Fast jeder Achte von Kurzarbeit betroffen

22. Januar 2021 | Soziales | Keine Kommentare

Die „realisierte Kurzarbeit“, also die Kurzarbeit, die von den Unternehmen nicht nur angezeigt, sondern auch tatsächlich abgerechnet worden ist, erreichte im April 2020 ihren vorläufigen Höhepunkt. Für diesen Monat rechneten 15.371 Betriebe Kurzarbeitergeld für insgesamt 101.692 Beschäftigte ab. Das entsprach etwa 12,8 Prozent aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten im Land. Im Mai rechneten 12.652 Betriebe Kurzarbeitergeld für 90.804 Mitarbeitende ab, im Juni waren es dann noch 9.241 Betriebe, die Kurzarbeit für 68.893 Beschäftigte abrechneten, sagt der Geschäftsführer der BA-Regionaldirektion Sachsen-Anhalt-Thüringen, Markus Behrens.

Arbeitsagenturen in Sachsen-Anhalt zahlten 2020 fast 275 Millionen Euro Kurzarbeitergeld und Sozialversicherungsbeiträge an Unternehmen

Insgesamt zahlten die Arbeitsagenturen in Sachsen-Anhalt im Jahr 2020 274.803.128 Euro an konjunkturellem Kurzarbeitergeld und Sozialversicherungsbeiträgen an Unternehmen aus. „Die Kurzarbeit hat ganz wesentlich dazu beigetragen, einen deutlicheren Anstieg der Arbeitslosigkeit zu verhindern. Sie hilft den Unternehmen ihre Fachkräfte zu halten, um nach der Krise oder zwischen den Lockdowns sofort wieder durchstarten zu können“, sagte Markus Behrens. Er rechne auch für das erste Halbjahr 2021 mit weiterhin vergleichsweise hohen Kurzarbeiterzahlen in den Branchen, die vom Lockdown betroffen seien. Von einer Erholung könne erst ausgegangen werden, wenn das Pandemiegeschehen unter Kontrolle sei. Es bestehe aber keine Gefahr, dass kein Geld mehr da sei. Kurzarbeitergeld sei eine Pflichtleistung, auf die Unternehmen Anspruch hätten, so Behrens weiter.

Was ändert sich bei der Kurzarbeit in 2021?

Mit Beginn der Corona-Krise reagierte die Bundesregierung mit entsprechenden Regelungen für einen erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld. Diese Festlegungen werden – bedingt durch den erneuten Lockdown – teilweise auch 2021 fortgeführt. Wenn der Betrieb bis zum 31.03.2021 Kurzarbeit eingeführt hat, gelten befristet bis Ende des Jahres 2021 folgende Erleichterungen beim Zugang zum Kurzarbeitergeld weiter wenn mindestens 10 Prozent der in dem Betrieb Beschäftigten von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sind:

Übernahme der Sozialversicherungsbeiträge durch die BA

Die Sozialversicherungsbeiträge werden Unternehmen für die Zeit eines Arbeitsausfalls längstens bis 31.12.2021 weiterhin von der Bundesagentur für Arbeit erstattet. Voraussetzung: Ein Unternehmen hat bis zum 30.06.2021 Kurzarbeit eingeführt. Die Erstattung erfolgt während der Zeit vom 01.01.2021 bis 30.06.2021 in Höhe von 100 % und während der Zeit vom 01.07.2021 bis 31.12.2021 in Höhe von 50 %.

Bezugsdauer

Die Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld wird auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31.12.2021 verlängert. Dafür muss der Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2020 entstanden sein. Ab dem 1. Januar 2021 wird die maximale Bezugsdauer wieder auf den 12-Monatszeitraum begrenzt.

Erhöhung des Kurzarbeitergeldes

Die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes auf 70 bzw. 77 Prozent ab dem vierten Bezugsmonat und auf 80 bzw. 87 Prozent ab dem siebten Bezugsmonat ist bis zum Jahresende auf die Fälle begrenzt, in denen der Anspruch auf Kurzarbeitergeld / Saison-Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn in dem Betrieb bis zum 31. März 2021 tatsächlich mit der Kurzarbeit begonnen worden ist.

2021 gilt wieder: Urlaub vor Kurzarbeit

Im Zuge der vereinfachten Bezugsregeln für das Kurzarbeitergeld hatte der Gesetzgeber für das Jahr 2020 darauf verzichtet, dass Mitarbeiter von Unternehmen erstmal ihren Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr zu nehmen hatten, bevor sie Kurzarbeit nutzen konnten. Das ist seit 01. Januar 2021 wieder anders. Nun muss der Mitarbeiter zunächst seinen „nicht verplanten“ Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr nehmen, bevor sein Unternehmen Kurzarbeit für ihn nutzen kann.

 

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