Landespolizei kontrolliert kommende Woche Corona-Regeln im Nahverkehr

5. Dezember 2021 | Umwelt + Verkehr | Keine Kommentare

Die Landespolizei unterstützt die Ordnungs- und Gesundheitsämter der Kommunen in den kommenden Wochen bei Kontrollen zur Einhaltung der aktuellen Corona-Regeln. Schwerpunkt der gemeinsamen Kontrollen ist der öffentliche Nahverkehr.

Derzeit sind bis zum 21. Dezember mehr als 20 Schwerpunktkontrollen im ganzen Land geplant. Die ersten Aktionen begannen bereits am Donnerstag, unter anderem im Salzlandkreis und in Halle. Die Polizistinnen und Polizisten aus den Revieren zogen nach dem ersten Tag ein positives Fazit: Während der Kontrollen in der Hauptpendlerzeit am Donnerstag zwischen 06.00 und 10.00 Uhr konnten keine größeren Verstöße gegen die geltenden Corona-Regeln im Nahverkehr festgestellt werden.

Hintergrund:

Angesichts eines dynamischen Infektionsgeschehens hat die Landesregierung zur Eindämmung der Corona-Pandemie in den vergangenen Wochen wieder zahlreiche Schutzmaßnahmen verordnet.

So gilt auch für öffentliche Verkehrsmittel seit 24. November 2021 die sogenannte 3G-Regel: Fahrgäste müssen nachweisen können, dass sie geimpft oder genesen sind, oder einen tagesaktuellen negativen Corona-Test vorweisen können. Auch das Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung ist verpflichtend. Andernfalls können Fahrgäste von der Beförderung ausgeschlossen werden.

Die Sicherheitsbehörden und die Polizei haben die gemeinsame Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren.

In Sachsen-Anhalt sind die Landkreise und kreisfreien Städte zugleich die zuständige Behörde und das Gesundheitsamt (Gesundheitsbehörde). Somit sind diese originär für die Überwachung der Rechtsnormen entsprechend der aktuellen Eindämmungsverordnung zuständig. Die Polizei hat den Gesundheitsbehörden auf Anforderung im erforderlichen Umfang Vollzugshilfe zu leisten.

Darüber hinaus besteht gemäß § 2 Abs. 2 SOG LSA eine (Eil-)Zuständigkeit der Polizei des Landes Sachsen-Anhalt, soweit die Abwehr der Gefahr durch die originär zuständige Sicherheitsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig gewährleistet werden kann. Insoweit stützt sich das Tätigwerden der Landespolizei vor allem an den Wochenenden und zur Nachtzeit auf diese Eilzuständigkeit. Hierzu bedarf es keines Amtshilfeersuchens. Eine weitere Zuständigkeit ergibt sich im Hinblick auf die Verfolgung etwaiger Straftaten im Sinne des Infektionsschutzgesetzes.

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