Razzia gegen Rechtsextremist Liebich

27. April 2022 | Politik | 17 Kommentare
Auf dem Firmengelände des Rechtsextremisten Sven Liebig findet seit heute morgen eine Razzia statt. Hierzu gibt es auch eine Pressemitteilung des Landeskriminalamtes. Dass es sich um L. handelt, geht aus Informationen der Mitteldeutschen Zeitung hervor. Bei dem besagtem Onlineshop handelt es sich um seine T-Shirt-Druckerei, über die er nicht nur volksverhetzendes Textil verkauft, sondern auch Aufkleber, Tasse usw. Der Online-Auftritt des Hetzladens ist bereits abgeschaltet, zur zeit existieren jedoch noch Spiegelungen der Seite auf Facebook und anderen sozialen Medien.
Mitteilung des LKA Magdeburg:

Landeskriminalamt ermittelt gegen Betreiber einer kriminellen Handelsplattform im Internet

Am heutigen Tag führten fast einhundert Beamte des LandeskriminalamtesSachsen-Anhalt (LKA), der Polizeiinspektionen Zentrale Dienste,Magdeburg und Halle/Saale sowie Beamte der Polizeidirektion Leipzig,Exekutivmaßnahmen durch. Nach monatelangen Ermittlungen, die unterFederführung der Staatsschutzabteilung des LKA standen, durchsuchtendie Kriminalisten im Auftrag der GeneralstaatsanwaltschaftNaumburg nun in Sachsen-Anhalt und Sachsen Wohn- und Geschäftsräume.

Das vorliegende Verfahren betreibt die Generalstaatsanwaltschaft Naumburg gegen zwei beschuldigte Personen u. a. wegen des Verdachts der Volksverhetzung und der Belohnung und Billigung von Straftaten. Da die Beschuldigten im Verdacht stehen, Waren mit teilweise volksverhetzendem Inhalt über einen Onlineshop verkauft zu haben, wird in diesem Verfahren erstmals in Sachsen-Anhalt wegen des Betreibens einer kriminellen Handelsplattform im Internet (§127 StGB) ermittelt.

Im konkreten Fall soll ein als Rechtsextremist bekannter Beschuldigter gemeinsam mit seiner Mittäterin eine Vielzahl verschiedener Artikel, wie zum Beispiel T-Shirts, Aufkleber, Aufnäher, Tassen, die volksverhetzende Inhalte zeigen, vertrieben haben.

Bei den Durchsuchungen wurden u. a. Geschäftsunterlagen, digitale Speichermedien, Computertechnik und bedruckte T-Shirts sichergestellt.

Weitere Auskünfte werden derzeit nicht erteilt, um die laufenden Ermittlungen nicht zu behindern.

Anmerkung:

Für das Betreiben einer kriminellen Handelsplattform im Internet, strafbar gem. § 127 StGB (s. S. 3 u. 4, in Kraft getreten am 01.10.2021) ist, für den Fall der Gewerbsmäßigkeit bzw. als Mitglied einer Bande handelnd, eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren angedroht.

  • 127 Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet

(1) Wer eine Handelsplattform im Internet betreibt, deren Zweck darauf ausgerichtet ist, die Begehung von rechtswidrigen Taten zu ermöglichen oder zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. Rechtswidrige Taten im Sinne des Satzes 1 sind

  1.           Verbrechen,
  2.           Vergehen nach
  3. a)           den §§ 86, 86a, 91, 130, 147 und 148 Absatz 1 Nummer 3, den §§ 149, 152a und 176a Absatz 2, § 176b Absatz 2, § 180 Absatz 2, § 184b Absatz 1 Satz 2, § 184c Absatz 1, § 184l Absatz 1 und 3, den §§ 202a, 202b, 202c, 202d, 232 und 232a Absatz 1, 2, 5 und 6, nach § 232b Absatz 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 232a Ab-satz 5, nach den §§ 233, 233a, 236, 259 und 260, nach § 261 Absatz 1 und 2 unter den in § 261 Absatz 5 Satz 2 genannten Voraussetzungen sowie nach den §§ 263, 263a, 267, 269, 275, 276, 303a und 303b,
  4. b)          § 4 Absatz 1 bis 3 des Anti-Doping-Gesetzes,
  5. c)           § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, sowie Absatz 2 und 3 des Betäubungsmittelgesetzes,
  6. d)          § 19 Absatz 1 bis 3 des Grundstoffüberwachungsgesetzes,
  7. e)          § 4 Absatz 1 und 2 des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes,
  8. f)           § 95 Absatz 1 bis 3 des Arzneimittelgesetzes,
  9. g)           § 52 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe b und c, Absatz 2 und 3 Nummer 1 und 7 sowie Absatz 5 und 6 des Waffengesetzes,
  10. h)          § 40 Absatz 1 bis 3 des Sprengstoffgesetzes,
  11. i)            § 13 des Ausgangsstoffgesetzes,
  12. j)            § 83 Absatz 1 Nummer 4 und 5 sowie Absatz 4 des Kulturgutschutzgesetzes,
  13. k)           den §§ 143, 143a und 144 des Markengesetzes sowie
  14. l)            den §§ 51 und 65 des Designgesetzes.

(2) Handelsplattform im Internet im Sinne dieser Vorschrift ist jede virtuelle Infrastruktur im frei zugänglichen wie im durch technische Vorkehrungen zugangsbeschränkten Bereich des Internets, die Gelegenheit bietet, Menschen, Waren, Dienstleistungen oder Inhalte (§ 11 Absatz 3) anzubieten oder auszutauschen.

(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer im Fall des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer bei der Begehung einer Tat nach Absatz 1 beabsichtigt oder weiß, dass die Handelsplattform im Internet den Zweck hat, Verbrechen zu ermöglichen oder zu fördern.

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