Landessozialgericht in Halle: Kein Extrageld für die Jugendweihe von Hartz IV-Empfängern

11. Februar 2014 | Soziales | 2 Kommentare

Jugendliche Bezieher von Hartz IV haben keinen Anspruch auf zusätzliche Leistungen, um damit eine Jugenweihefeier zu bezahlen. Eine entsprechende Klage vor dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt in Halle (Saale) auf Zahlung von 407 Euro blieb ohne Erfolg.

Diese Kosten machte er für die Anschaffung eines Anzugs sowie die Teilnahmegebühr geltend. Nach Auffassung der Richter sei es aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten, über die laufenden SGB II-Leistungen hinaus Gelder zu bewilligen. Die Religionsausübungsfreiheit sei nicht in ihrem Kern verletzt. Denn die Teilnahme an der Veranstaltung sei mit den monatlichen Regelleistungen möglich gewesen. Der Kläger hätte zumutbar frühzeitig Ansparungen vornehmen können. In der Regelleistung seien für Bekleidung und Schuhe 10 % und für Freizeit und Kultur 11 % vorgesehen.

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. November 2013, L 5 AS 175/12, rechtskräftig

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