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  • #258283

    Danke für den Tipp. Dann werde ich ab morgen die Autobahn nutzen.

    #258285

    SfK: das wiederum darfst Du nicht, weil die Benutzung von Bundesautobahnen nur Fahrzeugen gestattet ist, die Bauartbedingt mindstens…
    ach was solls, ich denke, Du kennst das alles und wolltest wieder nur trollen…

    #258315

    Danke für den Tipp. Dann werde ich ab morgen die Autobahn nutzen.

    Schulzes Sprachgebrauch interessiert nicht.

    #258330

    Anonym

    diese Stadtautobahn

    Autofahrer sollten sich also darauf einstellen, dass ein Radler mit 70 km/h dort die Straße befährt

    Was läuft bei dir eigentlich schief?

    Kraftfahrzeuge sind nach allgemeinem Sprachgebrauch auch die mit Muskelkraft angetriebenen…

    Falsch!
    Ein Kraftfahrzeug ist ein durch einen Motor angetriebenes , nicht an Schienen gebundenes Fahrzeug. Wenn ein Fahrrad dazu zählt, dann höchstens eins mit Hilfsmotor.

    #258334

    Ich frage mich auch, was bei einigen Autofahrern schief gelaufen ist, dass mann jetzt gleich mit 30´er Zone und rechts vor links handeln muss.

    #258394

    Was diskutiert ihr hier eigentlich? Die Rechtslage ist doch eindeutig (45 1c StVO)?

    #258406

    Fahrräder sind jedenfalls von den allgemeinen Geschwindigkeitsbegrenzungen der StVO nach § 3 Abs. 3 StVO nicht betroffen. Wenn Du das Gegenteil belegen könntest, wäre ich Dir dankbar. Ohne konkrete Gefährdung kann ich theoretisch mit 70 dort entlangfahren, ohne ein Bußgeld zu kassieren.

    Du kleiner ahnungsloser Träumer. Google mal nach Urteilen. Ja §3 Abs. 3 StVO gilt nicht für Radfahrer, dennoch gelten auch Begrenzungen. Ich weiß warum du du sonst so viel komisches Zeug schreibst. Aber fahr bitte so oft es geht mit 70+ und ohne Helm.

    #258409

    Ich schrieb, dass ich mit dem Fahrrad so schnell fahren kann, wie ich will, solange kein Fußgänger konkret gefährdet oder verletzt wird.

    Nicht nur das Maul aufreissen, sondern auch belegen, was du schreibst. Viel Spaß auf der Suche nach der Richtigkeit deiner Behauuptung!

    #258410

    Es kommt ja ab und zu vor, dass Leute entdeckt werden, die mit gefälschten Qualifikationsnachweisen in Positionen gekommen sind. Bei Verfassern von Gesetzen scheint mir das sehr häufig vorzukommen. Warum kann man Gesetze und Verordnungen nicht so klar formulieren, dass um sie nicht gestritten wird?

    #258422

    Es ist doch eine ganz klare Regelung da. Die Höchstgeschwindigkeit gilt für Radfahrer grundsätzlich nicht. Nur wenn die verkehrlichen Gegebenheiten dies erfordern, gilt eine angemessene Geschwindigkeit.

    #258427

    Ich schrieb, dass ich mit dem Fahrrad so schnell fahren kann, wie ich will, solange kein Fußgänger konkret gefährdet oder verletzt wird.

    Nicht nur das Maul aufreissen, sondern auch belegen, was du schreibst. Viel Spaß auf der Suche nach der Richtigkeit deiner Behauuptung!

    http://lmgtfy.com/?q=Fahrrad+Geschwindigkeitsbegrenzung

    Oder komm ins Juri und schau dir die Gesetze im Juris oder Beck an.

    Wenn dich das weiter überfordert, können wir es in der ULB betreut suchen. Passt ja fast zum Thema, dann siehst du auch, dass der Fußgängerüberweg auch wieder mal komplett einzusehen ist. Übrigens gilt die Tempo 30 Zone laut Rechtsprechung auch für Radfahrer, gib Google ne Chance.

    #258429

    Hier deine Google-Wahrheit: „Fahrräder sind von den allgemeinen Geschwindigkeitsbegrenzungen der StVO nach § 3 Abs. 3 StVO nicht betroffen. Diese Regelungen gelten nur für Kraftfahrzeuge. Somit dürfen Fahrradfahrer innerorts grundsätzlich so schnell fahren, wie sie es können oder schaffen.“

    #258430

    „Laut Verkehrsrecht dürfen Fahrräder nur so schnell fahren, wie es von ihnen erwartet wird.“

    Bußgeldkatalog Fahrrad: Geschwindigkeit


    Ich glaube, damit könnte man eine Kabaretteinlage gestalten.

    #258431

    Anonym

    Oder komm ins Juri und schau dir die Gesetze im Juris oder Beck an.

    Ah, du kennst kemanden, der Jurastudenten kennt?! 🙂

    Gesetzestexte sind frei zugänglich. Die „juris GmbH“ macht sie unter anderem im Internet kostenlos verfügbar. Auf der Seite „www.juris.de“ kann man auch die Datenbank nutzen. Ohne Zugangsdaten wird das aber nichts. Sofern „Stadt für Kinder“ also nicht eingeschriebener Student oder Mitarbeiter der MLU ist, wird das mit der Recherche auch im „Juri“(dicum) nichts. Ebenso ist es beim „Beck“, womit sicher „beck-online“ gemeint ist.

    Was aber möglich und in diesem Fall auch sinnvoller ist: einen Gesetzes-Kommentar zu Rate ziehen. Der „Hentschel“ zum Straßenverkerhsrecht ist da empfehlenswert. Auflage ist fast egal, das „Problem“ existiert schon lange. 🙂

    #258432

    Ah, du kennst kemanden, der Jurastudenten kennt?! 🙂

    Gesetzestexte sind frei zugänglich. Die “juris GmbH” macht sie unter anderem im Internet kostenlos verfügbar. Auf der Seite “www.juris.de” kann man auch die Datenbank nutzen. Ohne Zugangsdaten wird das aber nichts. Sofern “Stadt für Kinder” also nicht eingeschriebener Student oder Mitarbeiter der MLU ist, wird das mit der Recherche auch im “Juri”(dicum) nichts. Ebenso ist es beim “Beck”, womit sicher “beck-online” gemeint ist.

    Was aber möglich und in diesem Fall auch sinnvoller ist: einen Gesetzes-Kommentar zu Rate ziehen. Der “Hentschel” zum Straßenverkerhsrecht ist da empfehlenswert. Auflage ist fast egal, das “Problem” existiert schon lange. 🙂

    Also wenn du kein Spint brauchst, kommst du auch so zu den Rechercherechnern.

    #258433

    Hier deine Google-Wahrheit: “Fahrräder sind von den allgemeinen Geschwindigkeitsbegrenzungen der StVO nach § 3 Abs. 3 StVO nicht betroffen. Diese Regelungen gelten nur für Kraftfahrzeuge. Somit dürfen Fahrradfahrer innerorts grundsätzlich so schnell fahren, wie sie es können oder schaffen.”

    https://www.rechtsanwalt-verkehrsrecht-berlin.de/2014/10/g-wie-geschwindigkeit-lexikon-der-populaeren-irrtuemer-ueber-das-fahrradfahren/

    Such dir die Urteile wenn du magst selbst.

    #258434

    Dem Foto nach ist dieser Anwalt auf Londoner Verkehrsrecht spezialisiert. 🙂

    Aber der Einstieg gefällt mir: „Auch für Radfahrer gilt innerorts die allgemeine Geschwindigsbegrenzung von 50 km/h. – Falsch!
    Tatsächlich dürfen Radfahrer innerorts so schnell fahren wie sie wollen (bzw. wie sie können).“

    #258441

    Anonym

    Du hast Recht! Da steht tatsächlich „Geschwindigsbegrenzung“. Na ja, als Jurist kommt’s ja zum Glück nicht so auf Genauigkeit an. 🙂

    #261227

    Tatsächlich dürfen Radfahrer innerorts so schnell fahren wie sie wollen

    Falsch!
    „Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, dass er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen.“

    #261228

    …dies meinte ich, als ich den Post #258279 schrieb.

    #261270

    Dem Foto nach ist dieser Anwalt auf Londoner Verkehrsrecht spezialisiert. 🙂

    Aber der Einstieg gefällt mir: “Auch für Radfahrer gilt innerorts die allgemeine Geschwindigsbegrenzung von 50 km/h. – Falsch!
    Tatsächlich dürfen Radfahrer innerorts so schnell fahren wie sie wollen (bzw. wie sie können).”

    OLG Karlsruhe, Urteil vom 24. Januar 1990 – 1 U 94/89 –, juris

    …Jedoch beziehen sich diese Grundsätze lediglich auf den Kraftfahrzeugverkehr. Auf Radfahrer sind sie nicht ohne weiteres übertragbar, weil die übrigen Verkehrsteilnehmer nicht damit rechnen und auch nicht damit zu rechnen brauchen, daß Radfahrer mit Geschwindigkeiten daherkommen, wie sie normalerweise nur von motorisierten führerscheinpflichtigen Fahrzeugen erreicht werden.

    Ein Radfahrer darf deshalb nirgends unangemessen schnell fahren; er muß sich an der Geschwindigkeit orientieren, die andere Verkehrsteilnehmer von einem Radfahrer erwarten (vergleiche OLG Oldenburg (Oldenburg), 1956-10-26, 1 U 71/56, MDR 1957, 547).

    Auch ohne festen Eintrag in der StVO kann man sich hier bei übermotivierten Beamten ein Bußgeld einhandeln. Im Schadensfall bist du aber immer dran. Und wie gesagt bei Zeichen 274 sind Radfahrer auch immer eingeschlossen. Welches Märchen hast du also nun parat?

    #261271

    Da Fahrräder keine Pflicht eines Tachos haben, kann von ihnen schwerlich gefordert werden, Tempolimits einzuhalten.
    Auch wenn jetzt endlose Diskussionen beginnen, ist das in der Praxis praktisch egal, da der Anteil der Radfahrer, welche eine Geschwindigkeit dauerhaft deutlich über 30km/h erreichen sehr sehr sehr gering ist.
    Ja, die schnellen Pedelecs sind Mofas und keine Fahrräder mehr.

    #261273

    Anonym

    da der Anteil der Radfahrer, welche eine Geschwindigkeit dauerhaft deutlich über 30km/h erreichen sehr sehr sehr gering ist.

    Noch besser: je nach Fahrtrichtung, Zählweise und Verkehrsaufkommen muss an 1 bis 5 Querstraßen Vorfahrt gewährt werden. Das gilt nun völlig unumstritten auch für Fahrradfahrer. Wer dieses ständige Abbremsen und Beschleunigen auf (bleiben wir bei realistischen) 30 km/h schafft – Hut..nee..Helm ab! 🙂

    #261302

    Da Fahrräder keine Pflicht eines Tachos haben, kann von ihnen schwerlich gefordert werden, Tempolimits einzuhalten.
    Auch wenn jetzt endlose Diskussionen beginnen, ist das in der Praxis praktisch egal, da der Anteil der Radfahrer, welche eine Geschwindigkeit dauerhaft deutlich über 30km/h erreichen sehr sehr sehr gering ist.
    Ja, die schnellen Pedelecs sind Mofas und keine Fahrräder mehr.

    Dem Verkehr anpassen ist das Zauberwort. Wer über 30 aus eigener Kraft auf Dauer schafft wird das sicher auch einschätzen können. Und wer es nicht einschätzen kann, ist wohl definitiv zu schnell unterwegs.

    #261305

    In Zukunft wird man desöfteren E-Bikes im Straßenverkehr erleben. Diese Maschinen schieben bis 45km/h und sind auf einen Blick nur von hinten von Fahrrädern und Pedelecs zu unterscheiden, sofern der Eigner das Versicherungskennzeichen montiert hat.
    D.h. man wird in Zukunft öfter mit schnellen Radlern rechnen müssen. Gleichwohl sind Radler, die sich und ihr Rad beherrschen, in der Lage rechtzeitig zu bremsen, wenn sich ein Fußgänger verschätzt hat.

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