Schluss mit Lustig: Witzige Ampelbilder sind nach Einschätzung des OB-Büros schwere Straftaten
1. August 2016 | Glosse | 5 KommentareLustige Bilder kreisen im Netz: Ampeln mit bösen, lustigen Smileys, schwule, lesbische Fußgängerampeln: was andernorts und im Netz für Lächen sorgt, findet die Pressestelle der Stadt Halle, eng an das Büro des Oberbürgermeisters angeschlossen, einer ernsthaften Pressemitteilung wert:
„Sachbeschädigung: Bekleben von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen“
Die Stadt Halle (Saale) weist darauf hin, dass das Bekleben und Verändern von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen kein Kavaliersdelikt, sondern eine Sachbeschädigung ist. Werden Verkehrszeichen durch Aufkleber unkenntlich gemacht, ist zusätzlich von einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr auszugehen. Das Entfernen entsprechender Aufkleber ist mit einem erheblichen Arbeits- und Kostenaufwand verbunden. Oftmals hat das Bekleben von Schildern zur Folge, dass diese ausgewechselt werden müssen, weil sich die Aufkleber nicht entfernen lassen oder die reflektierende Beschichtung der Schilder beschädigt wird. Die Stadt Halle (Saale) behält sich vor, Strafanzeige zu stellen.“
(Presssemitteilung der Stadt Halle, heute 16.49 empfangen)
Da auch die Verbreitung derartiger Bilder eine Verharmlosung von Straftaten darstellen könnten, stellt HalleSpektrum hier nur ein Symbolbild ein. Es dient nur als Beispiel dafür, wie infam eine gewisse Bewegung ihre Botschaften auf dem Wege öffentlicher, vom Steuerzahler bezahlter Einrichtungen einseitig für ihre Zwecke missbraucht. Wir rufen unsere anständigen Leser dazu auf, im Rahmen einer hiermit aufgerufenen Öffentlichkeitsfahndung Bilder zu melden und in der Kommentarfunktion einstellen. Die Redaktion Hallespektrum distanziert sich schon jetzt von allen eingesandten Ampelmännchen. Dahinter steckt möglicherweise eine Bewegung, die schon lange tief in die Stadt hinein regiert.
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knetterwilly hat mit seiner Darlegung vollkommen recht.
Die Idee ist ein Plagiat:
https://www.directline.de/blog/beklebte-verkehrsschilder-ist-das-kunst-oder-muss-das-weg/
Ja, die „lustigen Bildchen“ sind eine Straftat und der letzte „lustige“ Absatz des Artikels unter aller Sau.
Wenn man sich in der Stadtverwaltung für die nicht funktionierende Ampel am Kaufland auch so engagiert hätte.
Oder um die dämliche Ausschilderung zur neuen Rampe!
Gestern bin ich einem Auto mit sangerhäuser Kennzeichen gefolgt, und landete, wie so viele, am Sandanger.
Hieß es nicht, die Mansfelder wird freigegeben?
Lügenpressestelle 😉
Bei der zweiten Rundfahrt hat es dann geklappt, das Auto als Hanghuhn!
Mist, Fettschrift funktioniert nicht….
Ich schmunzle gelegentlich auch über die Phantasie der Macher, zugegeben, allerdings habe ich arge Bauchschmerzen bei derartiger „Kunst im Straßenverkehr“. Warum?
Das Problem im überregulierten Deutschland ist bei der Veränderung von Verkehrszeichen, daß irgendein Verkehrsrowdy beispielsweise am Ende mit einem Rotlichtverstoß vor Gericht durchkommt, weil eben dieses Signalbild in keiner VwV zur STVO vorgesehen und dieses Verkehrszeichen (Rote Ampel mit Herz) als Phantasiesymbol rein rechtlich nunmehr keinerlei Bedeutung inne hat.
Ein Einfahrt Verboten, wo ein Männeken an der Ecke hervorschaut ist eben kein offizielles Verkehrszeichen mehr. Ein Phantasieschild ohne Rechtskraft, wehe wenn dann einer in die Baugrube fällt und sich den Hals bricht…
Diese beiden Fallbeispiele zeigen sicherlich die Kehrseite derartiger „Kunst“. Nix gegen die Korkmännchen, die auf den Straßenschildern herumturnen.
Aber Warn oder Verbotszeichen, oder gar Ampeln zu Verändern ist ein Punkt, wo man dann sagen muss: „Schluss mit Lustig“.
Was kommt, wenn die Stadtverwaltung nunmehr das Ganze durchzieht?
Dann ist unser „Verkehrsschildkünstler“ auf einmal ein Krimineller. Der Verursacher eines gefährlichen Eingriffes in den Straßenverkehr nach nach §315b STGB . Es ist kein Kavaliersdelikt, was mit einer Ordnungsstrafe von ein paar lächerlichen Euro abgegolten wird.
Da stehen richtig böse Strafen drauf.
Ich zitiere mal den Paragraphen:
§ 315b
Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr
(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er
1. [b]Anlagen{/b] oder Fahrzeuge zerstört, [b]beschädigt[/b] oder beseitigt,
2. Hindernisse bereitet oder
3. [b]einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,[/b]
und dadurch [b]Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.[/b]
(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Für die Schilder/Ampelveränderer hab ich mal das Relevante in Fett gesetzt…Fahrlässigkeit scheidet aus, Bekleben oder Bemalen ist immer Vorsatz.