Masern-Impfpflicht: Ab jetzt gilt die Nachweisfrist!

2. August 2022 | Natur & Gesundheit | Ein Kommentar

Die einrichtungsbezogene Corona-Impfpflicht im Gesundheitsbereich hat in den Medien für viel Aufsehen gesorgt. Eher unbemerkt geblieben ist dagegen die Masern-Impfpflicht in Gemeinschaftseinrichtungen, also insbesondere in Kitas und Schulen, aber auch in Gesundheitseinrichtungen.

Denn: Bis zum vergangenen Sonntag hatten Eltern, Lehrer oder Erzieher noch Zeit, ihre Masern-Impfnachweise nachzureichen. Seit gestern aber drohen Konsequenzen. So können beispielsweise Kinder aufgrund fehlender Impfung künftig vom Kita-Besuch dauerhaft ausgeschlossen werden.

Formal handelt es sich bei der Masern-Impfpflicht um eine sogenannte Nachweispflicht. Den Nachweis müssen Personen erbringen, die nach 1970 geboren wurden und mindestens ein Jahr alt sind. Alle nach 1970 geborenen Personen, die in bestimmten Einrichtungen z.B. in Kindergärten, Schulen,  Gemeinschaftseinrichtungen betreut werden oder tätig sind, müssen demnach diesen Impfschutz/ die Immunität nachweisen. Gleiches gilt für Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen, z. B. Krankenhäusern oder Arztpraxen.

Die Nachweispflicht gegenüber dem Arbeitgeber bzw. der Einrichtungsleitung wird erfüllt durch die Vorlage eines:

  • Impfausweises bzw. einer Impfbescheinigung mit zwei dokumentierten Masernimpfungen (bei Kindern ab einem Jahr eine Schutzimpfung, bei Kindern ab zwei Jahren und Erwachsenen zwei Masern-Schutzimpfungen),
  • ärztlichen Zeugnisses, dass eine Immunität gegen Masern bereits vorliegt (diese kann ggf. auch mithilfe einer Blutuntersuchung festgestellt werden),
  • ärztlichen Zeugnisses, dass bei fehlender Immunität aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann.

Es reicht aus, einen der drei genannten Nachweise vorzulegen.
Alternativ genügt die Bestätigung einer staatlichen Stelle oder anderen Einrichtung, dass dort bereits ein Nachweis vorgelegt wurde.

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