Verbraucherzentrale rät potentiellen Thomas-Cook-Gestrandeten

24. September 2019 | Wirtschaft | Keine Kommentare

Nach der Pleite von Thomas Cook erreichen die Verbraucherzentrale viele Fragen. Zunächst betrifft die Insolvenz nur den Mutterkonzern mit Sitz in England, nicht jedoch die Thomas Cook GmbH mit Sitz in Deutschland und die Tochterfirmen Neckermann Reisen, Bucher last Minute, Öger Tours, Air Marin oder der Thomas Cook Signature. Bisher gibt es hinsichtlich der deutschen Töchter keinen Insolvenzantrag.

Das hat aber auch zur Folge, dass man zwar über den sogenannten Reisesicherungsschein im Falle der Insolvenz eines Reiseveranstalters reden kann, aber dieser Fall ist hier bisher nicht eingetreten. Urlauber – die am 23. und 24. September ihren Urlaub wie vereinbart antreten wollten – blieben ganz einfach auf den Flughäfen stehen. Auf jeden Fall kann der gezahlte Reisepreis plus möglicher Zusatzkosten ohne Insolvenz nicht bei einem Insolvenzversicherer geltend gemacht werden. Anspruchsgegner bleibt der im Vertrag genannte Partner. In diesen Fällen geht es auch nicht nur um Rückzahlung des Reisepreises. Hier kann der betroffene Verbraucher auch Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude geltend machen. Das sollten Betroffene schnellstens und natürlich unter Fristsetzung tun.

Ansprechpartner für gestrandete und nicht wie geplant zurückfliegende Urlauber ist auch derzeitig einzig und allein der im Vertrag genannte Partner. Der Reisepreis wurde bezahlt und der Urlauber kann natürlich zu Recht darauf bestehen, dass der Vertrag auch erfüllt wird. Aber was sollen Betroffene aktuell tun? Auf jeden Fall versuchen, mit dem Reisebüro und vor allem mit dem Veranstalter Kontakt aufzunehmen. Auf keinen Fall sollte von der Reise zurück getreten oder eine Neubuchung vorgenommen werden.

Ratsam ist es, die Meldungen und die Homepage des Reiseveranstalters zur Kenntnis zu nehmen. Liegt eine Pauschalreise vor, dann hat der betroffene Urlauber auch einen Reisesicherungsschein erhalten und er kann bei Vorliegen eines Insolvenzantrages den gezahlten Reisepreis über das Versicherungsunternehmen zurück erhalten. Gleiches gilt für den gestrandeten Urlauber vor Ort. Auch er kann seine Ansprüche plus notwendiger Zusatzausgaben etwa für zusätzliche Hotelübernachtungen beim Insolvenzversicherer geltend machen.
Der gestrandete Individualtourist muss gegenwärtig auf sich selbst bauen. Unter Umständen muss er noch einmal Geld in die Hand nehmen, um den Rücktransport sicherzustellen.

(Quelle: Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt)

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