Oberverwaltungsgericht lehnt Eilantrag ab – Schließung des Einzelhandels rechtens

9. März 2021 | Wirtschaft | Ein Kommentar

Wie heute bekanntgegeben wurde, hat das Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt den Eilantrag zweier Frauen abgelehnt, welche die angeordnete Schließung von Ladengeschäften jeder Art aufgrund der Corona-Pandemie vorläufig außer Kraft setzen wollten.

Die beiden Antragstellerinnen betreiben jeweils Einzelhandel im Filialbetrieb mit Produkten aus einem Mischsortiment. Die Antragstellerinnen sahen sich durch die Schließungsanordnung in ihren Grundrechten verletzt.  Im Wesentlichen argumentierten sie, die Schließung von Einzelhandelsverkaufsstellen sei ohne epidemischen Nutzen und bedrohe sie ferner in ihrer wirtschaftlichen Existenz. In der Anordnung sahen sie deshalb einen Verstoß gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot. Ihre Frage war hierzu, weshalb ihre Verkaufsstellen für den Publikumsverkehr zu schließen, gleichzeitig aber großflächige Verbrauchermärkte geöffnet seien und teilweise die gleichen Produkte wie sie selbst verkaufen könnten.

Nun hat das Oberverwaltungsgericht den Antrag abgelehnt und begründet, die mit der Regelung verbundenen Eingriffe in die geschützte Berufsausübungsfreiheit und Eigentumsgarantie seien nach summarischer Prüfung geeignet und erforderlich, um das legitime Ziel der Vermeidung von neuen Infektionsketten und damit verbunden der Eindämmung einer weiteren Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 zum Schutz von Leben und Gesundheit zu erreichen.

Die Annahme der Antragstellerinnen, Ladengeschäfte mit Mischsortimenten leisteten keinen Beitrag zur Verbreitung des Coronavirus, dürfte daher nach Meinung der Richter nicht zutreffen. Es sei weiterhin davon auszugehen, dass mildere Maßnahmen nicht in mindestens gleichem Maße geeignet wären, die Ausbreitung der Pandemie zu vermindern. Die von den Antragstellerinnen angegriffenen Regelungen dürften auch verhältnismäßig im engeren Sinne sein. Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber bestimmte Ladengeschäfte von der Schließungsanordnung ausgenommen habe, weil sie – wie in der Begründung zur 9. SARS-CoV-2-EindV ausgeführt ist – einen wichtigen Versorgungsauftrag erfüllten. Daher liege auch kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot vor.

Ferner hieß es in der Erklärung des Gerichts: Wenn Mischsortimente angeboten werden, dürfen Sortimentsteile, deren Verkauf nicht gestattet ist, dennoch verkauft werden, wenn der zugelassene Sortimentsteil überwiegt; die betreffenden Verkaufsstellen dürfen dann alle Sortimente vertreiben, die sie gewöhnlich auch verkaufen. Wenn aber  bei einer Verkaufsstelle der nicht zugelassene Teil des Sortiments überwiegt, gilt die Schließungsanordnung für die gesamte Verkaufsstelle.

Ob eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen – wie die Antragstellerinnen meinen – deshalb geboten sei, weil es an gesetzlichen Entschädigungsregelungen zur Abmilderung der schwerwiegenden Grundrechtseingriffe fehle, bedürfe einer eingehenden Prüfung komplexer und schwieriger Rechtsfragen, die im vorliegenden Eilverfahren nicht abschließend erfolgen könne und daher einer eingehenden Befassung in einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müsse.

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