Sicherheitsmaßnahmen gegen mögliche Klimaaktivisten: Taschenverbot im Kunstmuseum Moritzburg
31. Oktober 2022 | Kultur | 5 Kommentare
Aktuell wird der neueste Trend radikaler Klimaschützer kontrovers diskutiert: Überall auf der Welt nehmen diese nämlich bekannte Kunstwerke ins Visier, beschmutzen diese und kleben sich an Böden, Wände oder Bilderrahmen fest, um ein Zeichen für die Dringlichkeit im Klimaschutz zu setzen.
Weltweit steigt daher die Sorge der Museen, selbst ebenfalls Ziel solcher Aktionen zu werden. Auch das Kunstmuseum Moritzburg in Halle (Saale) hat deshalb nun reagiert und erste erweiterte „Sicherheitsmaßnahmen“ getroffen. Demnach müssen Rucksäcke, Taschen, Beutel oder Tüten der Besucher im Museum vorerst am Eingang abgegeben werden und dürfen nicht bis zu den Kunstgegenständen mitgeführt werden.
Direktor Thomas Bauer Friedrich erklärte hierzu, dass die geltende Hausordnung zwar normalerweise das Mitführen von Taschen bis zu einem A4-Format erlaube, nun aber aufgrund der zahlreichen Aktionen verschärfte Maßnahmen ergriffen werden müssten, wenngleich man jedoch wisse, dass kleine Klebetuben natürlich trotzdem unbemerkt hereingeschmuggelt werden könnten.
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Wir unterwerfen uns also unter das Diktat dieser ökofaschistischen Terrororganisation. Die grüne NDR-Rundfunkrätin Kordouni und der wackere ZDF-Propagandist Terli frohlocken sicherlich schon. Hatten sie doch die Beschädigung von Kulturgütern als Kunst bezeichnet. Da wundert es nicht, daß die Kriminellen im ÖRR immer noch als Aktivisten verherrlicht werden. Warum machen wir zur Sicherheit nicht gleich alle Museen zu, alle Galerien, Theater, Kinos …?
Die Schadenersatzforderungen dürften die Kids nicht abschrecken. Die materiellen Schäden ließen sich bisher glücklicherweise mit einem Glasreiniger beheben.
Das lernen „die Wänste“ von ihren Eltern, die unbehelligt jeden Tag ihren SUV auf dem Fußweg wenden und diesen dadurch zerstören.
Wenn die Eltern nicht in der Lage sind, den Wänsten Grundregeln für das Zusammenleben zu vermitteln, muss wohl mal wieder die Schule einspringen.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 823 Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Narrenhände beschmieren Tisch und Wände
Die Beschränkung der Narrenfreiheit ist abzulehnen!