„Vorteilsnahme“: Prozess gegen ehemalige Jobcenter-Chefin beginnt

21. Januar 2016 | Vermischtes | 3 Kommentare

Der Skandal um die Der ehemalige Jobcenter-Chefin von Halle, Sylvia Tempel, beschäftigt nun auch das Amtsgericht in Halle. Am 27. Januar beginnt der Prozess wegen Vorteilsnahme.

Konkret geht es um eine Maßnahme des Jobcenters beim Verein „Berufliches Bildungswerk e. V.“ (BBW) für die Schaffung von Arbeitsgelegenheiten in den Jahren 2011 bis 2013. So sind laut Anklage im Jahr 2011 119.640,00 € für die Schaffung einer Arbeitsgelegenheit „italienischer Landschaftsgarten – Neue Residenz 2012“ für den Zeitraum vom 01.10.2011 bis 30.09.2012 gewährt worden. Dabei wurden unter anderem Olivenbäume und Weinstöcke sowie von den Maßnahmeteilnehmern gefertigte Säulen und Balustraden zur Gestaltung verwendet.

Anfang Oktober 2012 bei dem Rückbau des Projekts habe die Angeklagte der gesondert verfolgten Betreuerin des Projekts beim BBW mitgeteilt, dass sie sich für die Gestaltungsobjekte interessiere, heißt es in einer Erklärung des Gerichts. Wenig später habe die Angeklagte der gesondert Verfolgten einen Schlüssel zu ihrem in Wansleben am See gelegenen Wohngrundstück und eine Skizze übergeben. Die gesondert Verfolgte habe daraufhin einen bei der BBW angestellten Zeugen mit der Durchführung der Arbeiten betraut. Dieser habe mit Mitteln des BBW in dessen Werkstatt eine Trennwand und einen Frostschutzkübel sowie ein Rankgitter hergestellt und dieses mit Maßnahmeteilnehmern auf das Grundstück der Angeklagten gebracht und habe dort einen Teil des Gartens und die Terrasse mit den genannten Gestaltungsobjekten und den hergestellten Gegenständen ausgebaut. Bis Mitte November 2012 seien an der Ausführung in wechselnder Zusammensetzung jeweils wenigstens 2 Maßnahmeteilnehmer und der Angestellte des BBW an mindestens 10 Tagen für mindestens 4 Stunden beschäftigt und damit sei der BBW in unzulässiger Weise in Konkurrenz zu gewerblichen Anbietern getreten. Weder für Materialkosten in Höhe von 480 €, noch für die Arbeitsleistung in Höhe von mindestens 546,00 € habe der BBW eine Rechnung gestellt. Der BBW sei finanziell von der Zuweisung von Projektmitteln durch das Jobcenter abhängig gewesen. Am 07.01.2013 habe die Angeklagte der gesondert verfolgten Beauftragten einen Geldbetrag in Höhe von 600,00 € für einen karitativen Zweck übergeben. Dieser Betrag sei als Spende für ein anderes Projekt verbucht worden und nicht als Zahlungseingang auf das hergestellte Werk.

Die Angeklagte hat gegen einen Strafbefehl vom 24.06.2015 einen nicht näher begründeten Einspruch eingelegt, über den nun verhandelt werden soll. Die gesondert verfolgte Beauftragte des BBW hat die mit Strafbefehl vom 24.06.2015 gegen Sie verhängte Geldstrafe in Höhe von 1800,00 € akzeptiert. Der Strafbefehl ist rechtskräftig geworden.

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