TOOH: Wiegand will Gesellschaftsvertrag neu gestalten-künstlerische Leiter sollen unabhängiger werden

12. März 2019 | Politik | Ein Kommentar

Oberbürgermeister Dr. Bernd Wiegand bringt in der Sitzung des Stadtrates im März eine Vorlage zur Änderung des  Gesellschaftsvertrages der Theater, Oper und Orchester GmbH Halle ein. Mit der Änderung will Wiegand die Rechte und Pflichten der künstlerischen Leiter, der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates klar im Gesellschaftsvertrag definieren. Die Rechte der künstlerischen Intendanten sollen gestärkt werden.

Oberbürgermeister Dr. Bernd Wiegand: „Der geltende Gesellschaftsvertrag stammt aus dem Jahr 2008. Wie bereits vor einigen Wochen in einer Podiumsdiskussion in der Oper angekündigt, halte ich den Vertrag für nicht mehr zeitgemäß. Er sollte dringend neu ausgerichtet werden.“

Die vergangenen Monate hätten wiederholt gezeigt, dass Änderungen im Gesellschaftsvertrag erforderlich sind, um die Kompetenzen zwischen Geschäftsführung, künstlerischen Leitern und Aufsichtsrat abzugrenzen und klarzustellen sowie Regelungslücken zu schließen, so Wiegand.

Wiegand: „Die Änderungen des Gesellschaftsvertrages obliegen dem Stadtrat. Und hier gehört das Thema aufgrund der Bedeutung der Kultur für die Stadt auch hin.“

Folgende Befugnisse der Geschäftsführung und der künstlerischen Leiter werden in der Vorlage neu geregelt:

  • Die Geschäftsführung hat die den künstlerischen Leitern obliegende künstlerische Leitung der jeweiligen Sparten in völliger künstlerischer Selbstständigkeit und alleiniger künstlerischer Verantwortung sicherzustellen.
  • Den künstlerischen Leitern obliegt die spartenbezogene Öffentlichkeitsarbeit.
  • Die künstlerischen Leiter repräsentieren ihre Sparte im Außenverhältnis.
  • Die künstlerischen Leiter haben die wirtschaftlichen Vorgaben einzuhalten.Im Wirtschaftsplan ist ein gesondertes Personal- und Sachkostenbudget für die von den einzelnen künstlerischen Leitern geführten Sparten auszuweisen.
  • Über drohende Überschreitungen des Spartenbudgets ist der Aufsichtsrat unverzüglich durch die Geschäftsführung zu unterrichten und durch den zuständigen künstlerischen Leiter ein untersetzter Vorschlag zur Abwendung der Budgetüberschreitung bzw. zum Ausgleich des Fehlbetrages zu unterbreiten.
  • Die Geschäftsführung und die künstlerischen Leiter nehmen an den Sitzungen des Aufsichtsrates teil, es sei denn, der Aufsichtsrat beschließt im begründeten Einzelfall etwas anderes.

Folgende Befugnisse des Aufsichtsrates werden in der Vorlage neu geregelt:
Dem Aufsichtsrat obliegt die Ausübung des aus dem Anstellungsvertrag resultierenden Weisungsrechtes und der disziplinarischen Befugnisse sowohl gegenüber dem Geschäftsführer als auch gegenüber den künstlerischen Leitern. Ebenso die Entscheidung über Meinungsverschiedenheiten zwischen Geschäftsführung und den künstlerischen Leitern.

 

(Quelle: Stadt Halle)

 

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