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25. Dezember 2019 um 01:24 Uhr #363449
In NRW dürfen sich leitende Mitarbeiter der Stadtverwaltung nicht parteipolitisch betätigen, ich kann das eigentlich gar nicht glauben.
Wie ist das denn in Sachsen-Anhalt und konkret in Halle?25. Dezember 2019 um 05:34 Uhr #363450Mitwirkungsverbotnach § 33 I KVG LSA.
Der in ein Ehrenamt oder zu sonstiger ehrenamtlicher Tätigkeit Berufene darf bei Angele-genheiten nicht beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihmselbst, seinem Ehegatten,seinem eingetragenen Lebenspartner,seinen Verwandten bis zum 3. Grade oder Verschwägerten bis zum 2. Grade während des Bestehens der Ehe oder der eingetragenen Lebenspartnerschaft oder einer von ihm kraft Gesetz oder Vollmacht vertrete-nen Person einen unmittelbarenVor-oder Nachteil bringen kann. Unmittelbar ist der Vorteil oder Nachteil, der sich aus den Entscheidung selbst ergeben wür-de, ohne dass, abgesehen von der Ausführung von Beschlüssen, weitere Ereignisse eintre-ten oder Maßnahmen getroffen werden müssen. Dies gilt nicht, wenn er an der Entscheidung der Angelegenheit lediglich als Angehöriger einer Berufs-oder Bevölkerungsgruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.25. Dezember 2019 um 09:24 Uhr #363453Was soll das? Das trifft doch auf meine Frage gar nicht zu.
25. Dezember 2019 um 10:08 Uhr #363455Steht trotzdem im jeden Bundesland im Landesgesetz.
Könnte beim näheren Nachdenken auch dir aufgehen, dass sich, um mal ein einfaches Beispiel zu nehmen, die Leute nicht den Haushalt ihrer eigenen Arbeit beschließen sollten, im Sinne Unabhängigkeit usw.§ 41 KVG LSA
Hinderungsgründe
(1) Gemeinderäte einer Gemeinde können nicht sein
1.
der Bürgermeister dieser Gemeinde,
2.
hauptamtliche Beschäftigte der Gemeinde, ausgenommen nicht leitende Beschäftigte in Einrichtungen der Jugendhilfe und Jugendpflege, der Sozialhilfe, des Bildungswesens und der Kulturpflege, des Gesundheitswesens, des Forst-, Gartenbau- und Friedhofsdienstes, der Eigenbetriebe und in ähnlichen Einrichtungen,
3.
hauptamtliche Beschäftigte einer Verbandsgemeinde, der die Gemeinde angehört, ausgenommen nicht leitende Beschäftigte in Einrichtungen der Jugendhilfe und Jugendpflege, der Sozialhilfe, des Bildungswesens und der Kulturpflege, des Gesundheitswesens, des Forst-, Gartenbau- und Friedhofsdienstes, der Eigenbetriebe und in ähnlichen Einrichtungen,
4.
leitende Beschäftigte im Dienst des Landkreises, dem die Gemeinde angehört,
5.
leitende Beschäftigte eines Zweckverbandes, dessen Mitglied die Gemeinde ist,
6.
leitende Beschäftigte einer juristischen Person oder einer Vereinigung, wenn die Gemeinde in einem beschließenden Organ mehr als die Hälfte der Stimmen hat,
7.
Beschäftigte, die vorbereitend oder entscheidend unmittelbar Aufgaben der Rechts- oder Fachaufsicht oder der Rechnungsprüfung über die Gemeinde wahrnehmen.25. Dezember 2019 um 10:20 Uhr #363456Die Formulierung „parteipolitisch betätigen“ stiftet reichlich Verwirrung. Nehmen wir zB OB Wiegand. Der gehört als freier Kandidat gar keiner Partei an, betätigt sich also nur politisch, aber nicht für eine Partei. Was nun?
25. Dezember 2019 um 12:19 Uhr #363457Drücke ich mich so missverständlich aus? Es geht doch nicht um Gemeinderäte, sondern um die politische Tätigkeit von leitenden Verwaltungsmitarbeitern. Beispiel: Dürfte der Leiter des Ordnungsamtes oder des Museums o.ä im Vorstand einer Partei sein?
25. Dezember 2019 um 12:34 Uhr #363458Wiegand war vor seiner erster ersten Wahl als OB ein solcher leitender Beamter auf Zeit.
25. Dezember 2019 um 12:58 Uhr #363461Von „parteipolitischer Betätigung“ ist in § 41 KVG LSA nicht die Rede, sondern nur von der Mitgliedschaft im Gemeinde-/Stadtrat. Jedermann kann Mitglied in einer Partei sein, und sich dort auch betätigen, unbeschadet etwaiger öffentlicher Ämter.
25. Dezember 2019 um 12:58 Uhr #363462Beigeorneter und m.W. in der SPD, ob das für Beigeordnete gilt, ist mir auch unklar, das sind doch meist Mitglieder in Parteien, dürfen die denn kein Parteiamt haben?
25. Dezember 2019 um 12:58 Uhr #363463Beigeorneter und m.W. in der SPD, hat er sich denn damals parteipolitisch betätigt? Ob das evtl. Verbot für Beigeordnete gilt, ist mir auch unklar, das sind doch meist Mitglieder in Parteien, dürfen die denn kein Parteiamt haben?
Als Privatperson ist man doch Inhaber aller Rechte des GG,damit auch der politischen. Man muss nur trennen zwischen dem Auftreten als Mitarbeiter der Verwaltung und als Privatmensch.
25. Dezember 2019 um 15:11 Uhr #363464Nochmal: um Parteimitgliedschaft und Parteiämter geht es nicht. Die kann jeder haben, wie er will.
25. Dezember 2019 um 16:10 Uhr #363466Leitende Angestellte in den Kommunen von NRW dürfen sich nicht parteipolitisch betätigen. Der Leiter seines Amtes in Essen kann also nicht vors.einer Partei in Essen sein.
25. Dezember 2019 um 18:36 Uhr #363467Wenn das so wäre, müsste die Parteimitgliedschaft ruhen.
25. Dezember 2019 um 20:31 Uhr #363469Wenn es nicht verboten ist, ist es erlaubt, erledigt.
25. Dezember 2019 um 22:04 Uhr #363471Kurzum, ihr wisst es auch nicht.
26. Dezember 2019 um 11:20 Uhr #363482
AnonymDas Problem der Interessenkollision zwischen beruflichen Aufgaben und privater politischer Betätigung an dieser Stelle ist offensichtlich. Bei einer beruflichen Entwicklung muss man sich also irgendwann entscheiden, was wichtiger ist. Berufliche Karriere oder politische Karriere.
Es kann ja schließlich nicht sein, das ein Ordnungsamtsleiter eine Demonstration zu genehmigen hat (inkl. Auflagen, Zusammenarbeit mit Polizei),
die sich gegen seine konkrete, praktische Politik z.B. als Stadtvorsitzender einer Partei richtet. Da wäre das staatliche Neutralitätsgebot dann nicht mehr gegeben.26. Dezember 2019 um 16:07 Uhr #363486Leitende Angestellte in den Kommunen von NRW dürfen sich nicht parteipolitisch betätigen.
Da du diese Aussage jetzt schon zum dritten Mal bringst: kannst du das belegen?
26. Dezember 2019 um 17:41 Uhr #363500Ich habe nur die dieszügliche Aussage eine seriösen ehem.leitenden Angestellten aus Hamm, der in diesem Jahr in Rente ging und sich jetzt wieder in seiner Partei aktiv betätigt. Mir kommt das ja auch komisch vor, aber der behauptet das trotz meiner Zweifel.
26. Dezember 2019 um 21:04 Uhr #363504Das werden dir landauf landab solche Herren und auch Damen erzählen können.
Ich kenne es so, dass sie in der Praxis nicht in ihren Heimatorten, in denen sie politisch aktiv sind, arbeiten.27. Dezember 2019 um 09:34 Uhr #363514ch habe nur die dieszügliche Aussage eine seriösen ehem.leitenden Angestellten aus Hamm
So seriös kommt mir die Aussage dieses Herren nicht vor. Es gibt in Deutschland keine Verwaltungsvorschrift, die Bediensteten die Betätigung in politischen Parteien untersagt. Mit dem Mitwirkungsverbot, das Hans im Glück erwähnt, hat dies nichts zu tun, denn da geht es um die Betätigung in öffentlichen Ämtern.
Wenn der „seriöse“ Herr so etwas behauptet, sollte man sich eher nach dem Motiv für solche Falschdarstellungen fragen.27. Dezember 2019 um 11:21 Uhr #363518Vielleicht könnt ihr euch ja vorstellen, dass die seriösen westdeutschen Kommunalpolitiker/Kommunalbediensteten dies aus einem Anflug aus Anstand und Berufsehre heraus von vornherein so machen.
Das soll doch wirklich noch solche Werte geben.
Praktisch ist dies genau wie das Mitwirkungsgebot, nur anders herum.
Findet sich somit vielleicht ja in einer Parteisatzung.- Diese Antwort wurde geändert vor 4 Jahren, 4 Monaten von HansimGlück.
27. Dezember 2019 um 13:14 Uhr #363527Mein seriöser Mann aus Hamm hat mich unvollständig informiert, beim Googeln findet man viele Links zu dieser Problematik, schon Wikipedia sagt kurz das Wichtigste:
https://de.wikipedia.org/wiki/M%C3%A4%C3%9FigungsgebotDas Mäßigungsgebot für Beamte sagt:
„Das Gebot verpflichtet Beamte, bei politischer Betätigung innerhalb und außerhalb des Dienstes „diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergeben“. Es steht in engem Zusammenhang mit ihrer Neutralitätspflicht, bedeutet jedoch kein generelles Verbot politischer Betätigung außerhalb der Amtsführung.“.Für Angestellte dürfte es wohl etwas lockerer gehandhabt werden aber im Prinzip das gleiche gelten.
27. Dezember 2019 um 13:33 Uhr #363528Nun kann man sich fast denken, welche Art Mäßigung dem Beamten schwer gefallen sein dürfte. Ansprachen zur Pflege von Mitmenschlichkeit werden es wohl nicht gewesen sein.
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