Justiz in Sachsen-Anhalt schlägt Tempolimit von 200 km/h vor

16. August 2022 | Umwelt + Verkehr | 12 Kommentare

Das Verfahren gegen den tschechischen Staatsbürger, der im Juli 2021 die Bundesautobahn 2 in Sachsen-Anhalt mit bis zu 417 km/h befuhr, bleibt weiter eingestellt. Dies hat die Generalstaatsanwaltschaft von Sachsen-Anhalt gestern in Naumburg (Saale) entschieden.

Dem tschechischen Millionär war zur Last gelegt worden, im Juli 2021 mit einem Fahrzeug Bugatti Chiron die A2 in der Gemarkung Burg befahren zu haben. Dabei sei er bis zu 417 km/h schnell gewesen und habe zeitweise zudem beide Hände vom Lenkrad genommen.

Gegen die Verfahrenseinstellung der Staatsanwaltschaft Stendal, über die medial vielfach berichtet worden war, wurde anschließend Beschwerde eingelegt. Diese wurde nun aber von der
Generalstaatsanwaltschaft in Naumburg am ebenfalls zurückgewiesen. Die Begründung der Juristen zeigt deutlich, dass gesetzlich offenbar zu wenig Handhabe besteht, gegen einen Autobahnraser wie in diesem Fall vorzugehen. Schließlich habe die Raserei in einem Bereich der Autobahn ohne Tempolimit stattgefunden und es sei niemand verletzt worden. Der Umstand, dass sich ein Mensch in einem von ihm gesteuerten Kraftfahrzeug mit einer Geschwindigkeit von annähernd 116 m je Sekunde fortbewegt, möge demnach zwar äußerst leichtsinnig und lebensmüde erscheinen, erfülle jedoch nicht ohne Weiteres den vorgenannten Straftatbestand. Auch das kurzzeitig freihändige Fahren würde daran nichts ändern. Schließlich sehe der Gesetzgeber bisher nur für Fahrradfahrer und Kraftradfahrer ein entsprechendes bußgeldbewehrtes Verbot erlassen.

Die Juristen schlugen in Anbetracht dieser Lage jedoch vor, an eine Änderung der Vorschrift für die Zukunft zu denken. „Nach bisheriger Vorschrift gilt auf Autobahnen keine Geschwindigkeitsbeschränkung für PKW sowie für andere Kraftfahrzeuge bis 3,5 Tonnen zulässiger
Gesamtmasse. Die Einführung einer Geschwindigkeitsobergrenze in der Straßenverkehrsordnung, nach der ein sehr schnelles Fahren noch erlaubt wäre, ein übermäßig-rasendes Fahren indes verboten wäre (z. B. 200 km/h), könnte womöglich Abhilfe schaffen.“, hieß es in der Pressemitteilungen der Justiz.

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