Gutscheinlösung für Pauschalreisen nach wie vor freiwillig

18. August 2020 | Vermischtes | Keine Kommentare

Wie die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt informiert, ist das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Pauschalreisevertragsrecht mit Wirkung vom 31.07.2020 in Kraft getreten. Allerdings öffnet das Gesetz nur den Weg zu einer freiwilligen Gutscheinlösung. Verbraucher, die einen Gutschein ablehnen, behalten entsprechend der Vorgaben der EU-Pauschalreiserichtlinie ihren Erstattungsanspruch in Geld.

Die Rückerstattung der Verbrauchergelder hat nach geltender Gesetzeslage nach wie vor unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem erklärten Rücktritt zu erfolgen. Die Praxis sieht jedoch oftmals anders aus.
Viele Verbraucher fragen bei der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt um Rat, weil sie zu Umbuchungen oder Gutscheinen gedrängt werden. Eine Rückzahlung der bereits gezahlten Gelder erfolgt nur selten, Gutscheine werden alternativ trotz Ablehnung einfach zugesandt.

Mit Inkrafttreten des Gesetzes hat der Verbraucher wie zuvor ein Wahlrecht zwischen Gutschein oder Rückzahlung des bis dato gezahlten Reisepreises. Um Gutscheine für Verbraucher jedoch lukrativer zu machen, sieht das Gesetz neben der Insolvenzabsicherung eine ergänzende staatliche Absicherung bis zur vollen Höhe der gezahlten
Summe vor. Aber was ist mit denjenigen Verbrauchern, die coronabedingt bereits einen Gutschein seitens Ihres Veranstalters angenommen haben?

Hier ist der Gesetzgeber eindeutig, um eine Schlechterstellung der Betroffenen zu verhindern: Gutscheinbesitzer können von Ihrem Reiseveranstalter verlangen, dass der Gutschein entsprechend der nunmehr geltenden Gesetzeslage angepasst oder umgetauscht wird.

Die Verbraucherzentrale rät Betroffenen dringend dazu, mit dem Reiseveranstalter Kontakt aufzunehmen, um diese Anpassung oder den Umtausch vornehmen zu lassen.

Print Friendly, PDF & Email

Kommentar schreiben