Oberverwaltungsgericht verwirft Wiegands Berufung gegen Disziplinarverfahren

16. Juli 2021 | Politik | 13 Kommentare

Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des supendierten Oberbürgermeisters Bernd Wiegand gegen ein Disziplinarverfahren abgelehnt.

Gegenstand des Verfahrens war nicht die Suspendierung durch das Landesverwaltungsamt wegen der Impfaffäre. Vielmehr ging es um ein vorangegangenes Disziplinarverfahren, dessen Gegenstand länger zurück liegende Dienstverstöße Wiegands waren.Diese betrafen dessen eigenmächtigen Deichbaus 2013, die Grundstücksverkäufe im Charlottenviertel und die Personaleinstellungen, die er entgegen der Ablehnung des Personalrates durchgezogen hatte. Das Landesverwaltungsamt hatte damals Wiegand die Bezüge um 20% gekürzt.

Wegen der „Impfaffäre“ hatte das Landesverwaltungsamt im April 2021 Wiegand außerdem mit einem weiteren Dispziplinarverfahren überzogen und in Folge dessen Bezüge um die Hälfte gekürzt – um diese Angelegenheit ging es bei dem jetzt entschiedenen Berufungsverfahren vor dem Landesverwaltungsamt nicht.

Quelle: Mitteilung des Landesverwaltungsamtes, Originaltext:

Disziplinarverfahren gegen Dr. Bernd Wiegand

Mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes des Landes Sachsen-Anhalt vom 13. Juli 2021 wurde die Berufungszulassung des Klägers, Herrn Dr. Wiegand gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg vom 20. April 2021 abgelehnt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg vom 20. April 2021 ist damit rechts- und die Disziplinarverfügung des Landesverwaltungsamtes vom 25. März 2019 in Gestalt der Widerspruchsentscheidung vom 13. Juli 2020 bestandskräftig. Sie wird vollzogen. Als Disziplinarmaßnahme wurde die Kürzung der Dienstbezüge um 1/5 für die Dauer von sechs Monaten verfügt.

Hintergrund:
Das Landesverwaltungsamt hatte dem Oberbürgermeister am 25. März 2019 im Rahmen einer Disziplinarverfügung drei festgestellte Verstöße in Zusammenhang mit der Vorlage des Stellenplans aus dem Jahr 2013 bei der Kommunalaufsichtsbehörde, dem Erlass einer ordnungsrechtlichen Verfügung zum Ergreifen von Maßnahmen zum Neubau des Gimritzer Damms sowie dem Verkauf von Grundstücken im Charlottenviertel zu Lasten gelegt und disziplinarische Konsequenzen gezogen.
Dagegen war der Oberbürgermeister der Stadt Halle (Saale) rechtlich vorgegangen, so dass es zu diesem Urteil vom 20. April 2021 kam. Das Gericht bestätigte in seinem Urteil dessen Verantwortlichkeit für die vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen.
Mit Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg vom 20. April 2021 wurde die Klage des Oberbürgermeisters der Stadt Halle (Saale) gegen die Disziplinarverfügung des Landesverwaltungsamtes vom 25. März 2019 in Gestalt der Widerspruchsentscheidung vom 13. Juli 2020 abgewiesen.
Der Beamte hatte daraufhin am Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung beantragt. Diese wurde nun mit dem vorliegenden Beschluss abgelehnt.

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