Schrittweise Lockerung der Corona-Maßnahmen

18. Februar 2022 | Natur & Gesundheit, Politik | 3 Kommentare

 

Corona-Lockerungen sind in aller Munde – aber wie genau sollte gelockert werden? Mit dieser Frage beschäftigten sich aktuell viele deutsche Politiker. So hat sich auch das Landeskabinett in Sachsen-Anhalt gestern über die Umsetzung des neuen Bund-Länder-Beschlusses verständigt.

Dieser sieht etwa vor, dass unter Berücksichtigung der Situation in den Krankenhäusern ab dem 4. März 2022 der Zugang zur Gastronomie für Geimpfte, Genesene und Personen mit tagesaktuellem Test ermöglicht (3G-Regelung) wird. Auch die Regelungen für Übernachtungsangebote und Besuche von Diskotheken und Clubs sollen danach angepasst werden. Ab dem 20. März 2022 sollen dann außerdem alle tiefgreifenderen Schutzmaßnahmen entfallen.

Das Kabinett verständigte sich gestern darüber, dass deshalb in einem ersten Lockerungsschritt die Zugangsbeschränkungen im Einzelhandel aufgehoben werden sollen. Diese nunmehr sechste Änderungsverordnung der 15. Eindämmungsverordnung tritt bereits heute, am 18. Februar 2022, in Kraft und gilt zunächst bis zum 5. März 2022.

Folgende Regelungen ändern sich außerdem ab heute:

  • Abkehr von der 2G-Pflicht im Einzelhandel: Beim Zugang zum Einzelhandel entfällt die Nachweispflicht des Immunitätsstatus. Es besteht jedoch die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske.
  • Abkehr von der 2G-Pflicht in Museen, Gedenkstätten, Ausstellungshäusern, Bibliotheken, Archiven sowie Autokinos und Tierhäusern. Für die genannten Bereiche soll künftig das 3G-Modell gelten.
  • Aufhebung der Kontaktempfehlung für Geimpfte/Genesene: Die Kontaktempfehlung für vollständig geimpfte Personen oder Genesene, sich nicht mit mehr als zehn anderen Personen aufzuhalten, entfällt.
  • Lockerung der Kontaktbeschränkung für Ungeimpfte/Nicht-Genesene: Die ursprüngliche Regelung, wonach sich Angehörige eines Haushalts und bis zu zwei weitere Personen eines weiteren Haushalts treffen durften, wird gestrichen. Nunmehr gilt: Private Zusammenkünfte, an denen auch Ungeimpfte oder Nicht-Genesene teilnehmen, sind mit höchstens zehn Personen erlaubt. Diese Personenbegrenzung gilt nicht bei privaten Treffen von zwei Haushalten, einschließlich der zu deren Haushalten gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.

In Abhängigkeit von der Krankenhausbelastung sollen ab dem 4. März 2022 weitere Lockerungsschritte in enger Anlehnung an den gestrigen Bund-Länder-Beschluss folgen. Diese betreffen insbesondere:

  • Lockerung der Zugangsregelungen in der Gastronomie/Hotellerie sowie im organisierten Sport.
  • Erhöhung der Kapazitäten bei Großveranstaltungen.
  • Öffnung von Diskotheken und Clubs.
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