Startseite Foren Halle (Saale) OB darf über Spendenannahme an die Stadt nur bis 1000 Euro allein entscheiden.

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  • #123827

    Im neuen Kommunalverfassungsgesetz des Landes heißt es:
    “ Die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebotes einer Zuwendung obliegen ausschließlich dem Hauptverwaltungsbeamten. Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet die Vertretung. Abweichend von Satz 3 kann die Vertretung die Entscheidung über die Annahme oder Vermittlung bei geringfügigen Zuwendungen auf den Hauptverwaltungsbeamten oder einen beschließenden Ausschuss übertragen. Die Wertgrenzen nach Satz 4 sind in der Hauptsatzung zu bestimmen.“

    Die Wertgrenze wurde vom Stadtrat mit der Änderung der Hauptsatzung am 29.10.2014 auf 25 000 Euro festgelegt.

    Jetzt wurden die Anwendungshinweise des Landes bekannt, danach darf diese Wertgrenze in Halle max. 1000 Euro betragen.
    Deshalb muss die Hauptsatzung vom Stadtrat im November erneut geändert werden und in der entspr. Beschlußvorlage heißt es:

    „Nunmehr liegen die Anwendungshinweise des Ministeriums für Inneres und Sport zur Einwerbung und Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen gemäß § 99 Abs. 6 KVG LSA vor, die in der Anlage beigefügt sind. Hiernach ist der durch den Gesetzgeber für die Übertragung der Annahmeentscheidung auf den Hauptverwaltungsbeamten gemäß § 99 Abs. 6 S. 4 und 5 KVG LSA bestimmte Begriff der „geringfügigen Zuwendung“ restriktiv auszulegen. Unter Berücksichtigung der Parameter Einwohnerzahl, Haushaltsvolumen sowie Besoldungshöhe des Hauptverwaltungsbeamten soll daher für die Oberbürgermeister und Landräte eine Wertgrenze von 1.000 Euro nicht überschritten werden.

    Im Hinblick auf diese Anwendungshinweise ist davon auszugehen, dass die vom Stadtrat beschlossene Hauptsatzung keine Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde erhalten wird.

    Die beschlossene – aber noch nicht genehmigte und in Kraft getretene – Fassung der Hauptsatzung ist daher an die in den Anwendungshinweisen des Ministeriums für Inneres und Sport für die Annahmeentscheidung des Hauptverwaltungsbeamten vorgesehene Wertgrenze von 1.000 Euro anzupassen.“

    Warum schreibe ich das?
    Weil mein Verein „Freunde der Stadtbibliothek Halle e.V.“ gestern eine Spende von 20 000 Euro erhalten hat, wenn diese Spende an die Stadt zugunsten der Stadtbibliothek gegangen wäre, müßte erst der Stadtrat entscheiden, ob die Stadt diese Spende annehmen darf. Wir dagegen können sofort loslegen und neue Medien kaufen.

    #123830

    Anonym

    Und weil ihr ein privatrechtlicher und (ich nehme an) gemeinnütziger Verein seid, setzt ihr euch durch Annahme und Verwendung von Spenden auch nicht dem Vorwurf der Bestechlichkeit und/oder der Einflussnahme aus.

    Legt ihr eure Mittelverwendung offen?

    #123831

    Bei der jährlichen Vereinsversammlung, der jährlichen Finanzprüfung und mit der Steuerklärung beim Finanzamt.

    #123844

    Genau, deswegen und aus diesem Grunde wird vielerorts das Spendenwesen durch Fördervereine geregelt, siehe auch Kon…

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