Markthändler dürfen weiter verkaufen

23. Dezember 2020 | Vermischtes, Wirtschaft | Ein Kommentar

Die Corona-Pandemie wird allerorts debattiert und erlassene Regelungen kritisiert. Was ist sinnvoll, was ist angemessen, was ist machbar und was nicht?

„Kontakte vermeiden“ – ist nicht nur das Mantra vieler Politiker, um die Corona-Neuinfektionen endlich wieder drücken zu können – es ist auch der Grundsatz der neuen Eindämmungsverordnung, nach der im ganzen Land nun wesentlich strengere Regelungen vorgenommen wurden und der Einzelhandel zu einem Großteil schließen musste. Einzig Drogerien und Lebensmitteilgeschäfte dürfen ohne weiteres geöffnet bleiben, auch wenn sich aktuell auch hier lange Schlangen an den Kassen bilden.

Wochenmärkte dürfen laut Eindämmungsverordnung des Landes für Lebensmittel ebenfalls öffnen. Schließlich finden sie unter freiem Himmel statt und sind auch sonst kaum mit dem dichten Treiben in geschlossenen Supermarktfilialen zu vergleichen. Doch die Stadt Halle hatte den halleschen Wochenmarkt bis mindestens 15. Januar abgesagt und stattdessen nur vereinzelte Sondernutzungserlaubnisse erteilt. Die Begründung lautete dafür, dass eine Zugangsbeschränkung auf dem offenen Marktplatz nicht kontrolliert werden könnte.

Auch die Sondernutzungserlaubniss einiger Markthändler für den Marktplatz wollte die Stadt noch vor Weihnachten aufheben. Dagegen haben drei Markthändler allerdings geklagt und vor Gericht nun erreicht, dass sie auch weiterhin verkaufen dürfen.

Der Widerspruch der Stadt habe aufschiebende Wirkung, erklärten sowohl das Verwaltungsgericht wie auch das Oberverwaltungsgericht und wiesen damit eine Beschwerde der Stadt zurück.

„Die straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis ist nicht dazu bestimmt, als zusätzliches Einschränkungsinstrument für andere öffentliche Zwecke zu dienen. Dazu zählen infektionsschutzrechtliche Aspekte – wie die Stadt begründen wollte – nicht“, so die Begründung des Gerichts.

Allerdings müssen sich die Händler zumindest an die ihnen von der Stadt schon vor Monaten unter der Begründung, auf dem Markt sei nicht genug Platz, zugewiesenen Plätze halten. Ein Fleischhändler muss demnach beispielsweise seinen Stand nun auf dem Hallmarkt aufbauen.

Print Friendly, PDF & Email
Ein Kommentar

Kommentar schreiben