Startseite Foren Halle (Saale) Fragen zum Hochwasserschutz rund um den Gimritzer Damm

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  • #337227

    Am 20. Februar 2018 hat der LHW auf einer Bürgerversammlung in der Ulrichkirche in Halle der Öffentlichkeit vorgestellt. Dies ist nun schon einige Zei
    [Der komplette Artikel: Fragen zum Hochwasserschutz rund um den Gimritzer Damm]

    #337228

    So ganz genau nimmt es der LHW mit dem HQ- 100 am Gimritzer Damm nicht, denn im Projekt werden78,31 m ü NN statt 78,29 m ü NN angegeben.

    #337229

    OK, @Kenno, die 2 cm schenken wir ihnen. Mich verwirrt eher die Methode der Pegelmodellierung: in der Kartierung ist Halle-Neustadt als überflutet eingezeichnet, aber modelliert will man mit der Fläche nicht haben. Warum modellieren sie den Hochwasserstand nicht mit Deich, bzw zeigen das nicht so?
    Natürlich will niemand Ha-Neu als Retentionsraum, aber dann sollten sie eine entsprechende Modellierung ohne überflutete Neustadt auch präsentieren.

    #337230

    Das wäre eine politisch nicht erwünschte Modellierung.

    #337231

    Man muss das alles noch ausgiebig diskutieren. Erinnert irgendwie an den Turmbau zu Babel.
    „Theologen werten das Turmbau-Vorhaben als Versuch der Menschheit, Gott gleichzukommen. Wegen dieser Selbstüberhebung bringt Gott den Turmbau unblutig zum Stillstand, indem er eine Sprachverwirrung hervorruft, welche wegen unüberwindbarer Verständigungsschwierigkeiten zur Aufgabe des Projektes zwingt und die daran Bauenden aus dem gleichen Grunde über die ganze Erde zerstreut“ (wikipedia)

    #337232

    eine politisch ebenso nicht gewünschte Modellierung ist jene, die die tatsächliche Änderung der Höhenspiegellagen mit und ohne neuen (deutlich höheren!) Gimritzer Damm gegenüber zu stellen würde.
    Wie der LHW immer wieder betont, wurde der Modellierung – mit der man ja auch immer die angeblich nicht vorhandene Risikoerhöhung für die Kritiker („Betroffenen“) argumentiert – eine „weiße Wand“ zugrunde gelegt. Die Änderung der Wasserstände durch die deutliche Aufhöhung wird bei dem Vergleich „Alt-gegen-Neu“ vollkommen außen vor gelassen – damals (erste Trassenführung), wie heute (neue Trassenführung)!

    #337233

    Ach herjeh, „politisch nicht gewollte Modellierung“. Welche Verschwörung steckt da nun wieder dahinter?

    Das Land erklärt es leider etwas verkürzt auf der Behördenhomepage, aber es gibt einen Unterschied zwischen Überschwemmungsgebieten und Risikogebieten. Risikogebiete umfassen auch die Bereiche hinter den Hochwasserschutzbauwerken, da dort dennoch ein, wenn auch geringes, Risiko verbleibt. Die EU-Richtlinie dazu ist schon etwas älter, aber es geht zu diesem Punkt im Wesentlichen darum, dass die „Vollkasko-Gesellschaft“ sich weiterhin der grundlegenden Risiken durch Naturgewalten bewusst bleibt und sich auch nicht wundern, warum die Versicherungen eben keine risikolose Welt sehen. Was vielleicht auch der erste Grund für diese Darstellungen sein könnte.

    #337234

    Ich komme zurück zur Bebauung am Holzplatz, wo
    der Bemessungswasserstand für ein HQ-100 bei 78,57 m N, für ein HQ-200 bei 79,03 m NHN festgelegt wurde und frage, ob die Geländeerhöhung um ca. 1 m für die auf einer Wasserburg stehenden Ausweichschule ohne Retentionsausgleich bei der Modellierung des LHW berücksichtigt wurde und wenn nicht, was das für Rückauswirkungen auf die Höhe des Gimmritzer Damms haben könnte, wenn man die neue Oberkante des Geländes am Holzplatz auf mindestens 79,5 m NHN festgelegt.
    @Hei-wu, mich macht bei der Formulierung “ An anderen Stellen des Stadtbegietes gäbe es durchaus Unterschiede bei den Ausuferungen zwischen HQ 100 und HQ 200. Jöckel führt hierzu die viel diskutierte Region am Holzplatz an“ der Begriff Ausuferungen stutzig und vielleicht kannst du mal erklären, was darunter zu verstehen ist?

    #337235

    Mit „Ausuferung“ meint er die Ausdehnung der überschwemmten Fläche. Wenn also ein Pegel steigt, vergrößert sich die Fläche des überschwemmten Gebietes, solange diese nicht 90 Grad senkrecht zur Wasseroberfläche steht.

    #337236

    @Hei-wu,
    d.h. es gibt am Holzplatz eine Pegelerhöhung oder?

    #337253

    Bei auflaufenden Hochwasser ja. Danach fällt er 🙂

    #337277

    Wobei es hier um den Bereich höher als HQ100 geht, somit um einen Bereich, der nach Gesetz nicht mehr schützbar ist. Würdest du ein HQ300 modellieren, wäre die Fläche noch größer.

    #337278

    Das ist deine irrige Annahme.Schau mal in den §78 WHG. Man hat ihn ja erst durch die ungesetzliche Aufschüttung von ca.45 000 m3 dazu gemacht.

    #337299

    Ist denn das neue HQ100 endlich rechtskräftig. War es bisher nicht und darum die Aufschüttungen dort, auf Flächen die bisher nicht im HQ100 lagen, nach §78 WHG (noch) zulässig.

    #337302

    Nein, ist nicht rechtskräftig Die Eierei des Herrn vom LHW dazu kann mann zusammenfassen:

    Eigentlich schon, aber nicht wirklich.

    #337326

    Ich sehe das anders, denn die von dem LHW erwähnte Saalewassermodulation hatte doch pro Saalekilometer die Festlegung der Hochwasserbemessungsgrenze für HQ-100 und HQ-200 ergeben und damit auch die Festlegung des Holzplatzes als Hochwasserüberschwemmungsgebiet ausgewiesen, sodaß damit der § 78 des HWG greifen muß, so wie auch im unteren Teil der Bebauung in der Hafenstraße geschehen. Da das nach der gewaltigen Aufschüttung am Holzplatz nicht geschehen ist, stellt das eine Gesetzesverletzung dar, die zu Konsequenzen führen muß.

    #337331

    Aus dem Interview:
    „Ob ein Grundstück im genehmigungsrechtglichen Sinne bebaut werden darf, richtet sich nach seiner örtlichen Lage. Dabei ist zwischen einem natürlichen Überschwemmungsgebiet und einem im verwaltungsrechtlichen Sinn verordneten Überschwemmungsgebiet zu unterscheiden. Letzteres wird durch das Landesverwaltungsamt verordnet.

    Und genau das hat das LVWA für das „neue“ HQ100 (noch) nicht getan.

    deshalb greift § 78 nicht.

    #337333

    Rati, der Holzplatz ist aber ein natürliches Überschwemmungsgebiet, weshalb §78 doch greifen muß.

    #337334

    So lange nur das LHW und nicht auch das Landesverwaltungsamt festgestellt hat, dass das Gelände überflutet wird, darf da jeder machen, was er will. Mag absurd erscheinen, ist aber so.

    #337335

    Es gibt keine natürliche Überschwemmungsgebiete. Es gibt nur verordnete HQ 100, denn irgendwo muss eine Grenze gezogen werden, alles andere wäre pure Willkür. Denn wo sonst willst du an welchen Maßstäben eine Grenze ziehen?
    Auch dies zum zigsten Mal, wenn darüber hinaus etwas überschwemmt wird, ist das sicher nichts zum jubeln, aber es hat keine rechtlichen Konsequenzen.

    #337343

    Wenn nicht das LVA die Hochwasserbemessungsgrenze verordnet hat, dann hat es eben die eigenständige untere Wasserbehörde sich selbst verordnet und muß die Folgen selbst tragen und soll mir doch egal sein.

    #337349

    @Kenno, @Hans im Glück: natürliche Überschwemmungsgebiete sind solche, in denen eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie überschwemmt werden. Das kann man mehr oder weniger gut mit wissenschaftlichen Methoden berechnen. Aber Rechtsrelevanz ist erst dann gegeben, wenn dies von der zuständigen Stelle auch per Verordnung festgelegt wird. Das ist im Denkmalrecht oder im Naturschutzgesetz nicht anders. Da können tausende Orchideen im Wald blühen, ein Naturschutzgebiet wird es erst durch einen Verwaltungsakt.

    #337350

    Ob einen Akt der Verwaltung auch sehen möchte?

    #337351

    Hei-wu, ich habe aus den Projektunterlagen aber entnommen, dass die Stadt von der Festlegung des Überschwemmungsgebietes und den Bemessunggrenzen für HQ 100 und 200, die ich schon einmal genannt hatte , ausgeht. Deshalb streite ich darüber nicht mehr, ob das rechtlich ist oder nicht.

    #337353

    Kenno, das ist aber eigentlich der entscheidende Punkt ob „rechtlich“ oder nicht. Das eine kannst du einfordern und beanstanden, das andere gibt es nicht.

    Und es gibt allein die Festlegung eines HQ 100, geregelt in §76 WHG. Ein HQ 200 ist ein „rechtlich“ irrelevanter Wert.
    Was soll die Stadt auch anders machen? Wenn das Land die neuen HQ 100 dann doch mal erlässt, wäre ja schön blöd, wenn es dann nicht mehr passt.

    Hei-wu, das ist ungefähr die Definition eines Risikogebietes nach § 73 WHG. Natürliche Überschwemmungsgebiete im „rechtlichen“ Sinn kann es ja rein philosophisch nicht geben, denn natürlich und „rechtlich“ beißt sich etwas. Ein natürliches Überschwemmungsgebiet mag ein Begriff aus dem Umgangssprachgebrauch sein, der Auwälder, Flussniederungen usw. umfasst.
    Ansonsten gilt § 76 WHG.

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