Gutschein als Weihnachtsgeschenk? Verbraucherzentrale mahnt zur Vorsicht

17. Dezember 2018 | Wirtschaft | Keine Kommentare

Geschenkgutscheine sind eine prima Alternative, wenn man nicht weiß, was man schenken soll. Dem Schenker ersparen sie die lange Suche nach einem passenden Geschenk und der Beschenkte kann sich selbst etwas aussuchen. Wer an Weihnachten mit einer solchen Gabe zum Eintauschen bedacht wird, sollte auf jeden Fall auf die Fristen achten. Die Einlösefrist darf nicht zu knapp bemessen sein. Eine Frist zwischen zwölf Monaten und drei Jahren sollte vorgesehen sein. Eine kürzere Geltungsdauer ist regelmäßig unzulässig. Ist keine Frist auf dem Gutschein angegeben, kann dieser drei Jahre lang gegen Waren eingelöst werden. Diese Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Das bedeutet, dass zum Beispiel ein im Laufe des Jahres 2018 ausgestellter Gutschein bis spätestens zum 31.12.2021 eingelöst werden kann.
Mit zunehmender Zeitdauer dürfte eine Einlösung jedoch immer schwieriger werden. Der Aussteller des Gutscheins kann sein Sortiment ändern, er zieht an einen anderen Standort oder er muss Insolvenz anmelden. Mit diesen Ereignissen des alltäglichen Lebens muss der Verbraucher rechnen. Deshalb ist der Rat der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt eindeutig: Ein Gutschein sollte möglichst zeitnah eingelöst werden. Leider, so die Erfahrungen der letzten Monate in den Beratungsstellen, passiert es nicht selten, dass insbesondere online erworbene sog. Erlebnisgutscheine für Highlights wie Panzerfahren, Fallschirmsprünge oder Ballonfahrten letztlich nicht eingelöst werden konnten, da der Vertragspartner zwischenzeitlich in Liquidation oder Insolvenz gegangen ist. Gerade bei derartigen Gutscheinen mit nicht unbeträchtlichem finanziellem Wert empfiehlt es sich auf jeden Fall, im Netz vor einem Erwerb zur Firma und deren Geschäftsgebaren der letzten Jahre zu recherchieren. Gibt es bereits Auffälligkeiten, die oftmals in Verbraucherforen dokumentiert sind, sollte man zwingend die Hände davon lassen.
Wer seinen Gutschein in mehreren Etappen einlösen möchte, ist hierbei auf die Kulanz des Händlers angewiesen. Solange dem Händler Teilleistungen zumutbar sind und keinen Verlust für ihn bedeuten, dürfte der Kulanz nichts im Wege stehen. Ein Anspruch auf Auszahlung der restlichen Gutscheinsumme nach Teileinlösung besteht dagegen nicht. Endspurt ist angesagt für all jene, die noch alte Gutscheine aus dem Jahr 2015 haben. Diese sollten, so die Verbraucherzentrale, noch bis zum Jahresende eingelöst werden, sonst kann sich der Händler auf die Verjährung berufen.

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