„Ausländische Studierende mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Aufenthaltsgesetz dürfen gemäß § 16 Absatz 3 im Kalenderjahr 120 ganzeTage oder 240 halbe Tage arbeiten. Sie dürfen außerdem ohne Begrenzung studentische Nebentätigkeiten ausüben. Studentische Nebentätigkeiten sind solche, die an der Hochschule oder im Umfeld der Hochschule angesiedelt sind (z. B. wissenschaftliche Hiflskraft, Jobs beim Studierendenwerk oder bei AStA). Wer mehr als 120 ganze bzw. 240 halbe Tage in einem Job, der keine studentische Nebentätigkeit ist, arbeiten will, muss sich das von der Ausländerbehörde genehmigen lassen.“
Sie sind in der Hochschule Merseburg eingeschrieben und haben die Arbeitserlaubnis gem. §16(3).