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hei-wu aktualisiert.
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27. Dezember 2021 um 17:59 Uhr #411712
Wenn man auf Sicherheit scheißt, ist es ziemlich egal ob die Mitarbeiter im Homeoffice sitzen.
Die Sicherheit die das Homeoffice benötigt, ist in der Regel nur in Firmen gewährleistet, die sich eine eigene IT-Abteilung leisten können.
„Die Coronakrise erleichtert den kriminellen Gruppen die Arbeit. Millionen von Menschen in aller Welt erledigen ihre Arbeit im Homeoffice. Das heißt: Sie greifen per Fernzugang aufs Finanz- oder Kundensystem zu, womöglich sogar mit dem eigenen alten PC, und sie bleiben per E-Mail und Chat mit den Kollegen in Verbindung.“
https://www.handelsblatt.com/technik/sicherheit-im-netz/digitale-erpressung-mit-ransomware-gefahr-fuer-unternehmen-durch-cyberkriminalitaet-nimmt-deutlich-zu/26115484.html27. Dezember 2021 um 18:32 Uhr #411718„Die Sicherheit die das Homeoffice benötigt, ist in der Regel nur in Firmen gewährleistet, die sich eine eigene IT-Abteilung leisten können“
Wer sich keine IT-Sicherheit leisten will, muss dafür früh oder später sowieso teuer bezahlen. Mit oder ohne Homeoffice.
Es soll ja auch Unternehmen mit unterschiedlichen Niederlassungen uns Standorten geben. Wie regeln die wohl ihre Kommunikation, ohne IT-Sicherheit?
27. Dezember 2021 um 19:02 Uhr #411724Wie regeln die wohl ihre Kommunikation, ohne IT-Sicherheit?
Wie kommst du auf die ausgefallene Idee „ohne IT-Sicherheit“?
Die heutige IT-Welt hat einen Konstruktionsfehler, sie ist voll unbekannter Sicherheitslöcher. Ständig werden neue Löcher entdeckt. Wieviel wird denn ein IT-Spezialist kosten, der innerhalb von 24 Stunden zur Verfügung steht?
Mich würde mal die IT-Struktur vom Landratsamt Anhalt-Bitterfeld oder von der Uni-Klinik Düsseldorf interessieren. In Bitterfeld soll es eine Lücke gewesen sein, für die es noch keinen Patch gab. (oder war er noch nicht eingefahren?)28. Dezember 2021 um 06:52 Uhr #411730Passend zum Thema:
„Das Bundesverfassungsgericht entscheidet heute, ob die Politik die Triage gesetzlich regeln muss. Denn neun Behinderte und Menschen mit Vorerkrankungen haben geklagt, in Sorge, dass sie im Krisenfall nicht den Behandlungszuschlag bekämen. Die Debatte ist so intensiv, wie das Dilemma groß ist. Müssten freiwillig Ungeimpfte, die den größten Teil der Corona-Intensivpatienten ausmachen, nicht zurückstehen und die bittere Folge Ihres Handelns tragen?“
Wenn man jedes Leben absolut gleich schützen wollte, gäbe es nur eine Lösung: Auslosung von ITS-Plätzen.
28. Dezember 2021 um 10:34 Uhr #411734
AnonymDie Klage der Behinderten ist korrekt.
Die Behinderung dürfte nämlich grundsätzlich nicht in das Auswahlschema einfließen. Nur dies kann nur ein Gesetzgeber entscheiden.Nehmen wir mal an ein Schwerbehinderter mit entsprechenden Vorerkrankungen, aber jemand welcher alles versucht gesund zu leben erhält keine Chance, gegenüber einem ähnlichem Erkrankumgsbild, aber fettleibig, Raucher, ungesund Lebenden und Ungeimpften.
Wenn Person 2 dann vielleicht 10 Jahre jünger ist und die Ärzte diesen letzten Punkt als Entscheidung nehmen müssen, ist dies kritisch zu bewerten.
Hat der Arzt aber die Möglichkeit nach Gesetz die Vorerkrankungen eines Behinderten niedriger zu bewerten und die Lebensweise höher, dann ist der Arzt in seiner Entscheidung abgesichert.
28. Dezember 2021 um 11:04 Uhr #411736Karlsruhe hat entschieden. Nun ist der Bundestag am Zug. Bin mal gespannt auf die Debatten.
28. Dezember 2021 um 11:43 Uhr #411738Das Gericht formuliert eine eindeutige Vorgabe:
„Dafür muss sichergestellt sein, dass allein nach der aktuellen und kurzfristigen Überlebenswahrscheinlichkeit entschieden wird.“ (BVerfG)Genauso, wie es auch schon vor der Pandemie bei der Bundeswehr oder dem Katastrophenschutz gelehrt wurde. Von Lebenswandel, gesunder Ernährung, Impfstatus oder Parteizugehörigkeit steht da nichts.
28. Dezember 2021 um 14:29 Uhr #411756Das Gericht formuliert eine eindeutige Vorgabe:
„Dafür muss sichergestellt sein, dass allein nach der aktuellen und kurzfristigen Überlebenswahrscheinlichkeit entschieden wird.“ (BVerfG)
Genauso, wie es auch schon vor der Pandemie bei der Bundeswehr oder dem Katastrophenschutz gelehrt wurde. Von Lebenswandel, gesunder Ernährung, Impfstatus oder Parteizugehörigkeit steht da nichts.
Auch genauso, wie es die ärztlichen Fachverbände ohnehin schon definiert hatten. Dort hieß es, dass ausschließlich nach klinischen Erfolgsaussichten entschieden werden dürfe. Klinische Erfolgsaussicht heißt die Wahrscheinlichkeit, dass ein Patient eine Behandlung überlebt. Und nicht, ob und wie lange er danach vielleicht noch lebt.
28. Dezember 2021 um 14:47 Uhr #411762Die Klarstellung dürfte aber trotzdem wichtig gewesen sein, die freiwillige Erklärung eines Ärzteverbandes ersetzt keine gesetzliche Regelung.
28. Dezember 2021 um 15:58 Uhr #411763
AnonymAlles korrekt, nur wenn die Erfolgsaussichten des Überlebens bei 2 Patienten gleich sind, wie geht es im Entscheidungsprozess weiter?
Und da bedarf es einer Absicherung der Ärzte. Der Gesetzgeber ist jetzt in der Pflicht!28. Dezember 2021 um 17:18 Uhr #411768Und da bedarf es einer Absicherung der Ärzte. Der Gesetzgeber ist jetzt in der Pflicht!
Das meine ich ja.
28. Dezember 2021 um 17:48 Uhr #411771Das Gericht formuliert eine eindeutige Vorgabe:
„Dafür muss sichergestellt sein, dass allein nach der aktuellen und kurzfristigen Überlebenswahrscheinlichkeit entschieden wird.“ (BVerfG)
Genauso, wie es auch schon vor der Pandemie bei der Bundeswehr oder dem Katastrophenschutz gelehrt wurde. Von Lebenswandel, gesunder Ernährung, Impfstatus oder Parteizugehörigkeit steht da nichts.
Der Impfstatus bezeugt einen ordentlichen Lebenswandel, ist wohl klar!
28. Dezember 2021 um 17:50 Uhr #411772Die Klarstellung dürfte aber trotzdem wichtig gewesen sein, die freiwillige Erklärung eines Ärzteverbandes ersetzt keine gesetzliche Regelung.
Es ist eine typisch deutsche Krankheit, alles kleinklein per Gesetz regeln zu wollen. Dabei ist auch schon in anderen Fällen ganz klar entschieden worden, dass es keine Aufrechnung von Menschenleben geben darf (siehe z.B. den Fall mit der entführten Passagiermaschine, die man nicht zugunsten der dadurch bedrohten Menschen am Boden abschießen darf). Die klinische Erfolgsaussicht ist eine ärztliche Einschätzung, für die es keines weiteren Gesetzes bedarf.
28. Dezember 2021 um 18:41 Uhr #411777
AnonymDas Gericht formuliert eine eindeutige Vorgabe:
„Dafür muss sichergestellt sein, dass allein nach der aktuellen und kurzfristigen Überlebenswahrscheinlichkeit entschieden wird.“ (BVerfG)
Genauso, wie es auch schon vor der Pandemie bei der Bundeswehr oder dem Katastrophenschutz gelehrt wurde. Von Lebenswandel, gesunder Ernährung, Impfstatus oder Parteizugehörigkeit steht da nichts.
Der Impfstatus bezeugt einen ordentlichen Lebenswandel, ist wohl klar!
Zumindest bezeugt er keinen Egoismus!
14. Januar 2022 um 21:34 Uhr #412735Maskenverweigerer könnten aus einem ganz unverhofften Grund vom Aussterben bedroht sein;
https://www.spiegel.de/wissenschaft/partnersuche-warum-maskenverweigerer-haesslich-wirken-a-d1863f07-ced0-4dea-8166-b54d307e68e0 -
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