Gesetzentwurf gegen Wohnungsmissbrauch: Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung soll eingeschränkt werden.

20. April 2018 | Politik | 4 Kommentare

Der Landtag diskutierte gestern in erster Lesung das Gesetz zur Beseitigung von Wohnungsmissständen (Wohnungsaufsichtsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt – WoAufG LSA). Das Gesetz soll insbesondere „Missbrauch“ und Verwahrlosungen vor allem kommunaler Wohnungen durch Überbelegung schützen.Worum es dabei geht, wird aus Medienberichten klar: so berichtete der MDR mehrfach über die Initiative des Magdeburger OB Lutz Trümper, gegen den Zuzug vor allem rumänischer Staatsbürger vorzugehen. Kernpunkte des Gesetzes ist, dass Mietwohnungen pro Person mindestens 9 Quadratmeter Wohnfläche pro Person (Kinder nur sechs) bieten müssen. Vermieter sind zudem verpflichtet, verwahrloste und schadhafte Wohnungen in Stand zu setzen, widrigenfalls droht Bußgeld. Das Gesetz sieht ausdrücklich Zwangsräumungen bei festgestellter Verwahrlosung oder Überbelegung vor. Kritisch ist, dass in § 8 des Gesetzentwurfes Beauftragten der Kommunen das Recht einräumt, bei Verdacht auch ohne Zustimmung des Mieters Wohnungen zu Kontrollzwecken betreten zu dürfen. Dadurch wird sowohl das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13, Abs 1 GG) sowie das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten eingeschränkt.

Erwartungsgemäß loben die Regierungs-Koalitionsfraktionen von SPD und CDU das Gesetz. Es ginge um den Schutz von Menschen, sowohl der Bewohner der betroffenen Wohnungen als auch der Nachbarn, heißt es bei der SPD. Die CDU sieht in dem Gesetzentwurf  ein deutliches Signal gegen „dubiose Geschäftspraktiken“. Kritik kommt allerdings vom kleinen Koalitionspartner, Bündnis 90 / Grüne: Cornelia Lüddemann verglich den Gesetzentwurf aus Sachsen-Anhalt mit bereits bestehende Gesetzen in Nordrhein-Westfalen und Bremen. „Der Gesetzentwurf der Landesregierung formuliert salopp gesagt: Wir wollen nur dein Bestes. Also raus hier. Das Gesetz in Bremen legt Wert darauf, dass die anschließende Wohnsituation geklärt ist. Mit der Räumung der Wohnung ist für den Mieter schließlich nichts gewonnen. Ganz im Gegenteil, hier bei uns droht ihm quasi Obdachlosigkeit.“

 

 

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