Diskussion um Verkaufsoffene Sonntage
24. März 2022 | Wirtschaft | Ein Kommentar
In Sachsen-Anhalt sollen die Regeln für verkaufsoffene Sonn- und Feiertage geändert werden. (Zu dem diesbezüglichen neuen Gesetzentwurf hatte HalleSpektrum bereits am gestrigen Tag berichtet.) Zukünftig soll demnach schon das „öffentliche“ Interesse an der Belebung einer Innenstadt ausreichen, um die Öffnung rechtlich zu rechtfertigen.
„Immer noch nichts dazugelernt!“, kommentierte ver.di Landesbezirksfachbereichsleiter Torsten Furgol dieses geplante Vorgehen. „Innenstädte belebt man nicht durch Sonntagsöffnungen und man macht sie dadurch auch nicht attraktiver.“ Dafür seien letztlich viel komplexere Konzepte nötig.
Der ver.di Landesbezirk argumentiert in einer heutigen Mitteiung zu diesem Thema weiter:
„Erst am 16. März 2022 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) erneut und eindeutig festgestellt, dass im Kern der Anlassbezug zu einer Sonntagsöffnung das ausschlaggebende Kriterium ist. Wieviel Besucher kommen allein wegen des Anlasses und wieviel würden kommen wegen der Sonntagsöffnung? Dass sei die entscheidende Frage.
Für Beschäftigte im Einzelhandel ist der Sonntag der einzige Tag, der planbar für Freunde, Familie, dem Verein oder dem Gottesdienst zur Verfügung steht. Das gelte es zu bewahren. Eine Änderung des Ladenöffnungszeitengesetzes in Sachsen-Anhalt wird vor diesen Hintergrund eher zu Rechtsunsicherheit führen.“
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Es gibt Werktage, und es gibt Sonntage. Wenn es keine Sonntage gäbe, so gäbe es nur Werktage.
Aber es ist ja Ladeninhabern und Geschäftsführern freigestellt, sich ohne ihre Angestellten auch im Geschäft aufzuhalten. Die Angestellten sollten bei anderen, sonntäglichen Öffnungszeiten, wie sie immer noch mal vorgesetzt sind, angemessen entlohnt, heißt Lohn + 100% Aufschlag und mit angemessen Freizeit unter der Woche, heißt Arbeitszeit + 150% Aufschlag, entschädigt werden. Zwangausübung zur Arbeitsleistung ist allerdings voll strafbar.