Verwaltungsgericht Halle sieht keinen Schadensersatzanspruch gegen Herrn Dr. Wiegand

6. Oktober 2023 | Politik | 4 Kommentare

Am gestrigen Tag hatte das Verwaltungsgericht Halle Schadensersatzanspruch gegen Herrn Dr. Wiegand abgelehnt. Das Landesverwaltungsamt nimmt dieses Urteil zur Kenntnis und wird eine genaue Bewertung erst vornehmen, sobald die vollständigen Urteilsgründe vorliegen.

Es ist wichtig anzumerken, dass dieses Urteil nicht im Rahmen eines Disziplinarverfahrens gefällt wurde, sondern sich auf ein eigenständiges Schadenersatzverfahren bezog. Die Hauptfrage in der mündlichen Verhandlung betraf hauptsächlich den Nachweis eines bezifferbaren Schadens.

Die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts Halle sind für das Disziplinarverfahren nicht bindend, können dem Disziplinarverfahren nach § 23 Abs. 2 Disziplinargesetz (DG LSA) aber zugrunde gelegt werden. Auch dies wird erst geprüft werden können, wenn die Urteilsgründe dem Landesverwaltungsamt zur Verfügung stehen.

Die Suspendierung des OB Dr. Bernd Wiegand hat weiterhin Bestand. Das Disziplinarverfahren wird entsprechend der gesetzlichen Vorschriften fortgesetzt. Die Voraussetzungen einer Einstellung sind nach den derzeitigen Erkenntnissen nicht gegeben.

Zur Äußerung des Herrn Dr. Wiegand zur Befangenheit des Präsidenten äußert man sich wie folgt:
„Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsamtes für Disziplinarverfahren gegen den Hauptverwaltungsbeamten ist gesetzlich geregelt. Es wurden im Laufe des Verfahrens bereits mehrere von ihm gegen den Präsidenten des Landesverwaltungsamtes gestellte Befangenheitsanträge durch das hierfür zuständige Ministerium des Innern und Sport des Landes Sachsen-Anhalt als unbegründet abgelehnt.“

Print Friendly, PDF & Email
4 Kommentare

Kommentar schreiben