Leopoldina und DFG unterstützen EU-Vorschlag zur Regulierung von genomischen Pflanzenzüchtungstechniken

20. Oktober 2023 | Umwelt + Verkehr | Keine Kommentare

In Hinblick auf die bevorstehenden Beratungen im Bundesrat und Bundestag zur EU-weiten Regelung des Umgangs mit Pflanzen, die mit neuen genomischen Verfahren gezüchtet wurden, haben die Nationale Akademie der Wissenschaften Leopoldina und die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) eine Ad-hoc-Stellungnahme veröffentlicht. In dieser Stellungnahme unterstützen sie den Vorschlag der Europäischen Kommission vom 5. Juli 2023 zur Regulierung der Pflanzenzüchtungstechniken.

Der Vorschlag der EU-Kommission sieht vor, dass Pflanzen, die mittels neuer genomischer Techniken (NGT-1) gezüchtet wurden, den konventionell gezüchteten Pflanzen gleichgestellt werden, und somit dem Gentechnikrecht entgehen. Dies wird mit der Ähnlichkeit der genetischen Veränderungen begründet, die sowohl bei NGT-1-Pflanzen als auch bei konventionellen Sorten auftreten. Kritiker des Vorschlags sind besorgt, dass das Vorsorgeprinzip vernachlässigt wird und sehen mögliche wirtschaftliche Nachteile für Pflanzenzüchter sowie Auswirkungen auf die ökologische Landwirtschaft.

DFG und Leopoldina haben in ihrer Stellungnahme nun drei Hauptthemen aufgegriffen, die in der politischen Debatte besondere Aufmerksamkeit erregt haben:

1. Anwendbarkeit des Vorsorgeprinzips: Die Stellungnahme betont, dass das Vorsorgeprinzip gemäß den europäischen Standards nur dann angewandt werden sollte, wenn es wissenschaftlich begründete Anlässe zur Besorgnis gibt. Für NGT-1-Pflanzen und -Produkte fehlt ein solcher wissenschaftlich begründeter Anlass. Zahlreiche wissenschaftliche Studien haben keine Hinweise auf ein höheres Risiko für Mensch und Umwelt im Vergleich zu konventionellen Pflanzen und Produkten ergeben.

2. Mögliche wirtschaftliche Konsequenzen für Züchterbetriebe: Die Stellungnahme verdeutlicht, dass das europäische Gentechnikrecht nicht unmittelbar mit dem Recht des geistigen Eigentums (Patent- und Sortenschutzrecht) verknüpft ist. Die Patente für durch NGT veränderte Pflanzen schließen nicht aus, dass Saatgutentwickler diese Pflanzen für die Sortenzüchtung nutzen können. Die Vermarktung erfordert jedoch eine Lizenz des Patentinhabers. Ob diese Transaktionskosten zu wirtschaftlichen Problemen für Pflanzenzüchter führen werden, bleibt noch abzuwarten.

3. Vereinbarkeit mit ökologischer Landwirtschaft: DFG und Leopoldina befürworten, dass die EU-Verordnung NGT-1-Pflanzen auch für den ökologischen Landbau zulässt. NGT-1-Veränderungen können dem ökologischen Landbau besonders zugutekommen, da sie keine spezielle Kennzeichnung oder Regelungen zu Abständen zwischen unterschiedlich bewirtschafteten Flächen erfordern.

Die Stellungnahme hebt hervor, dass diese Aspekte weiterhin aufmerksam beobachtet und gegebenenfalls im Patentrecht überarbeitet werden sollten, wie bereits von der Europäischen Kommission vorgesehen.

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