Wenn die Reise abgesagt wurde – Gutschein oder Rückerstattung?

17. Juli 2020 | Vermischtes | Keine Kommentare

Wie die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt informiert, können Verbraucher eine Anpassung oder einen Umtausch ihrer bereits ausgestellten Reisegutscheine verlangen.

Die COVID-19-Pandemie hat dem Reisemarkt schwer zu schaffen gemacht. Wegen der weltweiten Reisewarnung durch das Auswärtige Amt mussten seitens der Reiseveranstalter seit März eine Vielzahl gebuchter Reisen storniert werden. Oftmals waren Anzahlungen aber bereits getätigt worden.

Eine Rückerstattung der Verbrauchergelder, die normalerweise unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen nach dem erklärten Reiserücktritt hätte erfolgen müssen, blieb in den meisten Fällen allerdings aus. Trotz fehlender Gesetzesgrundlage wurden Verbraucher massiv auf Umbuchungen oder Gutscheine verwiesen, teilweise gar gedrängt diese anzunehmen, obwohl die Rückzahlung des Geldes klar gesetzlich geregelt ist.

Nach dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Pauschalreisevertragsrecht vom 10. Juli 2020, welches im Bundesgesetzblatt Teil I /S. 1643 veröffentlicht wurde, hat der Verbraucher das Recht zur freien Wahl zwischen Gutschein oder Rückzahlung des bis dato gezahlten Reisepreises. Um Gutscheine für Verbraucher lukrativer zu machen, sieht das Gesetz eine Insolvenzabsicherung vor. Sollte die Kundengeldabsicherung allerdings nicht ausreichen, wie etwa bei der Thomas-Cook-Pleite im vergangenen Jahr, tritt die Bundesrepublik Deutschland für die restliche Erstattung der bereits gezahlten Kundengelder ein.

Verbraucher, die bereits einen Reisegutschein angenommen haben, können von Ihrem Reiseveranstalter verlangen, diesen entsprechend der nunmehr geltenden Gesetzeslage anpassen oder umtauschen zu lassen. Die Verbraucherzentrale rät Betroffenen dringend dazu, hierfür mit dem jeweiligen Reiseveranstalter Kontakt aufzunehmen.

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