SPD-Fraktion hätte gerne eine neue Bibliothek im Osten

30. November 2018 | Kultur | 5 Kommentare
Aktuell gibt es in Halle eine Zentral- und drei Zweigbibliotheken sowie eine Musik- und Fahrbibliothek. Die Zweigbibliotheken liegen allerdings im Norden (Reilstraße), Süden (Südstadtring) und Westen (Zur Saaleaue). Der Osten geht hierbei leer aus. Aktuell wächst die Einwohnerzahl aber nicht zuletzt auch in diesem Stadtgebiet stetig an.
Hierzu Oliver Hartung, stellvertretender Vorsitzender des SPD-Stadtverbandes Halle (Saale): „Jetzt ist der richtige Zeitpunkt, um das Netz der Bibliotheken in Halle wieder auszuweiten. Der Osten Halles ist diesbezüglich noch ein weißer Fleck. Das muss sich ändern. Da vor allem auch Kinder und Jugendliche die Nutzer von Bibliotheken sind,
sollte auch hier das Prinzip‚ kurze Beine, kurze Wege‘ gelten. In Zeiten des Wachstums wäre es ein gutes Zeichen, wenn wir dazu übergehen, die Infrastruktur im Bereich der kulturellen Bildung wieder zu verdichten.“

Die Zentralbibliothek

Die Forderung nach der Eröffnung einer neuen Zweigbibliothek im halleschen Osten ist Bestandteil des Wahlprogramms der SPD Halle. Die SPD-Fraktion Halle (Saale) wird im Stadtrat am 19. Dezember deshalb einen entsprechenden Antrag einbringen, um das Vorhaben voranzubringen.

Beschlussvorschlag:
1. Die Stadtverwaltung wird beauftragt, eine Zweigbibliothek im halleschen Osten einzurichten.
2. Die Einrichtung einer Zweigbibliothek im halleschen Osten erfolgt unter der Maßgabe, dass keine personelle, finanzielle und qualitative Schwächung der bestehenden Bibliotheksstrukturen stattfindet.
3. Die Vorprüfung soll folgende Punkte beinhalten:
a. Untersuchung der möglichen Standorte in den Stadtteilen des halleschen Ostens
b. Skizzierung einer zeitlichen Perspektive von den Planungen bis zur Eröffnung
c. Untersuchung der personellen sowie (einmaligen und langfristigen) finanziellen Auswirkungen.
4. Das Prüfergebnis sowie die darauf aufbauenden Planungen für die Einrichtung der Zweigbibliothek im halleschen Osten ist dem Stadtrat spätestens drei Monate nach Beschluss des Antrages zur Entscheidung vorzulegen.
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