Sachsen Anhalt lockert die Coronaverordnung weiter. Ab 29. August Feiern mit 500 Personen im Saale erlaubt

30. Juni 2020 | Politik | 4 Kommentare

Lockerungen präzisiert – Appell an Verantwortungsbewusstsein / Einschulungsfeier im größeren Rahmen möglich

Sachsen-Anhalt hat im Kampf gegen die Ausbreitung des Corona-Virus mit der heute vom Kabinett beschlossenen 7. Eindämmungsverordnung, die am 2. Juli in Kraft tritt, einige Lockerungen für die Bevölkerung präzisiert. Diese „Lockerungsübungen“ wurden bereits vor einer Woche angekündigt, aber erst heute mittag beschlosssen und in einer Online-Pressekonferenz verkündet.

Demnach werden fachkundig organisierte Feiern nicht erst ab 31. August, sondern bereits am 29. August in geschlossenen Räumen mit bis zu 500 Personen ermöglicht. Bei den generell empfohlenen Veranstaltungen im Außenbereich bleibt es bei der Personengrenze von 1000. „Damit tragen wir den traditionellen Einschulungsfeiern in Sporthallen, Aulen und Festsälen am 29. August Rechnung“, sagt Sozialministerin Petra Grimm-Benne.

Das am 26. Juni durch das Landesverwaltungsamt verfügte Beherbergungsverbot wird in die Verordnung überführt. Die Regelung besagt, dass Personen, die aus einem Corona-Risiko-Gebiet innerhalb Deutschlands nach Sachsen-Anhalt einreisen, dafür ein höchstens 48 Stunden altes negatives Testergebnis benötigen.

Fachkundig organisierte Veranstaltungen im Außenbereich mit Freizeit- und Unterhaltungsangeboten mit maximal 1 000 Besuchern gleichzeitig gelten künftig nicht als Volksfest und dürfen stattfinden.

In der Gastronomie sind Angebote in Buffetform mit Selbstbedienung unter der Bedingung, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Personen und das Tragens eines Mund-Nasen-Schutzes eingehalten werden, wieder erlaubt.

Zudem dürfen nun auch Messen, Ausstellungen sowie Spezial- und Jahrmärkte (z. B. Flohmärkte) wieder öffnen, wenn durch eine Einlasskontrolle sichergestellt ist, dass sich wie in Ladengeschäften auf 10 Quadratmetern Fläche nur ein Besucher aufhält. In geschlossenen Räumen gilt auch hier die Maskenpflicht.

Die Verordnung tritt mit Ablauf des 16. September 2020, bei Großveranstaltungen am 31. Oktober 2020, außer Kraft.

 

Print Friendly, PDF & Email
4 Kommentare

Kommentar schreiben