Kurzarbeitergeld wird verlängert

30. April 2020 | Soziales | Keine Kommentare

Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wurde mit der Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld (Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung – KugBeV) vom 16.04.2020 für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2019 entstanden ist, auf bis zu 21 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2020, verlängert. Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 31.01.2020 in Kraft und am 31.12.2020 außer Kraft.

Die Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld wird durch die KugBeV auf bis zu 21 Monate, längstens bis zum 31.12.2020 verlängert. Dafür muss der Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2019 entstanden sein.

Für die Verlängerung des Bezugszeitraums ist eine neue Anzeige des Arbeitgebers erforderlich. Aufgrund der aktuell besonderen Coronavirus-Situation können die notwendigen Angaben und Unterlagen auch formlos bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingereicht werden. In jedem Fall müssen die Dauer und die Gründe für eine Verlängerung kurz geschildert werden. Ferner muss die weitere Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat vorgelegt bzw. auf die weiteren Einzelvereinbarungen mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verwiesen werden, welche für die Abschlussprüfung vorzuhalten sind.

Betriebe, bei denen die bisherige 12-monatige Bezugsdauer in der Zeit von Januar bis März 2020 bereits ausgelaufen ist, werden von der Verlängerung ebenfalls erfasst. Eine dreimonatige Unterbrechung für den Beginn einer neuen Bezugsdauer nach § 104 Abs. 3 SGB III ist nicht erforderlich. Mit dem Inkrafttreten der Verordnung mit Wirkung zum 31. Januar 2020 wird die Verlängerung der Bezugsdauer ab dem Monat April 2020 ermöglicht.

Bezüglich der Vordrucke wird verwiesen auf: Corona Kurzarbeit

(Quelle: Agentur für Arbeit)

 

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