Nachtfluggegner aus Leipzig und Halle klagen erneut vorm Bundesverwaltungsgericht

12. August 2015 | Wirtschaft | 15 Kommentare

Im Kampf gegen nächtlichen Fluglärm am Flughafen Leipzig-Halle zieht eine Bürgerinitiative noch vors Bundesverwaltungsgericht. Das kündigte die IG Nachtflugverbot jetzt an. Anfang der Woche sei dem Gericht die ausführliche Klagebegründung zugestellt worden.

Seit mehr als zehn Jahren kämpfe man gegen den gesundheitsschädigenden Lärm. In bisher vier Klagen vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem Bundesverfassungsgericht und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte konnte die IG Nachtflugverbot praktisch keine messbaren Erfolge erzielen. Begründet wurden die Klageabweisungen jeweils mit dem passiven Lärmschutz, der die Betroffenen angeblich vor Gesundheitsgefährdungen schützen soll, sowie mit dem „überwiegenden gesellschaftlichen Interesse“ an Nachtflügen zur Schaffung von Arbeitsplätzen.

Doch nun haben die Nachtfluggegner neue Studien in der Hand. Renommierte Ärzte und Forscher hätten eine Vielzahl von Studien vorgelegt worden, die die durch Nachtfluglärm verursachten Gesundheitsschäden nachweisen würden. Kein ernstzunehmender Wissenschaftler zweifele heute noch diese Erkenntnisse an. Lege man dies dem Planfeststellungsbeschluss für den Flughafen Leipzig-Halle zu Grunde, stelle man erhebliche Mängel fest, so beim Dauerschallpegel und bei Maximalpegeln des Lärms.

„Wären die neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse schon 2004, bei der Planfeststellung, bekannt gewesen, dann hätte es niemals eine unbeschränkte Nachtflugerlaubnis geben dürfen“, zeigt sich die Initiative überzeugt. Deshalb habe man nun einen Rechtsanspruch darauf, dass die Planfeststellung unter Berücksichtigung der neuen Erkenntnisse zu ihren Gunsten korrigiert werde. Einerseits seien die gesundheitlichen Auswirkungen des Nachtfluglärms in der Planfeststellung viel zu gering eingeschätzt worden. Andererseits wurden laut Initiative die wirtschaftlichen Erfordernisse des Nachtflugs viel zu hoch bewertet, was sich heute u. a. am ständigen Zuschussbedarf des Flughafens Leipzig/Halle zeige. Im Ergebnis werde eine tatsächliche erhebliche Gesundheitsgefährdung nur mit wirtschaftlichen Erfordernissen begründet.

Rechtsanwalt Günther dazu: „Eine Rechtfertigung von Gesundheitsgefährdung etwa auch durch etwaige wirtschaftliche Belange liegt weder der Planfeststellung zugrunde, noch wäre das rechtlich möglich.“ Denn „die Planfeststellung verstößt damit unmittelbar gegen das Verfassungsgebot auf Schutz der körperlichen Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz.“

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