Tätowierungen und Dienst bei der Landespolizei: Was Bewerber beachten müssen

22. März 2024 | Vermischtes | Keine Kommentare

Anlässlich des gestrigen Internationalen Tages des Tattoos, der bereits im Jahr 2015 ins Leben gerufen wurde, um die Körperkunst in das Bewusstsein der Öffentlichkeit zu rücken und gegen Diskriminierung einzustehen, warf die Landespolizei Sachsen-Anhalt einen kritischen Blick auf ihre Einstellungsvoraussetzungen in Bezug auf eben dieses Thema:

Während Tattoos demnach als Ausdruck individueller Persönlichkeit in der Gesellschaft weit verbreitet sind, gibt es bei der Polizei noch immer bestimmte Richtlinien, die potenzielle Bewerber berücksichtigen müssen.

Das Ministerium für Inneres und Sport Sachsen-Anhalt betonte in diesem Zusammenhang, dass Tätowierungen grundsätzlich kein Ausschlusskriterium für eine Bewerbung im Polizeivollzugsdienst darstellen dürfen. Es wird jedoch klargestellt, dass gewaltverherrlichende, diskriminierende oder verfassungsfeindliche Motive nicht toleriert werden. Ebenso unzulässig sind extremistische, menschenverachtende oder frauenfeindliche Darstellungen. Bewerber mit Tattoos am Kopf, Hals oder den Händen werden ebenfalls von Beginn an vom Bewerbungsverfahren ausgeschlossen.

Es wird darauf hingewiesen, dass Bewerber, die sich mit ihren Tätowierungen an die freiheitlich demokratische Grundordnung halten und diese im Dienst mit der Uniform abdecken können, dennoch eine Chance haben, Teil der Landespolizei zu werden.

Die genauen Voraussetzungen für eine Bewerbung im Polizeivollzugsdienst des Landes Sachsen-Anhalt sind auf der Website der Fachhochschule für Polizei zu finden.

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