Ungenutzte Reiseversicherungen müssen erstattet werden

22. März 2021 | Tipps, Vermischtes | Keine Kommentare

Viele Verbraucherinnen und Verbraucher hatten im vergangenen Jahr eine Urlaubsreise gebucht, die wegen der Corona-Krise vom Veranstalter abgesagt werden musste. Das Geld für die Reise selbst gab es in aller Regel zurück oder wurde umgebucht. Doch was ist mit den Versicherungspaketen, die Verbraucher speziell für diese Reisen
abgeschlossen hatten?

Hierzu informiert die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt nun in einer Pressemitteilung und erklärt: Auch hier muss zumeist ein Teil zurückerstattet werden, wenngleich noch immer nicht alle Verbraucher auch tatsächlich ihr Geld wieder bekamen.

• Bezahlte Prämien für Reiseversicherungen, die noch nicht gewirkt haben, sind bei Reiseabsage durch den Veranstalter zurückzuerstatten.

• Dazu zählen zum Beispiel Reisekranken-, Reisegepäck- oder Reiseabbruchversicherungen, da sie erst mit Reiseantritt ins Risiko gehen.

• Der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt e.V. liegen Beschwerden von Verbrauchern vor, denen die entsprechenden Prämienanteile aus Reiseversicherungspaketen nicht zurückgezahlt wurden.

Mit einer Reisekranken-, Reisegepäck- oder Reiseabbruchversicherung rund um den herbeigesehnten Urlaub können sich Verbraucher gegen viele Unannehmlichkeiten absichern. Wenn die Reise dann aber gar nicht
stattfindet, tritt auch das versicherte Risiko nicht ein. Laut Gesetz müssen daher Prämien für solche Versicherungen, die zwar schon bezahlt aber noch nicht gewirkt haben, zurückerstattet werden.

„Die Versicherer müssen Prämien für diejenigen Reiseversicherungen, die noch nicht gewirkt haben, zurückerstatten.“ sagt hierzu Sybille Schwarz, Referentin für die Marktbeobachtung bei der Verbraucherzentrale
Sachsen-Anhalt e.V. „Verbraucher sollten sich durch gegenteilige Mitteilungen oder den bloßen Verweis auf die Reiserücktrittversicherung nicht verunsichern lassen, denn dort ist die Rechtslage eine andere.“

Die Reiserücktrittversicherung wirkt nach allgemeiner Einschätzung sofort ab Vertragsschluss. Ein späterer Ausfall der Reise ändert daran nichts. Das beeinflusst aber nicht ein zumindest anteiliges Erstattungsrecht für die Prämien der übrigen Reiseversicherungen, wie sie das Versicherungsvertragsgesetz vorschreibt. Wenn die Versicherungen für
eine konkrete Reise abgeschlossen wurden und diese Reise dann vorab entfällt, gibt es auch nichts mehr, was Versicherungen wie eine Gepäck- oder Reisekrankenversicherung noch schützen könnten.

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