Landesverwaltungsamt: Gesundheitsämter sollen Balkonkonzerte beurteilen

17. April 2020 | Soziales | Ein Kommentar

Die Corona-Pandemie hat auf allen Gebieten des gesellschaftlichen Lebens Einschränkungen zur Folge, wie sie in Deutschland seit 1945 nicht bekannt waren und die sich viele Menschen so nicht vorstellen konnten. Die meisten halten sich an die einschränkenden Maßnahmen, was sich – wie man gerade feststellen kann – positiv auf die Pandemieentwicklung in unserem Land auswirkt.

Viele Menschen finden kreative Wege, trotz der Beschränkungen anderen Menschen Freude zu bereiten, zu helfen, mental und körperlich zu unterstützen und ein wenig Abwechslung in den Alltag zu bringen. Dazu gehören auch kleine musikalische Darbietungen, die an verschiedenen Orten als sogenannte „Balkonkonzerte“ z. B. in Wohngebieten oder auch vor Seniorenheimen stattfinden.

„Allerdings gilt auch hier die Pflicht, die vom Land und Bund vorgeschriebenen Maßnahmen, z. B. keine Ansammlungen von mehr als zwei Personen, Abstandsregelungen und Quarantäneanordnungen einzuhalten“, sagt der Präsident des Landesverwaltunmgsamt, Thomas Pleye.

Der Gesetzgeber hat sich im Rahmen der Überlegungen, wie die Verbreitung des Virus eingedämmt werden kann, u. a. auf ein Verbot von Veranstaltungen und Versammlungen verständigt, um Menschenansammlungen zu verhindern und damit die Gefahr einer Ansteckung untereinander wesentlich zu verringern.

Das Landesverwaltungsamt hat die Landkreise und kreisfreien Städte aus gegeben Anlass in einem Rundschreiben für die Thematik der Balkonkonzerte sensibilisiert und darauf hingewiesen, dass es Aufgabe der Kommunen ist, vor Ort genau zu prüfen, ob geplante Vorhaben die strikten Vorgaben einhalten und stattfinden können oder die Genehmigung versagt werden muss. Um eine einheitliche Umsetzung in allen Landkreisen und kreisfreien Städten zu erleichtern, hat das Landesverwaltungsamt in einem Schreiben noch einmal auf die zwingende Notwendigkeit einer Einzelfallprüfung hingewiesen. Für diese Entscheidung soll zur fachlichen Beurteilung das jeweilige Gesundheitsamt hinzugezogen werden. Bei dieser Entscheidung steht das Landesverwaltungsamt gerne als Ansprechpartner zur Seite.

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