Marktverbot: Hallespektrum fragt – klare Antworten der Pressestelle. Wie ein Spektrum-Mitarbeiter eine Wurst verlor
20. Januar 2021 | Politik | 5 KommentareNach dem Bericht über den Bratwurstverkauf am Rieveufer am vergangenen Sonntag richtete die Redaktion von Hallespektrum.de eine Anfrage an die Stadt Halle. Konkret lautete sie :
Warum wurde es den Markthändlern untersagt, auf dem Markt als auch anderer Stelle Lebensmittel zu verkaufen? Warum gilt dies nicht in der selben Weise für die beiden heute geöffneten Kioske, wo zumindest einer aus einem Zelt heraus an die wartende Schlange Würste verkauft? Gibt es aus epidemiologischer Sicht einen Unterschied zwischen einem Bratwurst- und einem Fischstand?
Leser wie auch Redakteure von Hallespektrum.de untereinander haben darüber Wetten abgeschlossen: Wird die Stadt Halle antworten? Während der anfragende Kollege dagegen wettete, setzte ein anderer auf „Antworten“. Wetteinsatz: natürlich eine „Bockwurst“.
Wie ist es ausgegangen?
Der anfragende Redakteur hat an seinen Kollegen die Wurst verloren. Denn bereits am heutigen Mittwoch Abend kam prompt die Antwort von Pressesprecher Drago Bock:
„ auch auf diese Frage verweist die Stadt auf die Regelungen zu Wochenmärkten und dem Vertrieb von Lebensmitteln im Reisegewerbe in der aktuell gültigen Eindämmungsverordnung und die entsprechende Begründung, die beide im Internet abgerufen werden können“
Die 2. Eindämmungsverordnung der Stadt Halle fand man „im Internet“ mal hier, auf den Seiten der Stadt Halle:
https://www.halle.de/de/Verwaltung/Gesundheit/Corona-Virus/Dokumente/
(oder auch nicht)
Wir haben sie aber archiviert. Bitte sehr: Zweite_eindaemmungsverordnung_der_stadt_halle__saale__vom_09.01.2021
(S. § 6)
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Die Antwort des sogenannten Pressesprechers würde ich nicht mal als Senf bezeichnen. Ich würde an seiner Stelle in Grund und Boden versinken. Grenzt schon etwas an Trump. Fragestellung nicht erfasst.
Es ist, glaube ich, nicht üblich, Begründungen anzugeben, siehe § 211 StGB.
Wie kann man nur eine Begründung verlangen, wenn es keine seriösen Gründe gibt. Beleidigte Bratwurst eines Einzelnen macht sich als Begründung nicht gut.
siehe § 6,
Warum das aber so geregelt ist, wird nicht begründet.
siehe § 6