Landesverwaltungsamt:  120,8 Mio. Euro Corona-Verdienstausfallentschädigung ausgezahlt

28. Dezember 2022 | Soziales | Keine Kommentare

Das Landesverwaltungsamt hat in diesem Jahr seit Beginn der Corona-Pandemie 150.000 Bescheide für Verdienstausfallentschädigungen nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) an Betroffene übermittelt. 144.000 Sachsen-Anhalter konnten auf dieser gesetzlichen Grundlage entschädigt werden.
120,8 Mio. Euro wurden dabei ausgezahlt.

Für den Bereich der Verdienstausfallentschädigung aufgrund des § 56 IfSG war das Landesverwaltungsamt bereits vor dem Ausbruch der Corona-Pandemie zuständig. Bis dahin gab es weder eine solche Antragsflut noch diesen Bedarf an Informationen und schneller Hilfe. Umgehend wurde eine Arbeitsgruppe ins Leben gerufen, die einen durchschnittlichen Personalbestand von 35 eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und bis zu 35 Studenten hatte.

„Die kontinuierliche Arbeit in dieser Personalstärke hat sich ausgezahlt. Der von uns priorisierte Kreis der Eltern und Selbstständigen erhält nach nur zwei Wochen eine Entscheidung über den Verdienstausfall.“, erläutert Thomas Pleye die durchschnittlichen aktuellen Bearbeitungszeiten.
Die Entscheidung des Landesverwaltungsamtes bei der Bearbeitung auf ein Onlinefachverfahren des Bundes zu setzen, hat sich als positiv und ausgesprochen effizient bewährt. Auch die Einrichtung eines Funktionspostfachs und einer Hotline haben sich als gewinnbringend gezeigt.

„Alle Parameter, von Bearbeitungsdauer über die gezahlten Verdienstausfallentschädigungen, können sich im bundesweiten Vergleich sehen lassen.“, fasst Thomas Pleye die erfolgreiche Arbeit des Landesverwaltungsamtes zusammen.

Hintergrund:

Im Infektionsschutzgesetz ist der Verdienstausfall aufgrund z.B. einer Pandemie geregelt.
§ 56 Abs. 1 IfSG: Verdienstausfallentschädigung für Arbeitgeber, deren Arbeitnehmer wegen einer Quarantäneanordnung durch das Gesundheitsamt nicht arbeitsfähig waren
§ 56 Abs. 1 IfSG: Verdienstausfallentschädigung für Selbstständige, die wegen einer Quarantäneanordnung des Gesundheitsamtes nicht arbeiten konnten
§ 56 Abs. 1a IfSG: Verdienstausfallentschädigung wegen Quarantäneanordnung des Gesundheitsamtes für die Kinderbetreuung; Antragsteller sind die Arbeitgeber der Eltern oder Selbstständige für sich Anträge auf diese Entschädigung konnten im Land Sachsen-Anhalt beim Landesverwaltungsamt gestellt werden.

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