Abwägung zwischen Versammlungsfreiheit und öffentlicher Sicherheit: Polizei antwortet zu Vorwürfen von „Halle gegen Rechts“

12. Januar 2022 | Politik | 15 Kommentare

„Halle gegen Rechts“ hatte gestern schwere Vorwürfe gegen die Polizei erhoben: nach Ansicht des Vereins habe die Polizei nicht ausreichend gegen die teils rechstextremen Demonstranmten eingegriffen, so habe sie nicht dafür gesorgt, dass die Teilnehmer die Hygieneauflagen erfüllt haben. Auch seien Journalisten bedroht worde, die Polizei habe dies nicht verhindert. Eine Veranstaltung von „Halle gegen Rechts“ am selben Abend (Mahnwache an einem der Orte des Anschlags vom 9. Oktober 2019) sei zudem nicht ausreichend gegen angekündigte Angriffe geschützt worden.

Hallespektrum hat die Polizeiinspektion Halle deshalb um eine Stellungnahme gebeten. Diese erreichte uns heute, es antwortet Michael Ripke, Pressesprecher der Polizeiinspektion Halle:

„Bei der Kundgebung im Bereich der Ludwig-Wucherer-Straße, welche über zwei Stunden nicht geschützt worden sein soll, waren jederzeit Polizeikräfte vor Ort. Ein Schutz der Versammlung vor Störungen von außen war im angemessenen Umfang gewährleistet.

Alle Versammlungen am 10.01.2022 haben in Abstimmung mit dem örtlichen Gesundheitsamt durch die Versammlungsbehörde die Beschränkung erhalten, dass, sofern der Mindestabstand von 1,5 Meter nicht gewahrt werden kann, eine textile Mundnasenbedeckung zu tragen ist. Bei entsprechenden Feststellungen im Rahmen der Durchführung der Versammlung wurde auf den jeweiligen Versammlungsleiter Einfluss genommen, dass dieser die Einhaltung der Beschränkungen mittels Durchsagen und mit Hilfe seiner Ordner umzusetzen hat.

Für das polizeiliche Handeln in diesem Zusammenhang gilt, dass das Versammlungsrecht nach Artikel 8 des Grundgesetzes ein hohes Gut für unsere freiheitlich-demokratische Grundordnung ist. Das Vorgehen der Polizei ist bei Versammlungslagen an die gesetzlichen Bestimmungen und die einschlägige Rechtsprechung gebunden. Dabei ist die grundsätzliche Bedeutung der Versammlungsfreiheit ebenso zu berücksichtigen wie die Wahrung der öffentlichen Sicherheit.“

 

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