BUND legt beim Oberverwaltungsgericht Beschwerde ein wegen der Steinschüttungen am Saaleufer

30. März 2022 | Umwelt + Verkehr | Keine Kommentare

Einen Teilerfolg hatte der BUND mit seiner Klage gegen die Stadt Halle wegen der Steinschüttungen bereits errungen.

Das Verwaltungsgericht hatte unter anderem entschieden, dass die Schüttungen im Bereich des Naturschutzgebietes unzulässig seien. Allerdings argumentieren NABU und BUND weiterhin, dass auch die Steinschüttungen unzulässig sind, die in Bereichen der Saale außerhalb der europäischen Schutzgebiete durchgeführt wurden. Dieser Argumentation war das das Verwaltungsgericht nicht gefolgt.  Der BUND hatten geltend gemacht, dass für die Ausbaumaßnahmen ein Planfeststellungsverfahren erforderlich gewesen wäre, das Verwaltungsgericht war dagegen der Ansicht, dass es sich dabei nur um Maßnahmen handelt, die keinen Gewässerausbau darstellen und deshalb kein Planfeststellungsverfahren erfordern.

Deshalb geht daer BUND nun vors Oberverwaltungsgericht.

Die Begründung der Beschwerde bleiben einem gesonderten Schriftsatz an das OVG Magdeburg innerhalb der nächsten 14 Tage vorbehalten.
Der Kläger weist darauf hin, dass die Anträge auf die Unterlassung der Steinschüttungen an der Saale im Stadtgebiet gerichtet sein werden, soweit deren Durchführung nicht bereits durch den Beschluss des VG Halle untersagt worden ist (innerhalb von Natura-2000-Gebieten). Der BUND wendet sich folglich nur gegen den unterlegenen Teil. Von der Beschwerde ausgenommen ist allerdings der Bauabschnitt 1.

Begründung der OVG-Beschwerde gegen in Kurzform:

– Der Gewässerausbau wird in unmittelbarer Nähe von mehreren Natura-2000-Gebieten vorgenommen, damit gibt es aus unserer Sicht negative Auswirkungen auf Lebensräume und Arten von außerhalb der Schutzgebiete in diese hinein.
– Artenschutz wird auch außerhalb der Schutzgebiete verletzt und wurde nicht geprüft: u.a. Biber, Fischotter, Grüne Keiljungfer (Libellenart) und Rapfen (Fischart)
betroffen, zudem Eisvogel und Barbe (Fischart), Amphibien
– Verstöße gegen die Bewirtschaftungsziele nach Wasserhaushaltsgesetz LSA, u.a.
-Maßnahmen zur Lebensraumverbesserung im Uferbereich
-Maßnahmen zur Anpassung/ Optimierung der Gewässerunterhaltung
-Vertiefende Untersuchungen und Kontrollen
– Maßnahmen sind wegen ihres Umfanges und ihrer Wirkung aus BUND-Sicht Ausbau
Damit hätte eine Planfeststellung mit Umweltverträglichkeitsprüfung und Öffentlichkeitsbeteiligung durch geführt werden müssen
– Unterlassung einer Vereinbarkeitsprüfung mit der Wasserrahmen-Richtlinie der EU.

 

 

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