Startseite Foren Halle (Saale) Brauchen wir eine Baumschutzsatzung?

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  • #145312

    Ich sage klipp und klar: Die Baumschutzsatzung sollte abgeschafft werden, denn niemand beseitigt ohne Not seine Bäume, wir alle sind Baumliebhaber.
    Bei der Stadt sind wegen der Baumschutzsatzung mehrere Leute mit Fällgenehmigungen, Ortsbesichtigungen, Kontrollen, Bescheide erstellen etc. beschäftigt, während in anderen Bereichen Mitarbeiter fehlen.

    #145325

    Schulpflicht auch abschaffen. Niemand läßt seine Kinder verblöden.

    #145326

    Die Baumschutzsatzung sollte durch ein Bundesbaumschutzgesetz ersetzt werden.

    #145440

    Auf öffentlichen Flächen macht die Stadt ohnehin was sie für richtig hält, die Baumschutzsatzung gängelt nur die Bürger in ihrem Privatgelände.

    #145462

    SfK hat es erkannt. Aber bitte kein Bundesgesetz sondern eine EU-Ordnung!
    Dass die Stadt und ihre Mitarbeiter auf dem Gebiet des Baumschutzes nicht die hellsten Entscheinungen fällen, kann man schon den Eindruck gewinnen.

    #145466

    Die Laubbäume sind doch Käferfutter. Der erstmalige Nachweis des asiatischen Laubholzbockkäfers in
    Sachsen-Anhalt.
    http://www.volksstimme.de/nachrichten/magdeburg/1338975_Rothensee-droht-jahrelange-Quarantaene.html

    #145488

    Dann bitte konsequent das Tierschutzgesetz auch abschaffen. Stört alles sowieso nur den Fortschritt.

    #145490

    @heiwu und HansimGlück
    Kinder und Tiere sind bekanntlich keine Bäume.

    #145580

    Anonym

    Die Argumentation ist aber dieselbe. Klipp und klar.

    #145584

    Nein, darum geht es nicht. In der aktuellen Fassung sorgt es dafür, das ein Grundstückbesitzer sehr lange darüber nachdenken sollte, einen Laubbaum nicht umzusägen, solange er nicht den kritischen Umfang erreicht hat. Für Pflanzungen gilt das selbe.

    #145585

    Es herscht eine geradezu theologische Vorstellung darüber, dass der Sauerstoffbedarf einer Großstadt durch Bäume gedeckt wird, die dort wachsen. Dem ist nicht so. Ebenso abwegig ist die Vorstellung, daß Hybridpappeln oder Robinien (Ausländer halt) die Stadtökologie stören könnten.

    #145603

    Die örtliche Baumschutzsatzung ist nur eine Untersetzung des § 29 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
    und eigentlich rechtsverbindlich, aber es gibt immer wieder einige Könige, die ihren Senf dazugeben müssen.
    Richtig finde ich, das das Abholzen zwischen 1. März und Ende Oktober zur Brutpflege verboten ist.

    Das Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege, kurz Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), bildet die rechtliche Basis für die Schutzgüter Natur und Landschaft und die Maßnahmen von Naturschutz und Landschaftspflege.[1] In der Bundesrepublik Deutschland ist es in seiner ursprünglichen Fassung am 1. Januar 1977 rechtswirksam geworden und hat das bis dahin geltende Reichsnaturschutzgesetz von 1935 abgelöst. Mit dem Beitritt der neuen Bundesländer hat es in diesen das Landeskulturgesetz (1970) der DDR ersetzt.

    #145639

    Ich sage klipp und klar: Die Baumschutzsatzung sollte abgeschafft werden, denn niemand beseitigt ohne Not seine Bäume, wir alle sind Baumliebhaber.

    ob „wir“ alle baumliebhaber sind, kannst du gar nicht wissen.
    in meiner siedlung wird jedenfalls seit der zusammenstreichung der schon vorher unzureichenden baumschutzsatzung durchschnittlich jede woche ein baum auf irgendeinem privatgrundstück gefällt. da ist abzusehen, wann es in diesem gebiet rein rechnerisch keine großen bäume mehr geben wird. mittlerweile fallen die paar gärten schon auf, in denen es noch große bäume und vernünftiges strauchwerk gibt. diese entwicklung ist schleichend, aber höchst erschreckend. bald ist es in neustadt grüner als in den ehemals grünen efh-gebieten.

    völlig unsinnig ist auch eine baumschutzsatzung, die nur bäume ab einem gewissen stammumfang schützt. das ist sträflich kurzsichtig, zum einen braucht es auch bei bäumen logischerweise immer wieder nachwuchs, denn auch bäume halten zwar lange aber nicht ewig, zum anderen fördert man damit indirekt das abholzen von bäumen in privatgrundstücken, die noch nicht den entsprechenden stammumfang erreicht haben.
    müsste man jeden baum mühsam per handsäge und beil fällen wie früher, kein mensch käme auf die idee, einen baum zu fällen, es sei denn, es wäre wirklich ein notfall. fast all die „notfälle“ von heute sind einfach nur herbeiphantasiert. ein „zu beschattetes wohnungsfenster“ gehört beispielsweise dazu: 30 jahre lang durfte der baum da stehen , aber ganz plötzlich wird die wohnung zu beschattet? was war damit letzte woche, letztes jahr oder beim einzug in diese wohnung? oder ein baum steht angeblich zu nah am haus und könnte bei sturm darauffallen – was war mit dieser „gefahr“ letztes jahr? wozu gibt es hausversicherungen? warum sollte ein baum im besten lebensalter plötzlich umfallen, wenn er es bei „kyrill“ auch nicht getan hat?

    selbstverständlich braucht es eine vernünftige baumschutzsatzung, weil die erfahrung lehrt, dass sonst raubbau betrieben wird.
    wichtig ist zusätzlich auch ein sinneswandel bei otto normal durch aufklärung und vorbildwirkung der kommunen beim umgang mit bäumen und auch sträuchern. in kurzgemetzelten sträuchern und nicht mehr vorhandenen bäumen können übrigens auch vögel nicht brüten, da nützt es nichts, wenn sich die spießer vogelhäuschen hinhängen.

    #145647

    Ab dem wievielten Monat sollte denn deiner Meinung nach ein Baum geschützt sein?

    #145649

    Anonym

    Auf privaten Grundstücken gehen wohl der überwiegende Teil der Bürger sorgsam mit seinem Grün um, so dass eine Überregulierung wohl sinnlos ist. Auch der Irrglaube, dass alle alten Bäume besser als nachwachsende Bäume sind halte ich für falsch.
    Wenn durch Beschattung und Wasserentzug ein Baum das restliche Grün nicht mehr sprießen lässt, so ist das kein Vorteil.

    #145656

    Ab dem wievielten Monat sollte denn deiner Meinung nach ein Baum geschützt sein?

    der schutz eines baumes sollte nicht von seinem lebensalter abhängen. grundsätzlich sollte er immer geschützt sein, es sei denn, es sprechen wichtige und nachvollziehbare gründe dagegen. das aber ist letztlich eine einstellungssache und genau diese falsche einstellung ist das grundübel, welches man angehen muss.
    schon dass man überhaupt bäume „schützen“ muss, spricht bände über die einstellung der menschen gegenüber der natur.

    #145721

    Wie ich heute in der MZ über die Baumschutzsatzung las, dachte ich, dass die Wutbürger jetzt eine Stimme haben – Wolli.

    #145722

    Richtig finde ich, das das Abholzen zwischen 1. März und Ende Oktober zur Brutpflege verboten ist.

    Stimmt so nicht.

    1. Fallen Gärten, Hausgärten etc. im Innenbereich zu den Ausnahmen des § 39 Abs. 5 Nr. 2 (gärtnerisch genutzten Grundflächen)

    2. Vor jeder Fällung sind die Bäume deshalb stets daraufhin zu untersuchen, ob sie als Brut- und Nistplätze geschützter Arten dienen. Dann bedarf die Fällung (mit und ohne § 39 BNatSchG) der Genehmigung durch die zuständige Naturschutzbehörde. Das gilt auch dann, wenn die Fällung aus Gründen der Verkehrssicherheit des Baumes erfolgen soll.
    Daher gilt, prüfen, ob z.B. Amseln und Rotkehlchen (keine Tauben) als geschützte Arten brüten. Wenn nicht, dann ist das Fällen von Nadelbäumen eben nicht verboten.

    #145761

    § 39

    Stimmt so nicht.

    1. Fallen Gärten, Hausgärten etc. im Innenbereich zu den Ausnahmen des § 39 Abs. 5 Nr. 2 (gärtnerisch genutzten Grundflächen)

    2. Vor jeder Fällung sind die Bäume deshalb stets daraufhin zu untersuchen, ob sie als Brut- und Nistplätze geschützter Arten dienen. Dann bedarf die Fällung (mit und ohne § 39 BNatSchG) der Genehmigung durch die zuständige Naturschutzbehörde. Das gilt auch dann, wenn die Fällung aus Gründen der Verkehrssicherheit des Baumes erfolgen soll.
    Daher gilt, prüfen, ob z.B. Amseln und Rotkehlchen (keine Tauben) als geschützte Arten brüten. Wenn nicht, dann ist das Fällen von Nadelbäumen eben nicht verboten.

    stimmt aber doch. das gilt grundsätzlich für alle gebiete, egal ob gärten oder andere flächen und es wird dort auch nicht zwischen „geschützten“ und anderen arten unterschieden:

    Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

    (1) Es ist verboten,
    1. wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten

    3. Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.

    http://dejure.org/gesetze/BNatSchG/39.html

    #145767

    Ich gehe davon aus, dass die Stadtverwaltung in aller Regel die Bäume im öffentlichen Bereich schützt, dazu gibt es den Fachbereich Umwelt und das Grünflächenamt, eine Satzung ist dazu nicht notwendig.
    Wenn Herr Stäglin lt. MZ sagt er „kann auch nicht machen was er will“, so stimmt das nur bedingt, er muss nur das Naturschutzgesetz einhalten, Abweichungen von der städtischen Satzungen kann er als Chef der Unteren Naturschutzbehörde anordnen und wenn er es nicht tut, so kann es der OB als Chef der Verwaltung.

    #145774

    stimmt aber doch. das gilt grundsätzlich für alle gebiete, egal ob gärten oder andere flächen und es wird dort auch nicht zwischen “geschützten” und anderen arten unterschieden:

    Ich bin zwar kein Freund großer Zitierungen, ich könnte es aber nicht besser formulieren:
    Frage (Quelle: http://naturschutz-und-denkmalpflege.projekte.tu-berlin.de/pages/recht/verkehrssicherung/haeufige-fragestellungen/bnatschg-und-baumfaellung.php):

    Wie sind die Konsequenzen des neuen Bundesnaturschutzgesetzes für den Baumschnitt / Baumfällungen?
    Antwort:

    Die Schnitt- und Fällverbote des § 39 BNatschG gelten uneingeschränkt jedenfalls für Straßenbäume, Alleen und Bäume in der freien Landschaft (außerhalb des Waldes).
    Inwieweit Bäume in Haus- und Kleingärten, in Grünanlagen, Rasensportanlagen und auf Friedhöfen vom Fäll- und Schnittverbot erfasst sind, hängt dagegen zurzeit von der Auslegung des Begriffs „gärtnerisch genutzte Grundflächen“ der jeweiligen Umweltministerien der Länder ab.

    Im Verbotszeitraum generell zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Für die Auslegung des Begriffs „schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses“ ist die anerkannte Baumpflegepraxis den Vorschriften der ZTV-Baumpflege 20061 zu entnehmen.

    Ausnahmen vom Verbot:

    Behördlich angeordnete Maßnahmen, wie insbesondere Anordnungen zur Gefahrenabwehr
    Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, und zwar dann, wenn sie behördlich durchgeführt werden oder behördlich zugelassen sind oder der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen
    Nach § 15 BNatschG zulässige Eingriffe in Natur- und Landschaft
    Sowie für zulässige Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahme beseitigt werden muss.

    Weitergehende Schutzvorschriften:

    Strengere Schutzvorschriften wie für gesetzlich geschützte Biotope (§ 30 BNatschG) oder die Verbotsregelungen für besonders oder streng geschützte Arten (§ 44 Abs. 1 BNatschG) bleiben unberührt. Sie sind also zusätzlich zu den Regelungen des allgemeinen Artenschutzes zu beachten!

    —> Sind Schnittmaßnahmen nach § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 sowie Abs. 5 S. 2 BNatschG zulässig, ist insbesondere darauf zu achten, dass keine Brut-bzw. Lebensstätten besonders geschützter Tierarten erheblich gestört, beschädigt oder zerstört werden (§ 44 Abs. 1 BNatschG).
    Vor Fäll- oder Schnittmaßnahmen ist zu erkunden, ob sich Vögel oder andere Tiere (z.B. Fledermäuse) im Baum oder in der Hecke usw. aufhalten. Insoweit finden dann aber auch die jeweils einschlägigen Ausnahme- und Befreiungsregelungen Anwendung.

    Ich bin auch nicht für das sinnlose Roden von Bäumen. Nur stelle ich fest, dass die zuständigen Sachbearbeiter der Stadt Halle anscheinen noch nichts von § 40 VwVfG gehört hat.

    Selbst das Land Thüringen schreibt offiziell:
    Zum Umfang des Fäll- und Schnittverbots von Bäumen (§ 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG)

    Das Bundesnaturschutzgesetz (§ 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG) sieht ein Fäll- und Schnittverbot von Bäumen in der Zeit vom 01. März bis zum 30. September vor. Zulässig in diesem Zeitraum sind lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte zur Gesunderhaltung.

    Vom Verbot nicht erfasst werden u.a. Bäume auf so genannten „gärtnerisch genutzten Grundflächen“. Dazu zählen neben erwerbsgartenbaulich genutzten Flächen auch Hausgärten und Kleingartenanlagen.

    Immer bleiben artenschutzrechtliche Verbote unberührt, d.h. sind zu beachten und einzuhalten. Es ist insbesondere darauf zu achten, dass keine Brut- bzw. Lebensstätten besonders geschützter Tierarten erheblich gestört, beschädigt oder zerstört werden (§ 44 Abs. 1 BNatSchG). Verstöße dagegen stellen Ordnungswidrigkeiten (§ 69 Abs. 2 BNatSchG) dar. Vor Fäll- oder Schnittmaßnahmen ist also zu erkunden, ob sich Vögel oder andere Tiere im Baum aufhalten. Ansprechpartner ist die untere Naturschutzbehörde (Landkreise bzw. kreisfreie Städte).

    Weitere naturschutzrechtliche Vorschriften können sich aus den Baumschutzsatzungen der Kommunen ergeben, die ebenfalls einzuhalten sind. Verstöße gegen solche Vorschriften stellen nach Satzungsrecht in der Regel ebenfalls Ordnungswidrigkeiten dar.
    –> siehe auch Baumschutzsatzung der Stadt Halle in § 6 Nr. 2: “ Unberührt bleiben weitere Rechtsvorschriften zum Schutz von Nist-, Brut- und Lebensstätten wild lebender Tiere, insbesondere § 39 (5) Ziff. 2 und § 44 (1) Bundesnaturschutzgesetz.“

    So, das sollte jetzt reichen. Im Übrigen erscheint es mir, dass die Sachbearbeiter der Stadt Halle noch nie was von § 40 VwVfG gehört haben.

    #146142

    Ich gehe davon aus, dass die Stadtverwaltung in aller Regel die Bäume im öffentlichen Bereich schützt, dazu gibt es den Fachbereich Umwelt und das Grünflächenamt, eine Satzung ist dazu nicht notwendig.

    der fachbereich umwelt meint ja auch, dass es für die errichtung einer altreifenverwertungsanlage in trotha keine umweltverträglichkeitsprüfung braucht – soviel zum verantwortungsbewusstsein.
    da werden zwar hin und wieder beschauliche baumschauen durchgeführt und darüber bürokratische protokolle gefertigt, wenn dann aber z.b. in der realität eine baufirma (aus unachtsamkeit, unwissen oder im auftrag) tatsachen schafft, die dann doch zur fällung führen – passiert nichts. oder hat irgendjemand von juristischen konsequenzen für die verantwortlichen für baumfrevel gehört?
    es sei denn, es gibt einen aufschrei öffentlicher empörung wie die beispiele der otto-stomps- und der fiete-schulze-straße zeigen, dann wird wenigstens auch ordentlich an ort und stelle nachgepflanzt.

    angeblich gibt es ja immer ersatzpflanzungen, nur sind die meist an ganz anderer stelle und somit weder allgemein kontrollierbar, noch stellen sie einen wirklichen ersatz an der stelle dar, wo ein baum gefällt wurde. was nützt eine ersatzpflanzung (so sie denn überhaupt geschieht) irgendwo im grünen randgebiet, wo schon viele andere bäume stehen? es fehlt immer der baum an der stelle, wo er entfernt wurde. was ist beispielsweise mit dem platzprägenden baum vor dem postgebäude in der steinstraße? gefällt und…? – nichts, wie so oft.

    oft genug ist auch zu beobachten, dass in einer baumreihe am straßenrand ein oder auch mehrere bäume gefällt werden, aber es wird nicht nachgepflanzt. irgendwann hat dann jeder vergessen, dass da mal ein baum stand, vielleicht wird zwischendurch mal der fußweg aufgerissen, weil irgendeine leitung erneuert wird, anschließend wird die ehemalige baumscheibe einfach mit zugepflastert oder asphaltiert – und wieder ein baum weniger. natürlich geht eine stadt nicht gleich zugrunde, weil hier und da mal ein baum weniger steht, es ist aber ein schleichender prozess und ob man wirklich darauf warten sollte, bis auch dem letzten auffällt, dass halle eine grünarme stadt geworden ist?
    es ist letztlich eine frage der lebensqualität, warum will man diese ohne not verringern (lassen)?

    ernstgemeinter baumschutz sieht jedenfalls ganz anders aus und die sogenannte baumschutzsatzung zeigt, wie unernst man es in halle damit meint.

    #146143

    Dass den maßgeblichen Teilen der Verwaltung die Bäume und die Natur schnurz sind, ist gerade zu beobachten: Im Pauluspark fallen große Bäume. Wir schreiben den 26. März. Selbst wenn die sich bemüht haben, Vogelnester zu finden,werden sie sie meistens nicht entdecken. Und wer glaubt im Ernst, dass ein Baum stehen bleibt, bloß weil ein Kleiber da seine Nisthöhle hat? Ich glaube das nicht.

    #146144

    Und wer glaubt im Ernst, dass ein Baum stehen bleibt, bloß weil ein Kleiber da seine Nisthöhle hat? Ich glaube das nicht.

    Das ist auch richtig, da der Kleiber April bis Mai brütet.

    #146145

    Wo in Halle ist denn der Pauluspark?

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