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- Dieses Thema hat 59 Antworten und 18 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 7 Jahren, 8 Monaten von keule.
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1. August 2016 um 23:22 Uhr #262064
Lustige Bilder kreisen im Netz: Ampeln mit bösen, lustigen Smileys, schwule, lesbische Fußgängerampeln: was andernorts und im Netz für Lächen sorgt, f
[Der komplette Artikel: Schluss mit Lustig: Witzige Ampelbilder nach Einschätzung des OB-Büros schwere Straftaten]2. August 2016 um 01:33 Uhr #262065Ich schmunzle gelegentlich auch über die Phantasie der Macher, zugegeben, allerdings habe ich arge Bauchschmerzen bei derartiger „Kunst im Straßenverkehr“. Warum?
Das Problem im überregulierten Deutschland ist bei der Veränderung von Verkehrszeichen, daß irgendein Verkehrsrowdy beispielsweise am Ende mit einem Rotlichtverstoß vor Gericht durchkommt, weil eben dieses Signalbild in keiner VwV zur STVO vorgesehen und dieses Verkehrszeichen (Rote Ampel mit Herz) als Phantasiesymbol rein rechtlich nunmehr keinerlei Bedeutung inne hat.
Ein Einfahrt Verboten, wo ein Männeken an der Ecke hervorschaut ist eben kein offizielles Verkehrszeichen mehr. Ein Phantasieschild ohne Rechtskraft, wehe wenn dann einer in die Baugrube fällt und sich den Hals bricht…
Diese beiden Fallbeispiele zeigen sicherlich die Kehrseite derartiger „Kunst“. Nix gegen die Korkmännchen, die auf den Straßenschildern herumturnen.
Aber Warn oder Verbotszeichen, oder gar Ampeln zu Verändern ist ein Punkt, wo man dann sagen muss: „Schluss mit Lustig“.Was kommt, wenn die Stadtverwaltung nunmehr das Ganze durchzieht?
Dann ist unser „Verkehrsschildkünstler“ auf einmal ein Krimineller. Der Verursacher eines gefährlichen Eingriffes in den Straßenverkehr nach nach §315b STGB . Es ist kein Kavaliersdelikt, was mit einer Ordnungsstrafe von ein paar lächerlichen Euro abgegolten wird.
Da stehen richtig böse Strafen drauf.Ich zitiere mal den Paragraphen:
§ 315b
Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er
1. Anlagen{/b] oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
2. Hindernisse bereitet oder
3. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Für die Schilder/Ampelveränderer hab ich mal das Relevante in Fett gesetzt…Fahrlässigkeit scheidet aus, Bekleben oder Bemalen ist immer Vorsatz.
2. August 2016 um 01:34 Uhr #262066Mist, Fettschrift funktioniert nicht….
2. August 2016 um 07:37 Uhr #262067Wenn man sich in der Stadtverwaltung für die nicht funktionierende Ampel am Kaufland auch so engagiert hätte.
Oder um die dämliche Ausschilderung zur neuen Rampe!
Gestern bin ich einem Auto mit sangerhäuser Kennzeichen gefolgt, und landete, wie so viele, am Sandanger.
Hieß es nicht, die Mansfelder wird freigegeben?
Lügenpressestelle 😉
Bei der zweiten Rundfahrt hat es dann geklappt, das Auto als Hanghuhn!2. August 2016 um 08:15 Uhr #262068Ja, die „lustigen Bildchen“ sind eine Straftat und der letzte „lustige“ Absatz des Artikels unter aller Sau.
2. August 2016 um 08:21 Uhr #262069knetterwilly hat mit seiner Darlegung vollkommen recht.
Die Idee ist ein Plagiat:2. August 2016 um 10:56 Uhr #262083Das OB-Büro wird lt. MZ im Rathaus das „Büro Attacke“ genannt, da sollte jetzt Ritter Bernd zur Attacke gegen diese Aufkleber und deren Hersteller blasen.
2. August 2016 um 12:21 Uhr #262088@knetterwilly: bekanntlich streiten Juristen seit langem darüber, ob es sich bei einer reversiblen Zufügung überhaupt um eine Sachbeschädigung handelt. Dass der Verkehr durch ein Smiley ernsthaft in Gefahr gebracht wird, darf auch bezweifelt werden. Das sollten wir Juristen überlassen, nicht dem OB-Büro.
2. August 2016 um 12:43 Uhr #262091Wenn man liest, wie Heiwu argumentiert, gebe ich Knetterwilly doppelt recht. Und unser OB ist gut beraten, so zu handeln.
„Durch die neu in § 303 StGB eingefügte Tathandlung werden alle unbefugten, nicht nur völlig unerheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderungen des Erscheinungsbildes einer fremden Sache strafrechtlich erfasst. Damit will der Gesetzgeber dem Missstand des Besprühens und Bemalens durch Graffiti, tags, pieces u.a. auch in Bezug auf Sachen, die nicht unter § 304 StGB fallen, effektiver begegnen. Die Tatalternative ist auch auf Plakatieren anwendbar. Die unterschiedliche Rechtsprechung zu diesem Problemkreis ist folglich überholt und wird deshalb hier nicht mehr aufgegriffen.“
http://www.rodorf.de/03_stgb/bt_22.htm#05Es sind wohl schon alle Wände beschmiert, jetzt muss etwas Neues her?
2. August 2016 um 13:43 Uhr #262101
AnonymDas sollten wir Juristen überlassen, nicht dem OB-Büro.
Dann gibt es natürlich noch die selbsternannten Experten mit ihrem Halbwissen. Das Internet ist voll davon. 🙂
2. August 2016 um 14:02 Uhr #262106bekanntlich streiten Juristen seit langem darüber, ob es sich bei einer reversiblen Zufügung überhaupt um eine Sachbeschädigung handelt.
Dann gibt es natürlich noch die selbsternannten Experten mit ihrem Halbwissen.
2. August 2016 um 14:15 Uhr #262107
AnonymFür Interessierte und Verwirrte:
https://de.wikipedia.org/wiki/Stickerkunst
„Im Gegensatz zum Graffiti fällt diese Form des Eingriffs in den öffentlichen Raum regelmäßig nicht unter den Straftatbestand der Sachbeschädigung, da sie (in der Regel) das Erscheinungsbild nur vorübergehend ändert und die Untergrundsubstanz nicht verletzt.“
2. August 2016 um 14:28 Uhr #262108Ist nur die Frage, ob man so eine derbe Pressemitteilung machen muss.
Sonst werden doch auch allerlei Dinge zum Wohle der Stadt und ihrer Bürger ignoriert. Aber hier ist natürlich wieder Gefahr im Verzug.- Diese Antwort wurde geändert vor 7 Jahren, 8 Monaten von HansimGlück.
2. August 2016 um 14:34 Uhr #262110Wahrscheinlich gehen alle stadtischen Beamten zum Lachen in den Stadthauskeller, natürlich ohne Paternoster. ist auch viel gesünder für sie.
Mit der Verlautbarung machen sie sich allesdings nun voll zum Gespött ihrer Bürger… aber sie wollen das ja so haben.Vielleicht gibt es dann irgendwann auch einen Paragrafen für städtische Majestätenbeleidigung…
Da kann ich nur sagen: Sperrt am besten alle ein… so nähern wir uns der DDR2.0
Aber das hat schon im kolonialen Indien nicht funktioniert…PS. Offenbar hat man auch in der Stadtverwaltung Sommerloch und den Anspruch es füllen zu müssen. Über die Rolle eines „Pressebüros“ schweigen wir lieber… siehe oben…
2. August 2016 um 14:36 Uhr #262111„Wir rufen unsere anständigen Leser dazu auf, im Rahmen einer hiermit aufgerufenen Öffentlichkeitsfahndung Bilder zu melden und in der Kommentarfunktion einstellen.“
Hat schon was von Blockwart, so ein Aufruf…
- Diese Antwort wurde geändert vor 7 Jahren, 8 Monaten von Eike.Immendorf.
2. August 2016 um 14:41 Uhr #262113lieber @Eike
Stasi2.5 läßt schön grüßen…aber die „Blockwartberufung“ hat eher etwas kurioses, man will diese Fotos ja verbreiten…
2. August 2016 um 14:41 Uhr #262114http://www.sueddeutsche.de/muenchen/prozess-um-verkehrsschild-beschaedigte-vorfahrt-1.952087
Dann gibt es natürlich noch die selbsternannten Experten mit ihrem Halbwissen.
2. August 2016 um 14:46 Uhr #262115Hat schon was von Blockwart, so ein Aufruf…
Man muss schon unterscheiden zwischen Stadt-Text und Redakteur-Text und man muss die Fronten im Krieg kennen.
2. August 2016 um 15:05 Uhr #262121HeiWu, lesen bildet….
Das OLG Köln hat schon vor vielen Jahren eindeutig in solch einem Fall (in VRS 96, 23-27, Az. Ss 395/98) eine Sachbeschädigung durch Bekleben mittels Foilie, sowie eine Amtsanmaßung beim Verändern des Sinnbildes des Verkehrszeichens erkannt, dabei jedoch festgestellt, daß es sich hierbei nicht um eine Urkundenfälschung handelt.
Für mich steht jedenfalls fest, es ist nicht schön zu Reden.
Jede unbefugte Veränderung eines Verkehrszeichens ist ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr nach §315B StGB. Der Versuch ist strafbar.
Speziell bei Verbots und Warnschildern ist eine Veränderung immer mit einer abstrtakten Gefährdung verbunden. Die Dinger stehen nicht ohne Grund da.Auch widerspreche ich Dir in Bezug auf Verkehrszeichen und Klebeband. Eine Sachbeschädigung kann bei den Oberflächen der Verkehrsschilder nicht ausgeschlossen werden, wer kennt nicht die durch bei irgendwelchen Baumaßnahmen mit Klebebänder abgeklebten, in der Reflexionsschicht dadurch beschädigten und im dunklen merkwürdig zurückstrahlenden, manchmal fast unleserlichen Verkehrszeichen. Speziell Umleitungstafeln sind oftmals ein Garant für „Geisterbilder“. Aus Einfahr Verbotsschildern wird im Dunklen ein Halteverbot, weil die Fläche das X der Klebebänder zurück reflektiert…
Jedes Verkehrszeichen, welches aufgestellt wurde , entspricht in seiner Ausführung einem amtlichen Verkehrszeichenkatalog. Jedes anders gestaltete Zeichen entfaltet als „Phantasiezeichen“ keinerlei Wirkung und muss pro Forma nicht beachtet werden. Das gilt im Übrigen auch für einst offizielle Verkehrszeichen von Anno Knips, als Beispiel mag das alte Verkehrszeichen „Einfahrt Verboten für Motorräder / PKW“ gelten, welches dem Verkehrszeichenkatalog von 1937 entspricht ( in Kraft getreten 1938) und seither mehrere Änderungen erfahren hat, aber heute immer noch hier und da zu Finden ist.
Das Schild ist äußerst beliebt bei Grundstückseigentümern in Wohnanlagen, aber nicht offiziell aufgestellt und zeigt nur den Wunsch des Hausherren an, der auf seinem Grundstück keine PKW oder Motorräder wünscht.
Ein offizielles Verkehrszeichen darf er nämlich nicht hinstellen, das muss von der Verkehrsbehörde angeordnet werden.2. August 2016 um 15:13 Uhr #262122
AnonymHier mal ein sehr alter Beitrag aus dem Jahr 2010:
http://www.sueddeutsche.de/muenchen/prozess-um-verkehrsschild-beschaedigte-vorfahrt-1.952087
Da wurde in erster Instanz festgestellt, dass sich der fragliche Aufkleber nur „mit Spachtel“ und/oder Lösungsmittel entfernen ließe, was unweigerlich eine Beschädigung des Schildes zur Folge hat. Das ist dann Sachbeschädigung. Man könnte in zweiter instanz z.B. feststellen (lassen), dass weder Spachtel noch Lösungsmittel erforderlich sind, dann ist es wieder keine Sachbeschädigung.
Daher ist der Hinweis, dass es umstritten ist genauso richtig, wie der Hinweis, dass das von Juristen bzw. vor Gericht geklärt werden sollte.
2. August 2016 um 15:32 Uhr #262126
AnonymWas in dem Zusammenhang meist ausgeblendet wird: Es geht hier um die strafrechtliche Betrachtung. Natürlich muss der Täter/Verursacher sämtliche Reinigungs- und Wiederherstellungskosten tragen. Das ist bei Graffiti nicht anders und war auch schon vor Einführung des § 303 Abs. 2 StGB so.
2. August 2016 um 15:40 Uhr #262128„Betreffend die „Schildbürgerstreiche“ der SZ: Während die „einfache“ Sachbeschädigung mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden kann, erweitert sich der mögliche Strafrahmen bei der „Gemeinschädlichen Sachbeschädigung“ (§ 304 StGB) auf drei Jahre. Unter die in § 304 StGB genannten „Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen dienen“ fallen unter anderem auch Verkehrszeichen.“
http://www.breymann.de/inhalte/2/aktuelles/38017/-schildbuergerstreiche-streetart-spass-oder-straftat-/index.html2. August 2016 um 16:26 Uhr #262134
AnonymFür mich steht jedenfalls fest …
Jede unbefugte Veränderung eines Verkehrszeichens ist ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr nach §315B StGB. Der Versuch ist strafbar.
Speziell bei Verbots und Warnschildern ist eine Veränderung immer mit einer abstrtakten Gefährdung verbunden.Es mag für dich fest stehen, die Klausur hättest du trotzdem nicht bestanden. Die Tat, die du erwähnst, ist ein KONKRETES Gefährdungsdelikt.
2. August 2016 um 17:09 Uhr #262135Es mag für dich fest stehen, die Klausur hättest du trotzdem nicht bestanden.
Wie viele Rechtsgelehrte eine Klausur nicht bestehen würden, wird einem erst klar, wenn man sich etliche Urteile zu Gemüte führt. Manchmal fragt man sich, ob wir überhaupt Rechtsgelehrte brauchen. Das nichtpolitische Recht in der DDR genügte meinen Ansprüchen von gesundem Menschenverstand. Mein gesunder Menschenverstand sagt mir, dass Verkehrszeichen nicht von fremder Hand verändert werden dürfen. Aber was hat gesunder Menschenverstand schon in der Justiz zu melden.
- Diese Antwort wurde geändert vor 7 Jahren, 8 Monaten von farbspektrum.
2. August 2016 um 17:16 Uhr #262137Den gesunden Menschenverstand sollen m.W. die Schöffen einbringen.
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