Verwaltungsgericht Magdeburg bestätigt Vorgehen des Landesverwaltungsamtes gegen Wiegand

7. November 2023 | Politik | 8 Kommentare

Die Disziplinarkammer des VG Magdeburg, zuständig für das Verfahren gegen den Oberbürgermeister der Stadt Halle (Saale), Dr. Bernd Wiegand, hat eine weitere Entscheidung in der Sache gefällt.
Mit Beschluss des VG Magdeburg vom 26. Oktober 2023 wurde nunmehr auch der Antrag des Beamten, die Einbehaltung der Bezüge aufheben zu lassen, abgelehnt. Das Verwaltungsgericht befasste sich erstmalig mit der vom Landesverwaltungsamt aufgestellten Prognose zum Ausgang des Disziplinarverfahrens.
Es bestätigt die Annahme, dass bereits die Vorwürfe, die im Zusammenhang mit dem Sachverhaltskomplex „Impfen“ gegen den Beamten erhoben worden sind, angesichts des aktuellen Erkenntnisstandes ausreichen könnten, den Beamten endgültig aus dem Dienst zu entfernen, weil diese im Falle der Bestätigung das Vertrauen in eine rechtschaffende, an beamtenrechtliche Pflichten orientierte Amtsführung – auch angesichts seiner disziplinaren Vorbelastung – verloren hätte.


Die Prognose zur Schwere der übrigen vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen wurde ebenfalls bestätigt. Das Verwaltungsgericht bestätigte in diesem Zusammenhang auch noch einmal ausdrücklich die fehlende Bindungswirkung der getroffenen strafrechtlichen Entscheidungen. Im Übrigen verwies das Verwaltungsgericht auf die in „den behördlichen Disziplinarvorgängen befindlichen, mehr als ausführlichen Darstellungen und rechtlichen Begründungen“. Der vorgenannte Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.
Der seit dem Jahr 2021 suspendierte Oberbürgermeister der Stadt Halle (Saale), Dr. Bernd Wiegand, hat zuletzt in der Öffentlichkeit wiederholt strafrechtliche, aber auch verwaltungsgerichtliche Entscheidungen zum Anlass genommen, das vom Landesverwaltungsamt geführte Disziplinarverfahren zu kritisieren. Dabei wurde versucht den Eindruck zu vermitteln, dass diese Entscheidungen dem Disziplinarverfahren die Grundlagen entzogen hätten. Dies ist jedoch nicht der Fall.


Eine vom Beamten wiederholt behauptete Bindungswirkung strafrechtlicher Bewertungen auf das Disziplinarverfahren gibt es in dieser Form nicht. Auch sind verwaltungsgerichtlich ergangene Entscheidungen in Zusammenhang mit Schadenersatzforderungen für eine disziplinare Bewertung nicht zwingend und nicht in rechtlicher Hinsicht bindend.

Unterschied Strafrecht und Disziplinarrecht


Während das Strafrecht darüber befindet, ob sich jemand strafbar im Sinne der Strafgesetze gemacht hat (z.B. durch eine Untreue) und ihm dies nachweisbar ist, ist das Ziel einer Schadenersatzforderung, die dem Dienstherrn entstandenen Schäden vom Schädiger ersetzt zu bekommen. Voraussetzung hierfür ist, dass ein bezifferbarer Schaden durch Dienstpflichtverletzungen schuldhaft verursacht worden ist.
Das Disziplinarrecht hingegen bezweckt, einen Beamten, der sich dienstpflichtwidrig verhält, zur künftigen Einhaltung seiner Dienstpflichten zu ermahnen. Wenn es durch mehrfache und/oder schwere Verfehlungen im Sinne des Disziplinarrechts erscheint, dass das Vertrauen in eine pflichtgemäße Dienstausübung endgültig zerstört ist, ist er aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Derartige, nach ihrer Zielrichtung zu unterscheidende Verfahren, gehen mitunter gemeinsam einher.
Aktuell hat die Staatsanwaltschaft wegen fehlender Nachweisführung eines konkreten Schadens ein Ermittlungsverfahren gegen den Beamten eingestellt. Nicht hingegen ist damit die Wertung verbunden, dass tatsächlich kein Schaden entstanden sei oder der Beamte nicht gegen Vorschriften verstoßen hätte. Aus selbem Grund hat das Verwaltungsgericht Halle einen entsprechenden Bescheid des Landesverwaltungsamtes auf Schadenersatz mit Urteil vom 5. Oktober 2023 aufgehoben. Die Urteilsgründe liegen inzwischen vor. Aus ihnen wird deutlich, dass das Gericht in dem Handeln mehrfach Dienstpflichtverletzungen des Beamten als möglich erachtet. Entscheidend für das Gericht war letztlich, dass nicht die Umsetzung der Bediensteten auf eine niedriger bewertete Stelle seinerzeit einen Schaden verursachte, da die Bedienstete vertraglich einen Anspruch auf das ihr gezahlte Entgelt gehabt habe.
Zahlreiche zum Disziplinarverfahren geführte Rechtstreitigkeiten bestätigen hingegen die ordnungsgemäße Führung des Disziplinarverfahrens. Mit inzwischen drei Beschlüssen hat das Verwaltungsgericht Magdeburg die vorläufige Dienstenthebung des Beamten bestätigt. Vom Oberverwaltungsgericht wurde dies mit Beschluss vom 19. September 2023 ebenfalls in der Sache bestätigt.

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