Startseite Foren Halle (Saale) Frühzeitige Bürgerbeteiligung am Bebauungsplan 152"Sophienhafen, Südseite"

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  • #358539

    Im Planungsausschuss am 16.10.2019 gab es eine interessante Antwort der Stadtverwaltung auf die Anfrage der SPD-Fraktion Stadt Halle (Saale) zum Stand der B-Planverfahren Nr. 152 „Wohngebiet am Sophienhafen, Südseite“:

    Danach ist zum Bebauungsplan 152 beabsichtigt, noch dieses Jahr eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.1 BauGB durchzuführen. . Termine dafür sind noch mit dem Investor und dem Planungsbüro abzustimmen.

    Bisher gab es zum Hochwasserschutz folgende Aussagen der Stadtverwaltung:

    „Als im Dezember 2011 ein Eigentümerwechsel für die Flächen südlich des Sophienhafens stattfand, wurde die Bearbeitung des Bebauungsplanes Nr. 152 aufgenommen. Aufgrund der Flut 2013 wurden Informationen vom Landesverwaltungsamt zum Umgang mit den geplanten Vorhaben, die zwar außerhalb der festgesetzten Überschwemmungsgebiete, aber in vom Hochwasser im Juni 2013 betroffenen Bereichen liegen, notwendig. Dem Investor/Eigentümer wurde mitgeteilt, dass es kein grundsätzliches Bauverbot gibt, aber die Anforderungen des § 78 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) eingehalten werden müssen.

    Nachdem ein erneuter Eigentümerwechsel des Grundstückes erfolgte, wurde die Bearbeitung wieder aufgenommen.

    Das Bauvorhaben soll auf einem Grundstück realisiert werden, welches zukünftig als Überschwemmungsgebiet der Saale durch das Landesverwaltungsamt festgesetzt werden soll. Deshalb wurde erforderlich, dass vom Investor gemäß § 78 Abs. 3 WHG der Nachweis des Retentionsraumausgleichs erbracht wird. Außerdem befinden sich auf dem Grundstück altlastverdächtige Bereiche und Altlasten. Da auf dem Grundstück eine sensible Nutzung (Wohnen) vorgesehen ist, hat sich der Investor entschieden, bereits im Vorfeld der Erarbeitung des Vorentwurfes des Bebauungsplanes durch Erstellung eines Sanierungsplans sicherzustellen, dass die in Anhang 2 BundesBodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vorgeschriebenen Vorgaben eingehalten werden. Dieser Sanierungsplan soll dann nach Bestätigung durch die Untere Bodenschutzbehörde zwingend vor Umnutzung des Plangebietes umgesetzt werden.

    Zwischenzeitlich wurde vom Investor eine Planung.erarbeitet, die am 6. November 2017 im Gestaltungsbeirat (GBR) vorgestellt wurde. Die Weiterentwicklung eines hochwertigen Stadtquartieres (u.a. vorgeschlagene Dichte und Höhenstaffelung, die freiräumliche Qualität sowie die Ausprägung der Promenade als mögliche Flaniermeile) wurde durch die Mitglieder des GBR positiv begrüßt.

    Aus Gründen des Hochwasserschutzes plante der Investor daher, anstelle von weiteren kleinteiligeren Einfamilienhausgrundstücken, mehrgeschossige Wohnhäuser, die über vollständig überflutbare Kellergeschosse verfügen (PKW-Stellplätze), um den erforderlichen Retentionsraum zu schaffen.“

    Fazit:

    Der jetzige Investor glaubt also gemäß § 78 WHG den Nachweis des Retentionsraumausgleichs dadurch zu erbringen bzw zu umgehen. dass er eine mehrgeschossige Blockhochbebauung vorsieht und diese auf überflutbare Kellergeschosse setzt. Damit ist aber dem § 78 Abs.2 und 3 WHG nicht Genüge getan und muß hinterfragt werden..

    • Dieses Thema wurde geändert vor 4 Jahren, 6 Monaten von Kenno.
    #358634

    Das ist richtig Herr Kenno, da darf eigentlich nix gebaut werden – Retensionraum

    #358635

    Offenbar glaubt der Investor, er versiegele damit keine Flächen. Wahrscheinlich hat er nur vergessen, dass jedes größere Haus ein Fundament hat.

    #358648

    Das konterkariert aber auch nur ein klein bisschen Wiegands Wichtigtuerei im Hochwasserschutz.

    #358661

    Das ist ein schwarze Peter- Spiel.
    Oder grüne Claudia Spiel.
    Wer zuerst Tatsachen schafft, kann die Schuld auf den anderen schieben.
    Im Moment schafft die Stadt Halle Tatsachen,
    während die Landesregierung pennt.

    #358662

    Das ist richtig Herr Kenno, da darf eigentlich nix gebaut werden – Retensionraum

    Da hast du Recht gesprochen, zumal immer noch keine Hochwasserschutzkonzeption für die gesamte Stadt Halle vorliegt.

    #358668

    Wenn du schon das WHG zitierst, wüsstest du, dass die Aussage „da darf nicht gebaut werden“ falsch ist. Es ist unter Umständen möglich.
    Was eine lokale Hochwasserschutzkonzeption im Verhältnis zum Bundesrecht leisten soll, wäre auch mal interessant zu erfahren.

    #358671

    Allmächtiger Hans, das hat er so pauschal auch nicht behauptet: „Der jetzige Investor glaubt also gemäß § 78 Abs. 3 WHG den Nachweis des Retentionsraumausgleichs dadurch zu erbringen bzw zu umgehen. dass er eine mehrgeschossige Blockhochbebauung vorsieht und diese auf überflutbare Kellergeschosse setzt.“

    #358676

    teu

    Allmächtiger Hans, das hat er so pauschal auch nicht behauptet: „Der jetzige Investor glaubt also gemäß § 78 Abs. 3 WHG den Nachweis des Retentionsraumausgleichs dadurch zu erbringen bzw zu umgehen. dass er eine mehrgeschossige Blockhochbebauung vorsieht und diese auf überflutbare Kellergeschosse setzt.“

    Da würde mich doch mal interessieren, wie man solches künftigen Mietern verkaufen will?

    #358678

    Das sind quasi Wassergrundstücke. So kann man sie verkaufen. Manchmal kann man sogar im eigenen Keller schwimmen.

    #358680

    teu

    Investor endet ja auf Tor.

    #358682

    Mal zur Klarstellung:
    § 78 (2) regelt Abweichungen vom Verbot des § 78 (1) im Außenbereich (!), also § 35 BauGB, dagegen bezieht sich § 78 (3) auf §§ 30 und 34 (letzterer Innenbereich), also 78 (2) hat nichts mit 78 (3) zu tun und wo bitte steht im 78 (3) was von Retentionsraum???

    Das finden wir erst im 78 (5) und da geht es um Einzelvorhaben.

    Unabhängig davon, solange das Land nicht aus der Suppe kommt mit der Verordnung aktualisierter Überschwemmungsgebiete könnte 78 in die Tonne getreten werden.

    #358683

    teu

    Mal zur Klarstellung:

    § 78 (2) regelt Abweichungen vom Verbot des § 78 (1) im Außenbereich (!), also § 35 BauGB, dagegen bezieht sich § 78 (3) auf §§ 30 und 34 (letzterer Innenbereich), also 78 (2) hat nichts mit 78 (3) zu tun und wo bitte steht im 78 (3) was von Retentionsraum???

    Das finden wir erst im 78 (5) und da geht es um Einzelvorhaben.

    Unabhängig davon, solange das Land nicht aus der Suppe kommt mit der Verordnung aktualisierter Überschwemmungsgebiete könnte 78 in die Tonne getreten werden.

    Ich weiß natürlich, dass das Drehrumbum nicht mit dem Dreier meiner Kollegen/innen zutun hat, bin aber überzeugt davon, dass das Nichts zweifellos übergurkend von Retentionen diesem oder jenem einen bläst.
    Viel Spaß dabei.

    #358729

    @Rati,
    deine Klarstellung zum Nachweis des Retentionsvolumenausgleich kann ich nicht akzeptieren, denn sie entspricht nicht der wörtlich von der Stadt übernommenen Antwort zu der Anfrage der SPD-Fraktion. Schreibfehler zwischen §78 Abs.2 und 3 sind natürlich verzeihbar.
    Für den Ausweis des Hochwasserüberschwemmungsgebietes besteht doch wohl Klarheit in Ansehung der Luftbildaufnahmen und der GPS-Graphik der Stadt über die Hochwassersituation am 05.06.2013.

    #358731

    Die Klarheit besteht offensichtlich nicht.
    Eine Ausweisung eines Überschwemmungsgebietes erfolgt nicht durch Ansehen von Luftbildaufnahmen eines Hochwasserereignisses.
    Du willst nach ständigen Diskussionen darüber immer noch nicht akzeptieren, dass das Hochwasser von 2013 höher als das bestehende gesetzlich verbindliche HQ-100 und das vom Land neu berechnete aber nicht ausgewiesene HQ-100 lag.

    Einen 100prozentigen Schutz vor Hochwasser wird es nie geben, da niemand sagen kann, was das höchstmögliche Hochwasser je sein wird.
    Deshalb hat der Gesetzgeber auf ein berechnetes Jahrhunderthochwasser festgelegt.

    Die Klarstellung ist insoweit richtig, aber geht sie für die Fläche am Sophienhafen ins Leere, da diese Fläche nicht vom aktuell geltenden HQ-100 betroffen ist und somit das § 78 WHG gar nicht zur Anwendung kommt, denn dieser beginnt: „In festgesetzten Überschwemmungsgebieten …“

    #358735

    Einfach das Luftbild vom Hochwasser immer wieder streuen, wer dann noch investiert ist selber schuld.

    #358742

    Da wäre ich mir nicht sicher, ob dem Herrn Edinger nicht zuzutrauen ist, gegen Kenno wegen Geschäftsschädigung durch falsche Behauptungen vorzugehen.

    #358751

    Die Klarstellung ist insoweit richtig, aber geht sie für die Fläche am Sophienhafen ins Leere, da diese Fläche nicht vom aktuell geltenden HQ-100 betroffen ist und somit das § 78 WHG gar nicht zur Anwendung kommt, denn dieser beginnt: „In festgesetzten Überschwemmungsgebieten …“

    Genau das das meinte ich mit 78 für die Tonne.

    #358756

    Da würde mich doch mal interessieren, wie man solches künftigen Mietern verkaufen will?

    Das werden die erst dann merken, wenn ihre Keller anfangen vollzulaufen… Dann ist aber die Ka.. am Dampfen.

    #358757

    @ Rati,
    warum zitiert und richtet sich die Stadt in der Anfrageantwort dann nach WHG §78 ?

    #358758

    @HansimGlück,
    Halt dich zurück. Hast du den meinerseits in Anführungsstrichen gesetzten städtischen Antworttext nicht richtig gelesen?

    #358759

    als das bestehende gesetzlich verbindliche HQ-100 und das vom Land neu berechnete aber nicht ausgewiesene HQ-100 lag

    Das ist ja der Witz. Beim Deichbau legt man – auch im rechtlich vwerbindlichen Planfeststellungsverfahren- das „neue“, nicht rechtsverbindliche(!) HQ zu Grunde, bei Baugenehmigungen aber das alte. Eines von beiden ist nun rechtlich angreifbar, da beißt die Maus keinen Faden ab.

    Möglicherweise wird Ha-Neu wegen dieser Rumeierei lange keinen Deich bekommen.

    #358810

    @Hei-wu,
    Bedauerlich die Aussicht für Halle-Neustadt.
    Soll das etwa der Grund für die Verzögerung zur Schaffung des Baurechts am Gimritzer Damm sein?
    Nach den Berechnungen für die Hochwasserschutzwand war doch alles klar, oder?

    #358811

    Kenno, hei-wu, vielleicht haben Investor und Stadt ja befunden, dass es ganz clever wäre, sich vorsorglich am neuen HQ100 zu orientieren.

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