Stadträte Menke und Nette (Freie Wähler) klagen gegen ihre Missbilligungsrüge

25. März 2021 | Politik | 5 Kommentare

Auf der letzten Stadtratssitzung am 24.03.2021 hat der Stadtrat von Halle mit Mehrheitsbeschluss eine Missbilligungsrüge gegen die Stadträte Johannes Menke und Gernot Nette, beide „freien Wähler“, ausgesprochen.

Grund der Rüge: destruktives Verhalten während der Online-Sitzung des Rates am 28. Januar. Beide Räte haben wiederholt und vehement technische Probleme behauptet, wegen derer sie die Sitzung nicht ordnungsgemäß hätten wahrnehmen können. Allerdings – so sehen es die meisten Stadträte – seien die Schwierigkeiten nur vorgetäuscht und selbst herbeigeführt worden. Die Sitzung wurde letztendlich abgebrochen, nachdem Stadtrat Menke verkündete, dass er an der Abstimmung über den Beschluss zum Wirtschaftsplan der Theater-, Oper- und Orchester GmbH mit einem Volumen von 20.5 Millionen Euro nicht teilnehmen werde, weil er weder den Redebeitrag  des Vorsitzenden des Finanzausschusses, Dr. Bodo Meerheim,  noch den Redebeitrag des Oberbürgermeisters Dr. Bernd Wiegand  habe verstehen können.

Nachdem Stadtrat Nette, vertreten durch die Kanzlei „3ME Rechtsanwälte“ (Merschky/Menke/Merschky), bereits Klage wegen rechtsfehlerhafter Ladung zur Stadtratssitzung am 28.01.2021 beim Verwaltungsgericht Halle eingereicht hatte,  gehen jetzt Menke und Nette gemeinsam mit einer von  Menke verfassten Klage zur Feststellung der Rechtswidrigkeit ihrer Missbilligungsrüge vor dem Verwaltungsgericht.

In der Klageschrift heißt es unter anderem:

Die Begründung der Missbilligungsantrags sei „substanzlos“. Die digitale Übertragung in der virtuellen Sitzung des Stadtrats vom 28.01.2021 habe nicht funktioniert. Die Missbilligung greife in das Recht der freien Mandatsausübung. Denn diese „wird erschwert und damit eingeschränkt, wenn ein Ratsmitglied befürchten muss, für kritische Äußerungen und ordnungsgemäß gestellt Geschäftsordnungsanträge oder Rügen in einer Weise bestraft zu werden, über den gesetzlich vorgesehen Rahmen hinausgeht“. Dies sei hier aus der Sicht der beiden klagenden Stadträte der Fall.

Die Kläger haben allerdings auch Grundsätzliches zu beanstanden. So halten sie die Rüge für eine Art unzulässiger „Kollektivstrafe“, bei der die  Schuld des einzelnen Gerügten nicht individuell ausgearbeitet und gewertet worden sei.

Außerdem gebe es im Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt gar keine  Rechtsgrundlage
für eine Missbilligung, so dass diese vom Stadtrat überhaupt nicht ausgesprochen werden dürfe.

 

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