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- Dieses Thema hat 67 Antworten und 19 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 8 Jahren, 2 Monaten von Kenno.
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2. Februar 2016 um 18:24 Uhr #202951
Anonymim Falle eines Unfalls
Wie kommt denn der überraschte Unfallbeteiligte auf den Streifen? Und wenn dort keiner ist, wie geschieht dann ein Unfall?
sehen
Das ist das Stichwort.
2. Februar 2016 um 18:28 Uhr #202952Das Risiko eines Unfalls scheint mir hier zu hoch zu sein
Das musst du mal genauer erklären. Ich sehe zwei Unfallmöglichkeiten:
– Der Abbiegende überlegt es sich doch anders und fährt geradeaus weiter.
– Ein Einfahrender denkt, dass er fahren kann, weil der Abbiegende den nachfolgenden Verkehr blockiert.2. Februar 2016 um 18:38 Uhr #202956
AnonymBelege doch endlich mal diese Behauptung.
Wie das Ding heißt, ist schlichtweg egal. Entscheidend ist doch, dass dort Regeln gelten. Die sind einfach zu erkennen und zu befolgen.
§8 Abs. 1a Satz 1 StVO:
„Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 … angeordnet …“
Da braucht man nicht Chemie studiert haben, um zu erkennen, dass es offenbar Kreisverkehre ohne Zeichen 215 gibt. Satz 2 ergänzt:
„Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr …“
Man könnte auch schreiben:
“ … in einen solchen Kreisverkehr …“
Aber wie gesagt, es kommt darauf an, wie man sich im Straßenverkehr verhält, nicht ob man alle Begriffe kennt.
2. Februar 2016 um 18:42 Uhr #202957Wie das Ding heißt, ist schlichtweg egal. Entscheidend ist doch, dass dort Regeln gelten. Die sind einfach zu erkennen und zu befolgen.§8 Abs. 1a Satz 1 StVO:„Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 … angeordnet …“
Schlitzohr! Der Satz fängt so an:
(1a) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet,…
2. Februar 2016 um 18:59 Uhr #202962
AnonymDer Satz fängt so an:
Ja. Und? Ändert nichts.
Was sagst du zu Satz 2?
Was sagst du zur VwV-StVO, Abschnitt „Zu Zeichen 215 Kreisverkehr“:
(…)
III. Die Zeichen 205 und 215 sind an allen einmündenden Straßen anzuordnen. Ist eine abweichende Vorfahrtregelung durch Verkehrszeichen für den Kreisverkehr erforderlich, ist Zeichen 209 (Rechts) anzuordnen.
(…)
V. Wo eine Straßenbahn die Mittelinsel überquert, darf Zeichen 215 nicht angeordnet werden. (…)
(…)
Das heißt: Es gibt Kreisverkehre, an denen Zeichen 215 nicht angeordnet ist und auch welche, an denen Zeichen 215 nicht angeordnet werden darf.
2. Februar 2016 um 22:26 Uhr #203007Es gibt echte und unechte Kreisverkehre.
der echte Kreisverkehr gehört zum Zeichen 215, der unechte bezeichnet kreisförmige Kreuzungsbereiche mit einmündenden Straßen. Beispiele aus Halle kenne ich nicht, in Leipzig ist es der Nibelungenring im Zentrum der Wohnanlage „Rundling“ in Lößnig.
Hier sieht man schön, dass vier Straßen auf eine kreisförmige Kreuzung treffen.
Was ist der Unterschied zum echten Kreisverkehr? Die Vorfahrtsrichtung dreht sich um. Normalerweise gilt rechts vor links an gleichrangigen Einmündungen, im echten Kreisverkehr gilt links vor rechts (Kreisfahrbahn hat Vorrang vor Einmündung). Zusätzlich die Blinkregeln…
2. Februar 2016 um 23:07 Uhr #203016Nochmal an alle, der Rannische Platz ist KEIN Krisverkehr nach StVO. Das zeigen alleine schon die Zeichen an den Einmündungen.
Der Rannische Platz ist eine ganz normale kreisförmige Kreuzung. Ich habe mich nämlich mal schlau gemacht und zwar dürfen in Kreisverkehren keine Schienenfahrzeuzge fahren. Deswegen ist auch der Kreisel an der Eselsmühle kein Kreisverkehr.
Folglich muss sogar bei der Einfahrt in den Rannischen Platz (ebenso wie am Kreisel an der Eselsmühle) der Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt werden, auch wenn das 95% nicht tun.2. Februar 2016 um 23:15 Uhr #203017
AnonymBitte ignoriere sämtliche Ausführungen, warum der Rannische (k)ein Kreisverkehr ist und erleuchte uns, indem du uns
hupstsagst, wo genau du dichmal schlau gemacht
hast.
Danach können wir die Sache mit der Fahrtrichtungsanzeigerbetätigungspflicht erörtern.
Danke.
2. Februar 2016 um 23:24 Uhr #203020Ganz einfach, bei der Einfahrt in einen Kreisverkehr (Zeichen 215) darf nicht geblinkt werden. Ist dieses Zeichen nicht angeordnet, muss man den Fahrtrichtungsanzeiger setzen, ganz egal, ob es nur in diese Richtung geht oder nicht.
Das gilt auch dann wenn man abbiegen muss, weil z.B. eine Einbahnstraße kreuzt, in die die Einfahrt verwehrt wird, z.B. Mansfelder Straße/Robert Franz Ring (Klausbrücke).
Esist einfach ein Irrglaube, das viele denken, ich darf ja nur in diese Richtung fahren, also muss ich auch nicht blinken.2. Februar 2016 um 23:32 Uhr #203022
AnonymJa, es ist ganz einfach.
Das hatte ich aber nicht gefragt.
2. Februar 2016 um 23:34 Uhr #203023Frag mal Onkel Google oder Tante Bing. Da wirst du auf fast jede Frage eine oder mehrere Antworten finden.
Alternativ kannst du dich diesbezüglich natürlich auch in der aktuellen StVO schlau machen, das steht alles drin, wann man blinken muss, man es ein Kreisverkehr oder nur eine kreisförmige Kreuzung, etc. ist.
2. Februar 2016 um 23:47 Uhr #203025
AnonymAh! Google! Ich Dummerchen.
Wenn du schon nicht alles verraten willst, sag mir wenigstens die Stelle in der StVO, in der „kreisförmige Kreuzung“ vorkommt. Dann bin ich überzeugt, dass du’s besser weißt und gebe Ruhe.
2. Februar 2016 um 23:54 Uhr #203026In der StVO gibt es diese zwar nicht, aber der Rannische Platz ist nun mal kein Kreisverkehr im Sinne der StVO, weil eben nicht Zeichen 215 angeordnet ist. Fertig aus.
Nur wenn Zeichen 215 angeordnet ist, handelt es sich auch nach StVO um einen Kreisverkehr, ansonsten ist es eben eine „normale“ Kreuzung, an der dann logischerweise auch geblinkt werden muss, auch wenn man nur ein eine Richtung einfahren kann/darf.3. Februar 2016 um 00:58 Uhr #203028Es ist fraglich, ob der Randstreifen zur Mittelinsel befahren werden darf. Meines Erachtens handelt es sich hierbei um einen Seitenstreifen, der laut §2 der STVO nicht befahren werden darf. Die Ausnahme, wonach Mittelinseln befahren werden dürfen, greift nicht, da es sich nicht um einen Kreisverkehr im Sinne der STVO handelt.
Ich würde daher von solchen Überholmanövern absehen. Im Falle eines Unfalls kann es bedeuten, dass der Überholer komplett haftet. Es bleibt offen, wie ein Gericht die unklare Verkehrslage Rannischen beurteilen wird.Da ist nichts fraglich. Aber genau deswegen bist du auf einem Rad auch besser aufgehoben. Da gefährdest du durch deine akute Unkenntnis keinen.
Weil im Falle eines Unfalls der Unfallgegner behaupten kann, er habe nicht damit gerechnet, dass auf dem Streifen jemand fährt, weil es doch verboten ist.
Es ist natürlich nicht verboten. Ist ja nicht die Mittelinsel. Und wenn er nicht damit rechnet weil er dem selben irrglauben wie du unterliegt hat er ja keinen Grund diesen auch zu befahren.
Das Risiko eines Unfalls scheint mir hier zu hoch zu sein – im Gegensatz zum Überfahren einer roten Ampel mit dem Fahrrad, wenn weit und breit kein Auto zu sehen ist.
Das Risiko an der roten Ampel ist ja für jeden gleich hoch und wenn dort kein Risiko besteht werden diese für gewöhnlich auch ausgeschaltet. Es hindert dich auch keiner Verkehrsverstöße zu begehen ob nun Nachts oder Tagsüber. Ohne eine gewisse Grundhaftung hätte ich auch kein Problem mit Amokfahrern auf zwei Rädern.
3. Februar 2016 um 04:31 Uhr #203029Es gibt in der STVO nur einen Kreisverkehr, den mit dem Schild 215. Nur weil Autos im Kreis fahren ist das noch lange kein Kreisverkehr.
Es gibt in der STVO auch keinen „richtigen“ und „falschen“ Kreisverkehr.3. Februar 2016 um 08:50 Uhr #203039
AnonymJa, ich gebe mich geschlagen. Meine Argumente sind nicht überzeugend, die geforderten Belege habe ich mir nur ausgedacht. Ich hätte mich auch bei Google „schlau machen“ sollen bzw. weiterhin das Gegenteil behaupten. Bin ich wohl nicht borniert und stur genug.
Wichtig sind die Vorfahrtsregeln. Die dürfte nun alle verstanden haben. Wer sich hinter Wartepflichtigen anstellt statt vorbeizufahren, soll das weiterhin tun. Wer so verrückt wie farbi ist und sich vorbei wagt, erfreut die hinter ihm und macht auch nichts falsch.
Zum Blinken beim Einfahren in
dendie „ganz normale kreisförmige Kreuzung“ (die es in der StVO auch nicht gibt, hmm…) muss man auch nichts sagen. Das kann jeder halten, wie er will, wichtiger ist es beim verlassen anzuzeigen, was man vorhat.Am Fußgängerüberweg anhalten und auf die Hupe verzichten. Das schaffen auch Xsara-Fahrer.
3. Februar 2016 um 10:27 Uhr #203055Du willst es einfach nicht kapieren, wenn nicht Zeichen 215 angeordnet ist, musst du auch bei der Einfahrt blinken, wie an jeder anderen Kreuzung auch.
Punkt, aus, fertig.3. Februar 2016 um 10:37 Uhr #203088… und das bestätigte auch kürzlich ein hallescher Fahrlehrer. Deshalb auch Punkt, aus und Schluß der Einfahrtsblinkdiskussion.
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