konkreten Wahlrechts ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers. Dem Gesetzgeber steht bei der Konkretisierung der Wahlrechtsgrundsätze ein Ermessensspielraum zu (Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt, Az.: LVG 10/06, Urteil vom 08.03.2007) , welchen er mit den Regelungen der einschlägigen §§ 40, 39 KWG LSA genutzt hat. Eine Beanstandung des Landesverfassungsgerichts dahin, dass diese Regelungen dem in der Verfassung zum Ausdruck kommenden Willen des Verfassungsgebers zuwiderlaufen, was bei Regelungen des Wahlrechts etwa der Fall sein kann, wenn die betroffene Regelung generell ungeeignet ist, die Einhaltung der Wahlgrundsätze zu sichern, oder wenn sie aufgrund ihrer Struktur diese Grundsätze erheblich gefährdet, liegt nicht vor, sodass einer Anwendung der Vorschriften gemäß der bisherigen Praxis nichts entgegen steht.

    Mit freundlichen Grüßen
    Im Auftrag“

    #93884
    #93883
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