Urteil im Verfahren wegen Messerstecherei auf der Ziegelwiese
6. September 2017 | Vermischtes | 6 KommentareIn dem Verfahren gegen einen am 05.08.2000 geborenen Angeklagten wegen einer
Messerstecherei auf der sog. Ziegelwiese in Halle ist heute am 11. Verhandlungstag das Urteil verkündet worden. Der Angeklagte wurde wegen versuchten Totschlags in
Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren
verurteilt. Eine Strafaussetzung zur Bewährung lässt das Gesetz bei dieser Strafhöhe nicht mehr zu. Der im November 2016 vom Amtsgericht Halle (Saale) außer Vollzug gesetzte Haftbefehl wurde wieder in Vollzug gesetzt, der Angeklagte befindet sich also ab heute wieder in Untersuchungshaft.
Die Kammer sah es als erwiesen an, dass er in der Nacht vom 03.06. auf den 04.06.2016 mit Freunden auf der sog. Ziegelwiese in Halle in eine Auseinandersetzung mit einer anderen Gruppe junger Leute verwickelt war, in deren
Zuge er ohne rechtfertigenden Grund neunmal mit einem Klappmesser mit einer Klingenlänge von 6 cm auf einen aus Berlin stammenden Studenten eingestochen habe. Dieser habe Stichverletzungen am linken Oberarm, am Rücken, an den Oberschenkelinnenseiten sowie im Brustkorb und im linken Unterbauch davon getragen. Durch die Verletzungen habe akute Lebensgefahr bestanden, es sei eine Notoperation im Universitätsklinik um Halle erforderlich gewesen.
Der Angeklagte hat sich auch im gerichtlichen Verfahren nicht zum Tatvorwurf eingelassen. Daher war eine umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich. Über die Einzelheiten der Beweisaufnahme und über die das Urteil tragenden Gründe ist nichts weiter bekannt geworden, da das Verfahren in nicht-öffentlicher Sitzung stattfand. Dies ist zwingend vorgeschrieben, wenn der Angeklagte – wie im vorliegenden Falle – zur Tatzeit Jugendlicher war.
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Für Dummheit kann er gewiss nix, aber dafür, sich dieser nicht erwehrt zu haben. Und allgemein sollte wohl bekannt sein, daß man sich Meinungsverschiedenheit nicht mit Messern vom Hals schafft…
Ich will den Typ nicht in Schutz nehmen, aber allein schuld (im erweiterten Sinne) für sein strafwürdiges Verhalten ist er mit Sicherheit nicht.
Wenn du mit 16 Leute abstichst, wirst du selten der Typ für den Nobelpreis sein. Bildung ist halt Elementar.
Wie auch immer, eine solche Voreintragung im Strafregister ist kein dem Beginn des Erwachsenenlebens förderliches Prädikat.
Es wäre auch ohne Messerstecherei redundant.
Ich halte das Strafmaß für angemessen.
Der Unterpunkt „Mit Jugendstrafe davongekommen!“ ist bei einer Messerstecherei eines 16 Jährigen ziemlich redundant.