Startseite Foren Halle (Saale) Judith Marquardt neue Beigeordnete

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  • #30126

    Schulze, dass ist eine sehr gute Frage. Die Gemeindeordnung von S-A sieht unter § 59 nur für Bürgermeister vor, dass diese Staatsbürger eines EU-Landes sein müssen.

    Für Beigeordente heißt es zwar unter § 66 das diese als hauptamtliche Beamte zu bestellen sind, die Gründe unter $ 59 werden aber nicht aufgeführt.
    Im Beamtengesetz von S-A habe ich aber nichts darüber gefunden

    #30134

    Anonym

    @Horst65 , hier dein erster freigeschalteter Forenbeitrag:

    @SfK: wahrscheinlich wars der braegel.. Kann nicht richtig deutsch, Fremdwörter kann er nicht schreiben und seine Beiträge sind weder intelligent noch witzig. Aber auf deine Frage: da wird eine Stelle ausgeschrieben, Bewerbungen gehen ein und es findet ein regelrechtes Casting statt; aber keiner kontrolliert die Eckdaten der Bewerber. War es für alle Beteiligten vielleicht zu selbstverständlich, dass sich nur deutsche Staatsbürger bewerben würden….

    #30140

    Komme gerade von einer erregten Debatte im Freundeskreis, einhellige Meinung: Schlamperei der Verwaltung.

    #30142

    Quark, als Angestellte braucht sie nirgendwo deutsche Staatsbürgerin zu sein… von daher ist es wohl nicht zwingend.

    #30146

    @Schulze, das ist nicht „Quark“, sondern leider Realität in Deutschland. Die Dezernenten sind Beamte, und die müssen entweder die deutsche Staatsbürgerschaft haben, in einigen Fällen reicht auch die EU-Staatsbürgerschaft.
    Und leider kann Frau Marquard auch nicht eben mal so die deutsche Staatsbürgerschaft bekommen. Da es (idiotischerweise) keine Doppelstaatsbürgerschaften geben darf, muß sie erst die US- und die australische Staatsbürgerschaft abgeben. Damit ist ein erheblicher bürokratischer Aufwand verbunden, da viele Länder nicht mal eben mir-nichts-Dir-nichts ihre Bürger entlassen.

    #30148

    Hei-Wu, hast du dich schon damit abgefunden, dass die Fliege das Amt erben wird? Ich hoffe doch nicht. Wir brauchen nicht noch jemanden mit so großer Ahnungslosigkeit.

    Woraus soll sich denn die Verbeamtungspflicht ergeben?

    #30149

    Tja HeiWu, dass hätte sich Marquart eben vorher überlegen sollen, bevor sie sich für diesen Posten beworben hat.
    Ich bleibe bei meinen Darlegungen zur Gemeindeordnung, dass M höchstens „Ehrenbeamtin“ ist.
    Daneben halte ich den Posten eh für überflüssig.

    #30192

    Überflüssig sind deine duemmlichen Beitaege im Forum.

    #30194

    Wenn in der sachlichen Argumentation die geistige Tiefe fehlt…..
    Dein obiger Beitrag spricht ein weiteres Mal für Dein eingeschränktes, intellektuelles Niveau!

    Zum Thema: Weiß jemand, wie der Begriff „Beamte“ gem § 66/1, Satz 1, Gemeindeordnung definiert ist? Gilt auch hier § 59? Hat jemand die kommentierte Version der GO LSA?
    Redhall????

    #30198

    Auf der einen Seite frage ich mich, was das für ein Bewerberauswahlverfahren war, in dem nicht einmal nach der Staatsangehörigkeit nachgehakt wird, auf der anderen Seite finde ich, wenn Sie wirklich kompetent für dieses Amt ist, dann auf die Plätze fertig los.

    #30228

    Anonym
    #30285

    Die neuen „Recherchen“ sind nun aber nicht besonders schlüssig.
    Es gilt:

    § 7 Voraussetzungen für das Beamtenverhältnis

    (1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer
    1. Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit
    a) eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
    b) eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
    c) eines Drittstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben,
    besitzt…

    Punkt c) betrifft nicht die individuelle Ausbildung der Person, sondern nimmt Bezug auf Staaten, die mit der Bundesrepublik ein gegenseitiges Abkommen zur Anerkennung bestimmter Ausbildungen getroffen haben. Ob nun Australien oder die USA dazu gehören, weiß ich nicht. Wo und was Frau Marquardt studiert hat, spielt da jedenfalls überhaupt keine Rolle.
    Da ist eher der Ansatz von Bernd Wiegand weiterführend, dass erst mit der Verleihung der Ernennungsurkunde die Voraussetzungen vorhanden sein müssen. Um die Staatsbürgerschaft sollte sich Frau Marquard nun schleunigst bemühen. Schließlich sollte sie als politischer Mensch doch auch ein Interesse daran haben, auch das aktive Wahlrecht ausüben zu können.

    #30290

    Anonym

    @heiwu: es geht um den Punkt „Anerkennung von Berufsqualifikationen“. Damit sie hier studieren konnte, musste ihr Berufsabschluss aus Australien zuvor anerkannt sein…

    #30292

    @hei-wu
    Welcher Weg zielführend ist, dies zu zeigen ist nicht Aufgabe des HalleSpektrums. Wir haben lediglich dargestellt, dass eine Ausnahmegenehmigung für eine Verbeamtung auf Zeit durchaus eine Chance haben kann, da Frau Marquardt wesentliche Kriterien erfüllt.

    Welchen Weg Wiegand nun gehen wird? Unseren Rat benötigt er ganz gewiss nicht.

    #30293

    Als Voraussetzung, in Deutschland studieren zu können, wird nicht ein Berufsabschluß anerkannt, sondern die Hochschulreife. Dies kann auf vielfältigem Wege geschehen. Das gleiche gilt, wenn jemand z.B. mit ausländischem Abschluß an einer deutschen Hochschule weiter studieren oder promovieren will. Da wird individuell geprüft, ggf. Aufbaustudien verlangt (z.B. Studienkollegs pp).

    Mit §7 (1) c hat das nichts zu tun. Es sei denn, Frau Marquard sei ein Staat.

    P.S: Ich würde mir auch wünschen, dass Frau Marquard diese Probleme nicht hätte. Aber CDU/CSU wollten aus Liebe zu Volk, Heimat, Gen und Vaterland die doppelte Staatsbürgerschaft nicht, das ist nun eines der Ergebnisse.

    #30294

    @heiwu, was spricht gegen eine Verbeamtung ohne deutsche Staatsbürgerschaft? Sie scheint doch möglich.

    #30295

    Ich weiß nicht, ob ich richtig liege, aber wenn es für das Beamtenverhältnis ausreicht, dass der/die zu Verbeamtende die Staatsbürgerschaft eines Drittstaates besitzt, mit dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben, dann kann ja wohl im Umkehrschluss nichts anderes für den Fall von Frau Marquardt gelten, die ihre Abschlüsse im Inland erworben hat. Zumindest wäre die nach dem Sinn der Vorschrift stark anzunehmen. Andernfalls wäre mir neu, warum inländische Abschlüsse von Nicht-EU-Ausländern weniger wert sein sollen als ausländische Abschlüsse von Nicht-EU-Ausländern.

    #30296

    @NoName: Eine Verbeamtung ohne EU-Staatsbürgerschaft ist möglich, dafür müssen aber bestimmte gestezliche Voraussetzungen erfüllt sein. Das wirst weder Du noch ich beurteilen können, das ist nichts für Laien !

    #30302

    Für mich stellt sich die Frage, ob der § 7 Beamtengesetz LSA auch für derartige Wahlbeamte gilt.
    Weiterhin frage ich mich, ob diese Voraussetzungen nicht erfüllt sein müssen, BEVOR man sich zur Wahl für ein derartiges Amt stellt.

    Sollte Marquart jetzt quasi im Schnellverfahren eingedeutscht werden, bloß damit sie ihr Amt als Dezernentin antreten kann, hoffe ich dass die Rechtmäßigkeit Praxis, durch Verwaltungsgerichte bestätigt wird.
    Die berufliche Qualifikation ist m.E. unerheblich, weil es sich um ein politisches Amt, mit Wahlbeamtenstatus handelt.

    #30308

    Anonym
    #30310

    So ganz verstehe ich die Welle nicht, beim Beamtenrecht gilt das Bundesrecht welches durch nachgelagertes Recht nur ergänzt werden kann.

    Enrico hat schon den Punkt c) des Bundesgesetzes zitiert:

    „c) eines Drittstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben, besitzt,“

    Eine kurze Recherche dazu ergibt:

    Die Bundesrepublik Deutschland hat das Lissabonner Anerkennungsübereinkommen im Jahr 2007 ratifiziert….Neben Deutschland sind die meisten Mitgliedsstaaten des Europarats Vertragsstaaten des Übereinkommens, außerdem (u. a.) auch Australien, Weißrussland, Israel und Neuseeland.

    Da es offensichtlich im Landes- und Gemeinderecht keine weiteren Regelungen dazu gibt ist eigentlich alles klar.

    #30337

    Die Geschichte wäre doch ein prima Anlass, die Regel, dass ein Dezernent verbeamtet ist, abzuschaffen. Was ist denn so staatsgefährdend, wenn er als normaler ANgestellter beschäftigt wird.

    Das Berufsbeamtentum in Deutschland sollte generell auf ein Mindestmaß zurechtgestutzt werden.

    #30340

    Nun, bei Lehrern ist man in Sa-Anh schon auf bestem Wege…

    #30351

    und das ist auch richtig so

    #30374

    Jedenfalls scheint die Torpedierung der Wahl der neuen Beigeordneten schief gegangen zu sein. Das freut mich erstmal.

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