Halles Bürgermeister ordnet Haushaltssperre an

14. Juli 2023 | Politik | 5 Kommentare

Die Stadt Halle (Saale) verzeichnet nicht planungsseitig berücksichtigte Mehraufwendungen und Mehrauszahlungen sowie Mindererträge und Mindereinzahlungen. Daher hat der Bürgermeister der Stadt Halle (Saale), Egbert Geier, am gestrigen Donnerstag bis auf Weiteres eine Haushaltssperre angeordnet.

Somit erfolgen nunmehr nur noch Ausgaben für Maßnahmen, die erforderlich, vertraglich verpflichtend, laufend und unaufschiebbar sind. Die zeitliche und sachliche Unabweisbarkeit der im Haushalt 2023 geplanten Investitionen ist nachzuweisen. Die Anordnung der Haushaltssperre erfolgt gemäß § 27 der Kommunalen Haushaltsverordnung (KomHVO).

„Wir sind gemäß des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG) dem Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zwingend verpflichtet. Angesichts der aktuellen Entwicklungen ist die Stadtverwaltung gezwungen zu handeln! Die Haushaltssperre ist erforderlich, da sich die Stadtverwaltung mit nicht vorhersehbaren mithin planbaren Mehrausgaben sowie Mindereinnahmen konfrontiert sieht.“, so Geier in seiner Begründung.

Die Haushaltssperre, deren Verhängung im pflichtgemäßen Ermessen des Oberbürgermeisters liegt, erfolgt, um der negativen Entwicklung entgegen zu wirken. Der nach Kommunalverfassungsgesetz vorgeschriebene Haushaltsausgleich und die Liquidität sind nicht gesichert. Diese müssen durch eine haushaltswirtschaftliche Sperre flankiert werden. Damit reduziert sich das Ermessen in der Frage des „Ob“ auf Null

Folgen der Haushaltssperre:

Alle Leistungen auf Basis von rechtlichen Verpflichtungen sind ohne Freigabe durch die jeweiligen Geschäftsbereiche zu tätigen. Beruht die rechtliche Verpflichtung auf einem Gesetz, gilt diese Regelung nur insofern der Gesetzestext keinen Ermessensspielraum einräumt. Es gilt eine strikte Dokumentationspflicht. Als rechtliche Verpflichtung gelten Zahlungen der Stadt auf Basis von, vor dem Datum der Haushaltssperre bestehender, Verträge. Dabei ist die Zuordnung zu pflichtigen oder freiwilligen Leistungen der Stadt unerheblich. Darüber hinaus kann eine rechtliche Verpflichtung durch ein Gesetz bestimmt werden. Alle darüber hinaus gehenden Leistungen sind grundsätzlich gesperrt!

Bei unabweisbaren Leistungen der Stadt bzw. bei Leistungen, die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind, besteht die Möglichkeit, die Freigabe zu beantragen.

Ansätze für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit beantragten oder bewilligten Fördermitteln stehen, bedürfen grundsätzlich eines Freigabeantrages an die Kämmerei. Eine Freigabe hierfür erfolgt nur auf Grundlage einer vertraglichen Bindung sowie dem Vorliegen einer Bewilligung.

Für Vereine und Freie Träger ändert sich im Antragsverfahren nichts. Der Stellenplan 2023 kann grundsätzlich weiterhin vollzogen werden. Bei der Wieder- bzw. Neubesetzung von Stellen, die zum Stichtag 31.12.2022 unbesetzt waren, ist die sachliche Notwendigkeit und zeitliche Unaufschiebbarkeit zu begründen. Anstehende Beförderungen können nach Ermessensentscheidung des Oberbürgermeisters vollzogen werden.

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