„Kurzer Prozess“: Lastwagenfahrer mit 2,5 Promille auf Autobahn erwischt

30. Oktober 2018 | Umwelt + Verkehr | Ein Kommentar

Heute um 10.30 Uhr findet hier am Amtsgericht Halle (Saale) im Justizzentrum Halle, Saal 1.019, ein beschleunigtes Verfahren statt. Einem 1967 geborenen Polen wird vorgeworfen, am gestrigen Tag, dem 29.10.2018, gegen 10.06 Uhr auf der Bundesautobahn 14 in Richtung Dresden einen Lastkraftwagen mit Sattelanhänger geführt zu haben, obwohl er bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,50 Promille fahruntüchtig gewesen sei.
Trunkenheit im Verkehr wird gemäß § 316 StGB mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft. Außerdem wird in der Regel gemäß § 69 StGB die Fahrerlaubnis entzogen.

Das besonders beschleunigte Verfahren ist eine Ausnahme von dem normalen Strafverfahren.
Üblicherweise wird nach Erhebung der Anklage bei dem Strafgericht das sogenannte Zwischenverfahren durchgeführt, in dem dem Angeschuldigten Gelegenheit gegeben wird, zu den Anklagevorwürfen Stellung zu nehmen. Hierzu wird eine Frist von wenigstens einer Woche gesetzt. Nach Durchführung des Zwischenverfahrens, in dem das Gericht auch noch weitere Beweise erheben kann, wird die Anklage er wieder zur Hauptverhandlung zugelassen oder die Eröffnung des Vorverfahrens abgelehnt. Wird die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen, wird ein Hauptverhandlungstermin bestimmt, zu dem der Angeklagte geladen wird. Zwischen dem Eingang der Ladung bei ihm und dem Hauptverhandlungstermin muss eine Ladungsfrist von wenigstens einer Woche berücksichtigt werden. Das Zwischenverfahren und diese Ladungsfrist bedeuten unter Umständen einen erheblichen Zeitaufwand, der zur Verfahrensverzögerung führen kann.

Bei dem beschleunigten Verfahren, das in § 417 ff. StPO geregelt ist, fallen das Zwischenverfahren und die genannten Fristen weg, bzw. es besteht nur eine Ladungsfrist von 24 Stunden. Von dieser Verfahrensart wird gelegentlich bei sehr einfach gelagerten Sachverhalten, etwa bei Ladendiebstählen oder dem „Schwarzfahren“, Gebrauch gemacht.
Das Gesetz bietet auch die Möglichkeit, eine Person ohne Einhaltung dieser Ladungsfrist unmittelbar dem Gericht vorzuführen. Die letztgenannte Möglichkeit haben die Staatsanwaltschaft Halle, die Polizei in Halle und das Amtsgericht genutzt, vor einigen Jahren die Möglichkeit des „besonders“ beschleunigten Verfahrens wahrzunehmen. Mit einem relativ hohem organisatorischen Aufwand der beteiligten Behörden ist es so möglich, Straftäter, die auf „frischer Tat“ ertappt werden, dem Gericht unverzüglich vorzuführen. So kommt es vor, dass Täter, die am Morgen oder am Mittag eines Tages ihre Tat begehen, bereits wenige Stunden später etwa am Nachmittag verurteilt werden oder wie im vorliegenden Fall noch am nächsten Tag.

Statistische Zahlen liegen mir gegenwärtig nicht vor. Von dieser Verfahrensart wird im Laufe eines Jahres in wenigen Dutzend Fällen Gebrauch gemacht.

(Quelle: Pressemitteilung Amtsgericht Halle)

Print Friendly, PDF & Email
Ein Kommentar

Kommentar schreiben